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Gegen eine RSV-Infektion kann man sich selbst und Säuglinge schützen, wenn die Personen im Umfeld gesund sind. Zum Schutz vor einer Übertragung sollten Personen mit Symptomen einer akuten Atemwegsinfektion (Eltern, Geschwister, Großeltern) den Kontakt insbesondere mit Kindern unter einem halben Jahr so gut wie möglich vermeiden und auch innerhalb des Haushaltes Husten- und Niesregeln sowie eine gute Händehygiene beachten (d.h. sich beim Husten und Niesen wegdrehen, in die Armbeuge oder ein Einweg-Taschentuch niesen und danach die Hände waschen). Siehe FAQ Wie kann ich mich und andere vor Ansteckung durch respiratorische Erreger schützen? und Informationen der BIÖG unter www.infektionsschutz.de.
Die STIKO empfiehlt für alle Neugeborenen und Säuglinge eine Prophylaxe zum Schutz vor schweren Atemwegsinfektionen durch RSV. Die RSV-Prophylaxe erfolgt mit dem monoklonalen Antikörper Nirsevimab (Handelsname: Beyfortus) als Einmaldosis für die 1. von Neugeborenen und Säuglingen erlebten RSV-Saison (Epid Bull 26/2024, siehe auch die Antworten auf häufig gestellte Fragen zu RSV-Prophylaxe mit Nirsevimab bei Neugeborenen und Säuglingen).
Stand: 21.10.2024
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Als RSV-Saison wird der Zeitraum bezeichnet, in dem RSV hauptsächlich zirkulieren. Das ist auf der nördlichen Halbkugel üblicherweise zwischen der 40. Kalenderwoche (Anfang Oktober) und der 20. Kalenderwoche (Mitte Mai).
Als RSV-Welle wird der Zeitraum erhöhter RSV-Aktivität bezeichnet. Als Indikator dafür wird, vergleichbar mit der Definition zum Start und zum Ende der Grippewelle, die RSV-Positivenrate in der virologischen Sentinelsurveillance genutzt, allerdings wird für RSV nur die Altersgruppe der 0- bis 4-jährigen betrachtet. Die jährliche RSV-Welle hat in den vergangenen Jahren (vor der COVID-19 Pandemie) meist im Dezember begonnen und drei bis vier Monate gedauert. Während und kurz nach der Pandemie sind die Wellen früher aufgetreten (Spätsommer 2021 und Herbst 2022/23).
Über die Zirkulation von RSV in Deutschland informiert ganzjährig der ARE-Wochen- bzw. Monatsbericht des RKI.
Stand: 21.10.2024
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Seit Juli 2023 gibt es eine bundesweite Meldepflicht für RSV-Infektionen (siehe Falldefinitionen). Sie ermöglicht die Erfassung von laborbestätigten RSV-Infektionen in Deutschland. Zur Einordnung der Zahlen sind – wie bei anderen akuten Atemwegsinfektionen auch – die Daten aus der syndromischen und virologischen Sentinel-Surveillance (jeweils für den ambulanten und stationären Bereich) allerdings unerlässlich (siehe ARE-Wochenbericht). Siehe auch „Epidemiologische Situation der RSV-Infektionen auf Basis der Meldedaten für die erste Saison 2023/24 nach Einführung der RSV-Meldepflicht in Deutschland“, Epid Bull 37/2024.
Stand: 21.10.2024
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Aufklärungsmerkblätter für Impfungen durch niedergelassene Ärzte stehen unentgeltlich über die Homepage des "Forum impfende Ärzte" zur Verfügung. Für Arztpraxen und Krankenhäuser sind alle Impfaufklärungen auch auf einem DIN-A4-Blatt als QR-Code erhältlich (www.forum-impfen.de, nach Anmeldung mit Passwort). Teilweise werden Aufklärungsmerkblätter durch verschiedene Anbieter (z.B. durch das Deutsche Grüne Kreuz oder durch Thieme Compliance) kostenpflichtig vertrieben.
