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Meldepflichtig bedeutet, dass eine Infektionskrankheit gemäß Infektionsschutzgesetz (IfSG) innerhalb von 24 Stunden an das zuständige Gesundheitsamt gemeldet werden muss. Die Meldung muss über das Deutsche Elektronische Melde- und Informationssystem für den Infektionsschutz (DEMIS) erfolgen.
Das Gesundheitsamt registriert diese Meldung, bewertet diese, ermittelt u.U. weitere Informationen zur betroffenen Person und ergreift bei Bedarf entsprechende Maßnahmen. Die im Gesundheitsamt eingehenden Meldungen (z.B. Arzt- und Labormeldung, die sich auf denselben Fall beziehen) werden zu einem Fall zusammengeführt. Wenn der Fall der Falldefinition entspricht und übermittlungspflichtig ist, übermittelt das Gesundheitsamt die Daten spätestens am nächsten Tag an die zuständige Landesbehörde und diese wiederum spätestens am nächsten Arbeitstag an das RKI. Das RKI publiziert nur Fälle, die der Referenzdefinition entsprechen.
COVID-19 ist auf mehrere Arten meldepflichtig. Die wichtigsten Wege sind:
- Gemäß § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe t IfSG ist der Verdacht auf eine Erkrankung, eine Erkrankung und der Tod in Bezug auf COVID-19 meldepflichtig. Die Meldepflicht nach § 6 IfSG gilt vor allem für Ärztinnen und Ärzte.
- Gemäß § 7 Absatz 1 Nummer 44a IfSG ist der Nachweis des Erregers SARS-CoV-2, soweit er auf eine akute Infektion hinweist, meldepflichtig. Dies gilt z.B. für einen Nachweis durch eine PCR und auch für positive Schnelltests auf SARS-CoV-2, zum Beispiel Antigennachweise. Die Meldepflicht für positive Erregernachweise nach § 7 IfSG besteht für Labore, aber auch für Ärztinnen und Ärzte, die Infektionserregerdiagnostik z.B. in ihrer Praxis durchführen.
Stand: 04.10.2023
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Welche Impfungen sind besonders wichtig?
Patienten mit anatomischer Asplenie oder funktioneller Hypo- oder Asplenie haben ein erhöhtes Risiko für schwere Krankheitsverläufe bei Infektionen mit bekapselten Bakterien. Sie sollten deshalb gegen Pneumokokken, Haemophilus influenzae Typ b und Meningokokken geimpft werden. Zusätzlich wird die jährliche Grippe-Impfung empfohlen, da durch eine Influenza-Infektion das Risiko von bakteriellen Sekundärinfektionen, insbesondere mit Pneumokokken, erhöht ist [1].
Prinzipiell können alle hier genannten Impfungen am gleichen Tag erfolgen, allerdings wurde dies für die Anwendung des Pneumokokken-Konjugatimpfstoffs nur bei Kindern < 6 Jahre untersucht.
Im Falle einer geplanten Milzentfernung sollten die Impfungen möglichst bis spätestens 2 Wochen vor dem Eingriff erfolgen. Falls dies nicht möglich ist, kann bis zu 3 Tage vor dem OP-Termin geimpft werden. Wenn es die medizinische Situation nicht zulässt, sollten die indizierten Impfungen möglichst bald nach Splenektomie erfolgen, sobald der Patient in einem stabilen Allgemeinzustand ist. Falls eine antineoplastische Therapie z.B. wegen einer malignen Grunderkrankung geplant ist, oder eine immunsuppressive Therapie, sollte möglichst vor Einleitung der Therapie geimpft werden, sofern ein Aufschub der Behandlung vertretbar erscheint. Bzgl. der entsprechend einzuhaltenden Abstände zu einer antineoplastischen oder immunsuppressiven Therapie siehe jeweilige Fachinformation des Therapeutikums oder Anwendungshinweise der STIKO zum Impfen bei Immundefizienz.
Pneumokokken
Zur Impfung gegen Pneumokokken stehen Konjugatimpfstoffe (PCV) mit unterschiedlichen Valenzen und ein 23-valenter Polysacharidimpfstoff zur Verfügung.
