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  • Alle Spenden werden auf das Vorliegen einer Infektion mit HIV, Hepatitis C (HCV), Hepatitis B (HBV) oder einer Syphilis untersucht. Die zu untersuchenden Laborwerte sind in den Richtlinien zur Gewinnung von Blut und Blutbestandteilen und zur Anwendung von Blutprodukten (Hämotherapie) von der Bundesärztekammer im Einvernehmen mit dem Paul-Ehrlich-Institut gemäß § 12a Transfusionsgesetz festgelegt und werden ggf. durch Bescheide des Paul-Ehrlich-Instituts ergänzt. Aktuell sind folgende Tests vorgeschrieben: Untersuchung auf HIV 1/2 Antikörper, HIV-1 Genom, HCV-Antikörper, HCV-Genom, HBs-Antigen, Anti-HBc sowie auf Antikörper gegen Treponema pallidum (Syphilis-Erreger). Die Blutspenden werden somit mit jeweils 2 unterschiedlichen Methoden auf mögliche Infektionen mit HIV, HCV oder HBV untersucht. Die erforderlichen Sensitivitäten der Tests werden vom Paul-Ehrlich-Institut festgelegt. Bei jeder Zulassung eines Blutproduktes wird vom Paul-Ehrlich-Institut geprüft, ob die verwendeten Testverfahren den geforderten Normen entsprechen.
    Darüber hinaus gibt es noch in bestimmten Situationen verpflichtende Testungen für Spendenwillige, wenn Personen z.B. von Auslandsaufenthalten zurückgekehrt sind und sich möglicherweise mit Malaria oder West-Nil-Virus infiziert haben.
    Weiterhin führen viele Spendeeinrichtungen zusätzliche Untersuchungen auf freiwilliger Basis durch wie z.B. eine Genomuntersuchung auf HBV-Infektionen, Infektionen mit Parvovirus-B-19 oder Cytomegalieviren.

    Stand:  23.02.2017

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  • Die Infektionssicherheit von Blutprodukten ruht auf mehreren Säulen, im Folgenden sind einige Beispiele genannt.

    Am Anfang steht die Spenderauswahl, bei der (neben der Gewährleistung der Sicherheit für die Spender) bereits diejenigen Personen nicht zur Spende zugelassen werden sollen, die eine durch Blut übertragbare Infektion haben oder dafür ein erhöhtes Risiko besteht. Hierzu sind in den Hämotherapie-Richtlinien auf Basis der deutschen und europäischen Gesetzgebung Vorgaben für die Spenderauswahl festgelegt. Spendewillige, die z.B. durch Fernreisen oder persönliches (Sexual-)Verhalten ein Risiko haben, sich mit einer schwerwiegenden durch Blut übertragbaren Infektion zu infizieren, werden dauerhaft oder für bestimmte Zeiträume nach der Exposition nicht zur Spende zugelassen.

    Ein weiterer Schritt in der Gewährleistung der Blutsicherheit ist die hygienisch einwandfreie Blutentnahme und die Verarbeitung der Spenden in geschlossenen Systemen, so dass keine Kontamination von außen erfolgen kann.

    Bei der Blutspende werden beim sogenannten predonation sampling die ersten Milliliter Blut verworfen (bzw. für die Laboruntersuchungen verwendet), damit Hautkeime, die bei der Punktion in die Spende gelangen könnten, nicht das Endprodukt kontaminieren. Hierdurch kann die bakterielle Sicherheit der Spenden deutlich verbessert werden.

    Bei der Verarbeitung der Spenden werden - je nach Produkt - weitere Maßnahmen zur Erhöhung der Infektionssicherheit durchgeführt. Aus den Spenden werden zunächst die Leukozyten entfernt (Leukozytendepletion). Man nimmt an, dass damit neben der besseren immunologischen Verträglichkeit der Blutprodukte auch ein erhöhter Schutz gegenüber der Übertragung von Prionen erreicht werden kann.

    Blutplasma zur Transfusion wird in der Regel einer Quarantänelagerung unterzogen, da es tiefgefroren 2 Jahre lang haltbar ist. Somit wird ein Plasma zur Transfusion erst dann freigegeben, wenn der Spender mindestens 4 Monate nach der Spende erneut unauffällige Testergebnisse für HIV, HCV, HBV und Syphilis vorweist.
    Alternativ kann Plasma zur Transfusion auch pathogenreduzierenden Maßnahmen unterzogen werden. Dann ist keine Quarantänelagerung erforderlich.

    Bei Plasma zur Herstellung von Plasmaderivaten (z.B. Faktor VIII-Konzentrate für Hämophile, Immunglobuline), werden mit mindestens 2 Verfahren eventuell vorhandene Krankheitserreger aus den Produkten entfernt.

    Grundsätzlich gibt es insbesondere für Thrombozytenpräparate die Möglichkeit der Pathogenreduktion durch Bearbeitung des Produktes mit chemischen und/oder optischen Verfahren.