Zur Unterstützung der Beratung von Personen, die nicht Deutsch sprechen, stellt das RKI übersetzte Impfaufklärungsbögen mit Einverständniserklärung sowie Impfkalender in bis zu 20 verschiedenen Sprachen als Downloads kostenfrei bereit (www.rki.de/impfen > Informationsmaterialien). Zusätzlich stellt das Bundesinstitut für Öffentliche Gesundheit (BIÖG) zahlreiches Informationsmaterial zum Impfen und zu impfpräventablen Krankheiten für Laien über ihre Homepage www.impfen-info.de zur Verfügung.
Die Aufklärungsmerkblätter enthalten auch einen auf die jeweilige Impfung abgestimmten Fragebogen zum Gesundheitszustand der zu impfenden Person und zu vorausgegangenen Schutzimpfungen. Nachfolgend muss der Arzt Gelegenheit geben, Fragen und Unklarheiten in einem Gespräch mit der zu impfenden Person oder den Eltern bzw. Sorgeberechtigten zu beantworten. Die meisten Aufklärungsmerkblätter enthalten eine vorformulierte Einwilligungserklärung, die von der zu impfenden Person oder den Eltern bzw. den Sorgeberechtigten unterschrieben werden kann.
Stand: 18.10.2024
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Generell gilt: Wenn Ärzt:innen gesetzlich Krankenversicherte impfen, rechnen sie diese Leistung über eine der 17 Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) in Deutschland ab. Diese Abrechnungsdaten wiederum werden von den KVen regelmäßig und mit einem Zeitverzug von sechs bis neun Monaten an das RKI übermittelt. Das RKI kann dann mithilfe der Abrechnungsdaten die Inanspruchnahme zu verschiedenen Impfungen bestimmen (sogenannte KV-Impfsurveillance). Für die Impfung gegen COVID-19 gilt das im Prinzip genauso.
Für die Bekämpfung einer Pandemie und für neue Impfstoffe sind jedoch eine aktuelle Bewertung der Inanspruchnahme sowie der Wirksamkeit und Sicherheit der Impfstoffe ohne Zeitverzug essentiell. Dazu kam, dass die Bundesländer im Rahmen der COVID-19-Pandemie für die COVID-19-Impfung zunächst zentrale Impfstellen und Impfteams eingerichtet hatten, die ihre Leistungen nicht über die KVen abrechnen konnten. Im Lauf der Impfkampagne kamen weitere Impfstellen ohne routinemäßige Abrechnung über die KVen hinzu. Daher musste ein Meldesystem zur täglichen Übermittlung der Impfdaten von allen impfenden Stellen aufgebaut werden: das Digitale Impfquotenmonitoring (DIM). Die Meldung der impfenden Stellen war in § 3 der COVID-19-Vorsorgeverordnung rechtlich vorgeschrieben. Sie musste vollständig und zeitnah erfolgen, um die Impfinanspruchnahme in Deutschland so genau und aktuell wie möglich abbilden zu können.
Stand: 08.10.2024
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Die Ständige Impfkommission (www.stiko.de) empfiehlt eine Impfung gegen Tollwut für
- Tierärztinnen und Tierärzte, Jägerinnen und Jäger, Forstpersonal u.a. Personen mit Umgang mit Tieren in Gebieten mit neu aufgetretener Wildtiertollwut
- Personen mit arbeitsbedingtem oder sonstigem engen Kontakt zu Fledermäusen
- Laborpersonal mit Expositionsrisiko gegenüber Tollwutviren
- Reisende in Regionen mit Tollwutgefahr und einer erhöhten Wahrscheinlichkeit einer Tollwutexposition, z.B. durch Kontakt mit streunenden Hunden oder Fledermäusen (Weitere Informationen s. Epid Bull 14/2024).
Stand: 07.10.2024
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Tollwut ist eine durch Tiere übertragene Erkrankung des zentralen Nervensystems (ZNS), die durch verschiedene Lyssaviren ausgelöst wird, darunter Rabiesvirus (klassisches Tollwutvirus) und verschiedene Fledermaus-Tollwutviren. Die beste Prävention vor einer Erkrankung ist die Impfung. Auch nach Exposition kann die tödliche Erkrankung durch eine rechtzeitige und korrekt durchgeführte Postexpositionsprophylaxe mit hoher Wahrscheinlichkeit verhindert werden. Sobald jedoch typische Krankheitszeichen wie Lähmungen oder Krämpfe, Lichtscheu und Abneigung gegen Wasser aufgetreten sind, verläuft sie in der Regel tödlich. Eine heilende Therapie gibt es bisher nicht.