Impfstoffname Impfstofftyp Altersgruppe laut Zulassung PCV10, Synflorix Konjugatimpfstoff 6 Wochen bis 59 Monate PCV13, Prevenar ab 6 Wochen, ohne obere Altersgrenze PCV15, Vaxneuvance PCV20, Apexxnar ab 18 Jahren, ohne obere Altersgrenze PPSV23, Pneumovax 23 Polysacharidimpfstoff ab 2 Jahren, ohne obere Altersgrenze Für Personen ≥ 18 Jahre mit Hypo-/Asplenie wird eine Impfung mit PCV20 empfohlen. Für Personen < 18 Jahre ist PCV20 nicht zugelassen. Kindern ab zwei Jahren und Jugendlichen mit Hypo-/Asplenie wird daher eine sequenzielle Impfung empfohlen, um eine breitere Serotypenabdeckung zu erreichen. Sie sollen mit einem Konjugatimpfstoff (PCV13 oder PCV15), gefolgt von PPSV23 im Abstand von 6-12 Monaten geimpft werden (Mindestabstand 2 Monate) [2, 3]. Für Kinder < 2 Jahre ist PPSV23 wegen unzureichender Immunogenität nicht empfohlen und auch nicht zugelassen. Kinder < 2 Jahre sollen mit einem Konjugatimpfstoff (PCV13 oder PCV15) grundimmunisiert werden.
Personen ≥ 18 Jahre, die in der Vergangenheit bereits eine sequenzielle Impfung (PCV13 + PPSV23) erhalten haben, sollen in einem Mindestabstand von 6 Jahren nach der PPSV23-Impfung eine Impfung mit PCV20 erhalten. Dieses Vorgehen wird aufgrund der anzunehmenden höheren Effektivität von PCV20 gegenüber PPSV23 und der begrenzten Schutzdauer von PPSV23 empfohlen. Bei einer ausgeprägten Immundefizienz kann bereits im Mindestabstand von 1 Jahr nach der PPSV23-Impfung eine Impfung mit PCV20 erfolgen.
Zur Notwendigkeit von Wiederholungsimpfungen nach der Impfung mit PCV20 liegen noch keine Daten vor, weswegen zum gegenwärtigen Zeitpunkt hierzu keine Empfehlung ausgesprochen werden kann.
Haemophilus influenzae Typ b
Eine Impfung gegen Haemophilus influenzae Typ b (Hib) ist bei fehlender Grundimmunisierung ebenfalls empfohlen. Für die Impfung gegen Hib stehen die Einzelimpfstoffe Act-Hib und Hiberix zur Verfügung. Diese Impfstoffe werden in Deutschland aktuell nicht vermarktet, über Apotheken kann allerdings eine Bestellung aus dem Ausland erfolgen. Die Impfstoffe sind ab einem Alter von 2 Monaten zugelassen. Ab einem Alter von 5 Jahren ist eine Hib-Impfung nur in Ausnahmefällen (wie z.B. bei Asplenie) indiziert.
Über die Notwendigkeit von Wiederholungsimpfungen für diese Patientengruppe liegen derzeit noch wenige Daten vor. Da mit einem Konjugatimpfstoff geimpft wird, ist grundsätzlich auch von einem immunologischen Gedächtnis auszugehen. Inwieweit dieses einen lebenslangen Impfschutz induziert, kann derzeit nicht beantwortet werden.
Meningokokken
Folgende Impfstoffe stehen zur Verfügung:
- monovalente Konjugatimpfstoffe gegen Serogruppe C (NeisVac-C, Menjugate Kit)
- 4-valente Konjugatimpfstoffe gegen Serogruppen ACWY (Menveo, Nimenrix, MenQuadfi)
- Oberflächenprotein-basierter Impfstoff gegen Serogruppe B (Bexsero, Trumenba)
Impfung gegen Meningokokken der Serogruppen ACWY
Hypo- oder asplenische Personen sollten mit einem 4-valenten Meningokokken-Konjugatimpfstoff geimpft werden. Personen, die bereits mit einem der früher erhältlichen Polysaccharid-Impfstoffe geimpft wurden, sollten bei der nächsten fälligen Auffrischung (nach ca. 3 Jahren) mit einem 4-valentem Konjugatimpfstoff geimpft werden. Ist bereits eine Impfung mit monovalentem konjugiertem Meningokokken-C-Impfstoff erfolgt, ist eine weitere Impfung mit einem 4-valentem Konjugatimpfstoff empfohlen.Hypo- oder asplenische Kinder sollten bereits ab dem Alter von 2 Monaten mit einem 4-valenten Meningokokken-Konjugatimpfstoff geimpft werden. Nimenrix ist ab dem Alter von 2 Monaten zugelassen, MenQuadfi ab einem Alter von 12 Monaten und Menveo ab dem Alter von 12 Monaten. Bei Kindern, die bereits mit dem 4-valenten Impfstoff geimpft wurden, entfällt die im Alter von 12 Monaten vorgesehene Standardimpfung gegen Meningokokken-C.