    Die gesetzlich vorgeschriebene Hämovigilanz einschließlich der Erfassung von infektiösen Nebenwirkungen hilft darüber hinaus, mögliche Infektionsgefahren durch neue Erreger, neue Varianten von Erregern oder Testdefizite zu erkennen und zu beseitigen.

    Stand:  23.02.2017

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  • Erstspender*innen mit infektionsdiagnostischer Voruntersuchung werden in der Kategorie Mehrfachspender*innen gemeldet.

    Stand:  23.02.2017

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  • Obwohl Fieberkrämpfe wiederholt auftreten können, wird eine medikamentöse Prophylaxe nicht empfohlen. Studien haben gezeigt, dass weder Paracetamol noch Ibuprofen ein Fieberkrampfrezidiv sicher verhindern können. Auch die antikonvulsive Therapie zur Prophylaxe von Fieberkrämpfen ist nicht empfohlen. Eine kontinuierliche antikonvulsive Therapie mit Phenobarbital oder Valproinsäure bzw. die intermittierende Therapie mit Diazepam kann zwar das Fieberkrampfrezidiv verringern, aber die Nebenwirkungen dieser Mittel überwiegen die relativ geringen Risiken, die mit einfachen Fieberkrämpfen einhergehen [1, 2]. Wichtig ist das Gespräch mit den Eltern, um ihnen die Ängste zu nehmen und sie dabei zu unterstützen, bei einem weiteren Fieberkrampf richtig zu reagieren.

    Referenzen:
    [1] Steering Committee on Quality Improvement and Management Subcommittee on Febrile Seizures; Febrile seizures: clinical practice guideline for the long-term management of the child with simple febrile seizures. Pediatrics 2008; 121: 1281-6
    [2] Chung S: Febrile seizures. Korean J Pediatr 2014; 57: 384-95.

    Stand:  09.02.2017

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  • Fieberkrämpfe bei Kleinkindern sind unabhängig von Impfungen häufig. Im Alter zwischen 6 Monaten und 4 Jahren erleiden 2-5% der Kinder mindestens einen Fieberkrampf. Der Häufigkeitsgipfel wird im Alter von 18 Monaten erreicht [1]. Fieberkrämpfe nach Impfungen unterscheiden sich nicht von Fieberkrämpfen anderer Ursachen. Sie sind nicht lebensbedrohlich. Kinder, die nach Impfungen einen Fieberkrampf entwickeln, haben kein erhöhtes Risiko im späteren Leben ein Krampfleiden oder eine neurologische Entwicklungsstörung zu bekommen. Im Allgemeinen treten Fieberkrämpfe in einem Zeitraum von 72 Stunden nach der Impfung auf. Ausnahmen bilden die Impfungen mit lebend attenuierten Impfstoffen, bei denen ein assoziierter Fieberkrampf auch in einem Zeitraum von 7-14 Tagen nach der Impfung auftreten kann [2]. Insgesamt sind Fieberkrämpfe nach Impfungen seltene Ereignisse. Nach der Masern-Mumps-Röteln-Impfung sind es 25-35 Fälle/100.000 geimpfte Kinder, die einen Fieberkrampf erleiden. Bei der Bewertung des zeitlich begrenzten Risikos durch Fieber nach Impfungen muss betont werden, dass insbesondere durch die Impfung gegen Masern, Keuchhusten, Pneumokokken und Haemophilus influenzae Typ b die infektionsbedingte Häufigkeit von Fieber und vorübergehende neurologische Störungen bzw. dauerhafte neurologische Entwicklungsstörungen, die mit den Erkrankungen assoziiert sind, signifikant gesenkt worden sind [3].

    Folgende Faktoren sind mit einem signifikanten Anstieg des Risikos für einen ersten Fieberkrampf assoziiert: (1) eine familiäre Disposition (Fieberkrämpfe bei Verwandten 1. Grades (Eltern) oder 2. Grades (Geschwister und Großeltern)); (2) die Entlassung des Kindes von der neonatologischen Station nach ≥28 Tagen nach Geburt, (3) eine Entwicklungsverzögerung des Kindes und (4) die Betreuung des Kindes in der Kindertagespflege. Das Geschlechterverhältnis ist nahezu ausgeglichen, wenngleich Fieberkrämpfe geringfügig häufiger bei Jungen auftreten. Bei etwa 1/3 der betroffenen Kinder treten im Verlauf der frühen Kindheit weitere Fieberkrämpfe auf. Das Wiederholungsrisiko ist erhöht wenn (1) eine familiäre Disposition besteht, (2) der erste Fieberkrampf im Alter ≥18 Monaten auftrat, (3) die Höchsttemperatur beim 1. Fieberkrampf <38,3°C betrug und (4) die Dauer des Fiebers bis zum Beginn des Fieberkrampfes kurz ist (unter 1 Stunde) [1].

    Referenzen:
    [1] Chung S: Febrile seizures. Korean J Pediatr 2014; 57: 384-95.
    [2] Oluwabusi T, Sood SK: Update on the management of simple febrile seizures: emphasis on minimal intervention. Curr Opin Pediatr 2012; 24: 259-65.
    [3] Kohl KS, Marcy SM, Blum M, et al.: Fever after immunization: current concepts and improved future scientific understanding. Clin Infect Dis 2004; 39: 389-94.