Stand: 07.10.2024
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Bis zum 30.6.2024 wurden COVID-19-Impfungen und -Impfquoten in Deutschland über das Digitale Impfquotenmonitoring (DIM) erfasst, einem eigenen Meldesystem, das während der Pandemie die vollständige und zeitnahe Bewertung der COVID-19-Impfinanspruchnahme ermöglichte. Die DIM-Tabellen bis zum 9.7.2024 bleiben weiterhin hier und auf GitHub abrufbar. Seit dem 30.06.2024 ist die COVID-19-Vorsorgeverordnung, die die COVID-19-Impfsurveillance per DIM geregelt hat, außer Kraft. Die COVID-19-Impfungen werden künftig wie die anderen Routineimpfungen im Rahmen der KV-Impfsurveillance ausgewertet.
Stand: 07.10.2024
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Durch Schutzimpfungen geschädigte Personen können Anspruch auf Leistungen der Sozialen Entschädigung nach dem Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch (SGB XIV) haben. Rechtsgrundlage für einen derartigen Anspruch ist § 24 SGB XIV.
Personen, bei denen eine potenzielle Schädigung vor dem 01.01.2024 eingetreten ist, erhalten Leistungen nach dem SGB XIV, wenn die Voraussetzungen nach dem bis 31.12.2023 geltenden § 60 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) erfüllt waren.
Ausführliche Informationen zur Unterscheidung von Impfreaktionen, Impfnebenwirkungen und Impfschäden finden sich hier.
Von einem etwaigen Anspruch auf Entschädigung nach § 24 SGB XIV zu trennen ist eine eventuelle Haftung der impfenden Person für von dieser Person verschuldete Schäden, die z.B. im Zusammenhang mit Applikationsfehlern bei der Impfung (falsche Dosierung, falscher Applikationsort etc.) eingetreten sind. Auch eine verschuldensunabhängige Haftung des pharmazeutischen Unternehmens/Herstellers nach § 84 Arzneimittelgesetz (AMG) kommt in Betracht, wenn im Zuge der Verabreichung eines Impfstoffs dem Impfling ein ursächlicher Schaden entsteht.
Stand: 02.10.2024
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Die STIKO empfiehlt die RSV-Prophylaxe mit Beyfortus für alle Neugeborenen und Säuglinge zur Verhinderung schwerer RSV-bedingter Erkrankungen in ihrer 1. RSV-Saison. Mit dieser Formulierung ist die jeweils individuell erlebte 1. RSV-Saison gemeint. Der Beginn und das Ende der RSV-Saison sind sehr variabel. In der Regel reicht die Saison von Oktober bis März (s. FAQ „ Wann ist die RSV-Saison?“), aber es kann durchaus vorkommen, dass eine RSV-Saison früher beginnt und auch früher zu Ende geht. So werden z.B. Säuglinge, die im Februar bzw. März geboren sind, in den meisten Fällen noch keine Exposition gegenüber RSV gehabt haben, obwohl dies formal ihre erste RSV-Saison gewesen wäre. Diese Variabilität der vergangenen und aktuellen RSV-Saison muss ebenso wie die individuellen Lebensumstände und die Infektionsanamnese bei der Indikationsstellung zur RSV-Prophylaxe berücksichtigt werden. Die STIKO hat sich in ihrer Empfehlung – schematisch verkürzend – an dem üblichen Zeitrahmen der RSV-Saison orientiert. Gleichwohl ist der zeitlichen Variabilität der RSV-Saison Rechnung zu tragen. Aus diesem Grund sieht die Empfehlung auch einen Nachholimmunisierungszeitraum bis zum 1. Geburtstag vor.
Aktuelle Informationen zum Verlauf der RSV-Saison können aus Meldungen des Deutschen Labornetzwerkes Clinical Virology Network und aus den wöchentlichen Berichten der ARE-Surveillance des RKI abgerufen werden. Dort wird auch Beginn und Ende der RSV-Saison angekündigt. So endete die RSV-Welle 2023/2024 nach Definition des Robert Koch-Instituts mit der 10. KW 2024.
Stand: 30.09.2024
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