Studien [4-6] haben nach Impfung mit monovalenten Meningokokken-C-Konjugatimpfstoffen eine schwächere Immunogenität bei Personen mit Asplenie gezeigt. Deshalb sollte nach einer 4-valenten Meningokokken-Konjugatimpfung eine serologische Kontrolle (nach Rücksprache möglich am NRZ Meningokokken) oder eine zweite 4-valente Impfung im Abstand von ≥ 2 Monaten erwogen werden.
Die Fachinformationen der Meningokokken-ACWY-Impfstoffe enthalten keine Angaben zur Notwendigkeit von Auffrischimpfungen. Auf der Grundlage von Daten zur Antikörperpersistenz bei gesunden Probanden und immunologischen Erwägungen werden in einigen Ländern, z.B. den USA [7], Auffrischimpfungen alle 5 Jahre empfohlen.
Impfung gegen Meningokokken der Serogruppe B
Personen mit Hypo-/Asplenie sollen eine Impfung gegen Meningokokken der Serogruppe B erhalten [8]. In Deutschland sind zwei Impfstoffe gegen Meningokokken der Serogruppe B verfügbar: Bexsero (zugelassen ab dem Alter von 2 Monaten) und Trumenba (zugelassen ab dem Alter von 10 Jahren). Detaillierte Informationen zu den zugelassenen altersabhängigen Impfschemata finden sich in den Fachinformationen. Daten zur Notwendigkeit von Auffrischimpfungen liegen noch nicht vor, und es finden sich dazu keine Angaben in den Fachinformationen.Influenza
Die jährliche Influenzaimpfung im Herbst wird bei Hypo-/Asplenie empfohlen, weil eine Influenza-Infektion das Risiko einer bakteriellen Sekundärinfektion, insbesondere mit Pneumokokken, erhöht. Die Impfung kann - unter Beachtung der Altersgrenzen der Zulassung - mit allen für die jeweilige Saison zugelassenen Impfstoffen erfolgen. Kinder und Jugendliche im Alter von 2 bis einschließlich 17 Jahren können mit inaktiviertem Impfstoff oder mit dem nasal zu applizierenden attenuierten Influenza-Lebendimpfstoff (LAIV) geimpft werden, sofern keine Kontraindikation besteht (siehe Fachinformation).
Was ist hinsichtlich weiterer Impfungen zu beachten?
Die Hypo-/Asplenie an sich stellt keine schwerwiegende Immundefizienz dar, es sei denn, diese besteht im Rahmen einer das Immunsystem beeinträchtigenden Grunderkrankung [1]. Daher sollen bei Hypo-/Asplenie grundsätzlich alle von der STIKO empfohlenen Impfungen durchgeführt werden. Spezielle Studien zu Impfungen mit Lebendimpfstoffen bei Hypo-/Asplenie fehlen. Aus theoretischen Überlegungen heraus spricht nichts gegen eine Immunisierung mit Lebendimpfstoffen entsprechend den allgemeinen Impfempfehlungen.