    Stand:  09.02.2017

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  • Nach den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) kann die MMR-Impfung auch schon vor dem 12. Lebensmonat erfolgen. Eine Anwendung vor dem 9. Lebensmonat ist nicht zulassungskonform und sollte nur im Rahmen von Ausbrüchen erfolgen. Die Wirksamkeit des Impfstoffs kann bei einer Impfung vor dem 9. Lebensmonat durch das Vorhandensein mütterlicher Antikörper und durch die Unreife des kindlichen Immunsystems häufig stark vermindert sein. Eine Impfung ab einem Alter von 9 Monaten kann unter Berücksichtigung der gegebenen epidemiologischen Situation insbesondere in folgenden Situationen erfolgen:

    • bevorstehende Aufnahme in eine Gemeinschaftseinrichtung,
    • nach möglichem Kontakt zu Masernkranken.

    Sofern vor dem Alter von 11 Monaten geimpft wird, muss die 2. Impfung bereits zu Beginn des 2. Lebensjahrs erfolgen, da persistierende maternale Antikörper im 1. Lebensjahr die Impfviren neutralisieren können.

    Für eine MMR-Impfung von Säuglingen unter 9 Monaten fehlen umfassende Daten zur Sicherheit und Wirksamkeit, sodass diese Säuglinge z.B. in einem Ausbruchsgeschehen in erster Linie durch Impfungen der Kontaktpersonen in der Umgebung zu schützen sind. Individuelle Risiko-Nutzen-Abwägungen können eine Impfung mit 6 bis 8 Monaten ausnahmsweise begründen. Die Aufklärung, dass es sich um eine Anwendung außerhalb der Zulassung handelt ("off-label use"), sollte der Arzt schriftlich dokumentieren. Vor dem Alter von 9 Monaten geimpfte Säuglinge sollen zum Aufbau einer langfristigen Immunität 2 weitere Dosen MMR-Impfstoff im 2. Lebensjahr erhalten.

    Nach Kontakt zu Masernkranken können unter 9 Monate alte Säuglinge nach individueller Risiko-Nutzen-Abwägung alternativ Immunglobuline zum Schutz vor einer Erkrankung erhalten. Nach einer Immunglobulin-Gabe ist die MMR-Impfung für 5-6 Monate nicht sicher wirksam. Dies sollte bei der Indikation zur Immunglobulin-Gabe berücksichtigt werden.

    Stand:  15.12.2016

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  • Es handelt sich bei der Masern-Mumps-Röteln (MMR)-Impfung um einen Lebendimpfstoff. Impfungen mit einem Lebendimpfstoff, wie z.B. gegen Röteln, Masern-Mumps-Röteln (MMR) oder Varizellen, sind in der Schwangerschaft aus theoretischen Überlegungen grundsätzlich kontraindiziert. Nach einer Impfung mit Lebendimpfstoff sollte eine Schwangerschaft für 1 Monat vermieden werden. Eine versehentliche Impfung mit MMR-, Röteln- oder Varizellen-Impfstoff in oder kurz vor einer Schwangerschaft stellt jedoch nach nationalen und internationalen Empfehlungen keine Indikation zum Schwangerschaftsabbruch dar. Bei vielen hundert dokumentierten Impfungen während bzw. kurz vor einer Schwangerschaft wurde kein erhöhtes Risiko für kongenitale Fehlbildungen festgestellt. Siehe auch die Hinweise in den Fachinformationen der jeweiligen Impfstoffe und den Übersichtsartikel des Paul-Ehrlich-Instituts im Bulletin zur Arzneimittelsicherheit 4/2014 (S. 16 ff.).

    In der Stillzeit können sowohl die Stillende als auch der gestillte Säugling alle von der Ständigen Impfkommission (STIKO) empfohlenen Impfungen bekommen.

    Zu Impfungen vor einer geplanten Schwangerschaft siehe auch die FAQ "STIKO-Impfempfehlungen für Frauen mit Kinderwunsch" sowie "Vorgehen bei Frauen im gebärfähigen Alter zur Vermeidung von Röteln und Varizellen in der Schwangerschaft"

    Stand:  15.12.2016

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  • Die Ständige Impfkommission (STIKO) empfiehlt, die 1. MMR-Impfung im Alter von 11-14 Monaten und die 2. MMR-Impfung im 2. Lebensjahr im Alter von 15-23 Monaten durchführen zu lassen. Bei bevorstehender Aufnahme in eine Gemeinschaftseinrichtung (z.B. Kita) kann die 1. MMR-Impfung bereits ab einem Alter von 9 Monaten erfolgen. Die 2. MMR-Impfung kann frühestens 4 Wochen nach der 1. MMR-Impfung durchgeführt werden. Sofern die Erstimpfung im Alter von 9-10 Monaten erfolgte, muss die 2. MMR-Impfung bereits zu Beginn des 2. Lebensjahres gegeben werden (siehe auch " Ist es möglich, die MMR-Impfung auch schon vor dem 12. Lebensmonat zu geben?"). