Falldefinitionen

Stand:  01.03.2025

Gemäß § 11 Abs. 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG) hat das Robert Koch-Institut (RKI) die Aufgabe, Falldefinitionen zu erstellen, die die Kriterien für die Übermittlung von Meldedaten vom Gesundheitsamt an die zuständige Landesbehörde und von dort an das RKI festlegen. Die Falldefinitionen haben zum Ziel, bundesweit einheitliche Kriterien im Rahmen der epidemiologischen Überwachung von Infektionskrankheiten sicherzustellen. Damit sollen sie zu standardisierten Bewertungen, aussagekräftigeren Statistiken und letztlich objektiveren Entscheidungen beitragen.

Falldefinitionen des RKI

Download der einzelnen Falldefinitionen

Falldefinitionen für Krankheiten, für die gemäß LVO eine erweiterte Meldepflicht zusätzlich zum IfSG besteht

Das IfSG legt fest, dass die generell vorgesehene Meldepflicht in den Bundesländern per Landesverordnung ausgeweitet werden kann. Von dieser Möglichkeit haben Bayern, Berlin, Brandenburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz, das Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen Gebrauch gemacht. Die 2009 veröffentlichten Falldefinitionen lösen die im Januar 2002 in Kraft getretenen Falldefinitionen ab.

Europäische Falldefinitionen vom 22. Juni 2018

Seit dem 22. Juni 2018 ist eine neue Version der Europäischen Falldefinitionen gültig.

Übersichtstabelle

Archiv früherer Falldefinitionen

Die nachfolgend aufgeführten Falldefinitionen sind nicht mehr gültig.