Literatur
1. Laws, HJ., Baumann, U., Bogdan, C. et al. Impfen bei Immundefizienz. Bundesgesundheitsbl 63, 588–644 (2020). https://doi.org/10.1007/s00103-020-03123-w
2. Ständige Impfkommission: Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) beim Robert Koch-Institut 2023 Epid Bull 2023;4:3- 68 | DOI 10.25646/10829.3
3. Schlaberg J, Vygen-Bonnet S, Falman A, Wilhelm J, Hummers E, von Kries R, Ledig T, Bogdan C: Aktualisierung der Empfehlungen der STIKO zur Standardimpfung von Personen ≥ 60 Jahre sowie zur Indikationsimpfung von Risikogruppen gegen Pneumokokken und die dazugehörige wissenschaftliche Begründung Epid Bull 2023;39:3-44 | DOI 10.25646/11719
4. Balmer P, Falconer M, McDonald P, Andrews N, Fuller E, Riley C, et al. Immune Response to Meningococcal Serogroup C Conjugate Vaccine in Asplenic Individuals. Infect Immun. 2004;72(1):332-7.
5. Meerveld-Eggink A, de Weerdt O, de Voer R, et al. Impaired antibody response to conjugated meningococcal serogroup C vaccine in asplenic patients. Eur J Clin Microbiol Infect Dis. 2011;30(5):611-8.
6. Spoulou V, Tzanakaki G, Lekka S, et al. Natural and vaccine-induced immunity to Neisseria meningitidis serogroup C in asplenic patients with β-thalassemia. Vaccine 2011, 29(27):4435-8.
7. ACIP. Updated recommendations for use of meningococcal conjugate vaccines --- Advisory Committee on Immunization Practices, 2010. MMWR 2011;60:72-6.
8. STIKO: Wissenschaftliche Begründung für die Aktualisierung der Meningokokken-Impfempfehlung. Epidemiologisches Bulletin 37/2015 [PDF, 161KB, Datei ist nicht barrierefrei]
Stand: 28.09.2023
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Pneumokokken besiedeln den Nasenrachenraum des Menschen, überwiegend ohne dabei Symptome zu verursachen. Sie können allerdings durch lokale Ausbreitung Krankheiten der oberen (Sinusitis, Otitis media) und unteren Atemwege (Pneumonie) verursachen. Besonders schwerwiegend sind sogenannte invasive Pneumokokken-Erkrankungen (invasive pneumococcal disease, IPD), bei denen Pneumokokken in normalerweise sterile Körperregionen eindringen und dort Erkrankungen hervorrufen. Zahlenmäßig überwiegen Septikämien (Nachweis durch Blutkultur) und Meningitiden (Nachweis im Liquor cerebrospinalis). Septikämien treten häufig zusammen mit einer Pneumonie auf. Wesentlich seltener werden Pneumokokken in Pleura-, Gelenk- oder Aszitespunktaten gefunden.
Stand: 28.09.2023
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Das Risiko einer schwer verlaufenden Erkrankung an Pneumokokken ist einerseits altersabhängig. Besonders gefährdet sind Kinder in den ersten beiden Lebensjahren und ältere Menschen.
Andererseits haben Menschen mit chronischen Krankheiten der Lunge oder des Herzens, einem behandlungsbedürftigen Diabetes oder bestimmten neurologischen Krankheiten ein erhöhtes Risiko schwer zu Erkranken. Dies gilt auch für bestimmte Patientengruppen, z.B. mit Immundefizienz oder einer immunsuppressiven Therapie, sowie für Personen mit anatomischen und Implantat-bedingten Risiken für Pneumokokken-Meningitis z.B. mit einem Cochlea-Implantat oder einer Liquorfistel.
Die STIKO empfiehlt die Pneumokokken-Impfung deshalb für alle Säuglinge ab dem Alter von 2 Monaten, für alle Menschen ab dem Alter von 60 Jahren, und für Personen mit einer der oben genannten Indikationen (vollständige Liste der Indikationen findet sich in Tabelle 2 der STIKO-Empfehlungen).
Stand: 28.09.2023
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Konjugat-Impfstoffe (PCV) erzeugen eine stärkere Immunantwort als der Polysaccharid-Impfstoff (PPSV23) und sind daher besonders für Impfungen von Kindern oder bei Personen mit Immundefizienz zu bevorzugen. Die zuerst eingeführten Konjugat-Impfstoffe (PCV10 und PCV13) schützen gegen jene Serotypen, die vor der Impfeinführung 2006 am häufigsten bei Kindern mit schweren Pneumokokken-Infektionen identifiziert wurden.
Die Einführung der Säuglingsimpfung hat zu einem erfreulichen Rückgang der schweren Erkrankungsfälle bei Kindern geführt. Darüber hinaus werden die Serotypen, gegen die der Konjugat-Impfstoff schützt, auch bei schweren Pneumokokken-Erkrankungen in allen anderen Altersgruppen immer seltener gefunden. Die Säuglingsimpfung schützt somit indirekt auch ungeimpfte Personen vor schweren Pneumokokken-Erkrankungen mit den im jeweiligen Konjugat-Impfstoff enthalten Serotypen.
Da bei Jugendlichen und Erwachsenen aber bereits vor Impfeinführung eine Reihe weiterer Serotypen auftraten, die nicht mit dem 10- oder 13-valenten Konjugat-Impfstoffen abgedeckt sind, wurden weitere Impfstoffe entwickelt, die 15 bzw. 20 Serotypen enthalten. Sie ermöglichen heute eine möglichst breite Serotyopenabdeckung und spielen damit die entscheidende Rolle für einen guten Schutz vor Pneumokokken-Erkrankungen.
Im Zeitraum 2013 bis 2019 wurden 33% der schweren Pneumokokken-Erkrankungen bei Erwachsenen (invasive pneumococcal diseases, IPD) durch Serotypen verursacht, die in PCV13 enthalten sind. Der PCV20-Impfstoff deckt hingegen 67% der IPD-verursachenden Serotypen ab. Der Polysaccharid-Impfstoff (PPSV23) beinhaltet zwar mit 74% etwas mehr IPD-relevante Serotypen, erzeugt jedoch eine schwächere Immunantwort als die Konjugat-Impfstoffe.
Stand: 28.09.2023
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Mit steigender Impfquote sind unter den Erkrankten auch immer mehr Geimpfte zu erwarten. Dies ist kein Hinweis darauf, dass die Impfstoffe nicht wirksam sind, sondern erklärt sich anhand folgender Aspekte:
(1) Die Wirksamkeit der COVID-19-Impfungen ist gut, aber beträgt nicht 100%.
Das bedeutet: Die Impfstoffe sind sehr wirksam gegen schwere COVID-19-Erkrankungen, doch sie können nicht alle Infektionen bei Geimpften verhindern. Sie sorgen aber dafür, dass Infektionen weniger häufig vorkommen und dass schwere COVID-19-Krankheitsverläufe bei Geimpften sehr selten werden.
(2) Wenn die Impfquote steigt, dann steigt auch die Wahrscheinlichkeit, dass Infektionen im geimpften Bevölkerungsteil vorkommen.
Das bedeutet: wenn der Anteil der Geimpften in der Population steigt, dann steigt auch die Wahrscheinlichkeit, dass unter allen Personen, die sich infizieren bzw. erkranken mitunter Geimpfte betroffen sein können. Vereinfacht gesagt: wenn alle Personen einer Population geimpft sind (Impfquote 100%), beträgt der Anteil der Impfdurchbrüche an den Erkrankten 100%, (wenn ein Impfstoff nicht zu 100% wirksam ist).
(3) Die Anzahl der Impfdurchbrüche ist auch von der Anzahl aktiver Fälle abhängig. Je mehr aktive Fälle es gibt, desto höher die Wahrscheinlichkeit sich als Geimpfter zu infizieren.
Das bedeutet: wenn es keine oder nur eine geringe Zirkulation des Erregers in der Bevölkerung gibt, sinkt die Wahrscheinlichkeit für eine Infektion, und damit auch die Zahl der Impfdurchbrüche. Vereinfacht gesagt: wenn der Erreger gar nicht zirkuliert, gibt es auch keine Impfdurchbrüche.
Eine hohe Anzahl aktiver Fälle und eine relativ hohe Impfquote können also dazu führen, dass die Zahl der Impfdurchbrüche steigt. Dann nimmt auch die Wahrscheinlichkeit zu, dass unter den Personen, die mit einer SARS-CoV-2-Infektion ins Krankenhaus eingeliefert werden, auch geimpfte Personen sind. Aber auch ein steigender Anteil Geimpfter an hospitalisierten Fällen bedeutet nicht, dass die Impfung wirkungslos ist. Vielmehr ist es so, dass bei einer hohen Impfquote die Gesamtzahl hospitalisierter Fälle geringer ist als bei einer niedrigen Impfquote.
Übrigens: Ein Impfdurchbruch liegt vor, wenn eine PCR-bestätigte SARS-CoV-2-Infektion mit Symptomatik nach mindestens erfolgter Grundimmunisierung, die spätestens 2 Wochen vor der Infektion abgeschlossen wurde, festgestellt wird. Ein Impfdurchbruch würde also bspw. vorliegen, wenn eine Person, die vor zwei Monaten ihre zweite mRNA-Impfung erhalten hat, sich nun mit SARS-CoV-2 ansteckt (positiver PCR-Test) und bspw. Halsschmerzen und Fieber entwickelt.
Davon abzugrenzen sind asymptomatische Verläufe bei mindestens grundimmunisierten Personen, d.h. die Personen sind PCR-positiv, zeigen aber keinerlei Symptome; diese gelten nicht als Impfdurchbrüche. Auch die Erkrankung einer kurz vorher geimpften Person, die zum Zeitpunkt der Impfung bereits infiziert war (Inkubationsimpfung), zählt nicht als echter Impfdurchbruch.Stand: 20.09.2023
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Campus Files (CF) sind Datensätze, die speziell für die Lehre an Hochschulen/ Universitäten und für Studierende konzipiert wurden und einen hohen Anonymisierungsgrad haben. Aufgrund der Reduzierung des Stichprobenumfangs auf 50% weisen CF wesentlich weniger Datensätze und Merkmale aus. Sie dienen hauptsächlich dazu, die statistische Methodenausbildung anzureichern, insbesondere Erhebungs-, Datenmanagement- und Analysetechniken zu vermitteln. Für valide inhaltliche Analysen sind die CF nicht zu empfehlen. Hierfür eignen sich die Scientific Use Files (SUF) oder Daten im Rahmen der erweiterten externen Datennutzung.
CF werden unentgeltlich angeboten. Ihre Nutzung ist nicht orts- und personengebunden.
Stand: 20.09.2023
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Das RKI beschäftigt sich seit vielen Jahren mit dem Thema Klimawandel und Gesundheit. 2010 wurde bereits der erste „Sachstandsbericht Klimawandel und Gesundheit“ erstellt, der 2023 aktualisiert wurde (Sachstandbericht Klimawandel und Gesundheit 2023). In den letzten Jahren wurde die wissenschaftliche Arbeit am RKI zu Klimawandel und Gesundheit verstärkt und durch eine abteilungsübergreifende Arbeitsgruppe gebündelt. Seit Mai 2022 gibt es die koordinierende Geschäftsstelle für Klimawandel und Gesundheit, die die Arbeit des RKI im Bereich Klimawandel und Gesundheit strategisch entwickelt.
Eine Übersicht aller wissenschaftlichen Projekte des RKI im Bereich Klimawandel und Gesundheit ist unter „Gesundheit A-Z: Klimawandel und Gesundheit“ abrufbar.
Stand: 20.09.2023
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Im europäischen Kontext ist die hitzebedingte Mortalität gemessen an der jeweiligen Bevölkerungsgröße in mediterranen oder südosteuropäischen Ländern wie Italien, Spanien, (Süd)Frankreich, Griechenland, Portugal, bestimmten Regionen Kroatiens, Bulgariens und Rumäniens am höchsten, siehe hierzu u.a. eine Übersichtsstudie für den Sommer 2022. Betrachtet man die absoluten Zahlen, gehört Deutschland nach Italien und Spanien zu den drei Ländern mit den höchsten Anzahlen von hitzebedingten Todesfällen in der Europäischen Union. Hitzebedingte Mortalität ist daher auch in Deutschland ein relevantes Public-Health-Thema.
Stand: 20.09.2023
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Mögliche Hitzeschutzmaßnahmen reichen von städtebaulichen Aspekten über Verschattungsmöglichkeiten bis hin zu Informationskampagnen. Weitere Informationen, u.a. die Empfehlungen von Bund und Ländern zur Erstellung von Hitzeaktionsplänen, sind auf der Internetseite des BMG zu finden . Auf der Internetseite Klima-Mensch-Gesundheit: Hitze und Klimawandel gibt daas BIÖG umfangreiche Hinweise zum Schutz vor Hitze für verschiedene Zielgruppen.
Stand: 20.09.2023
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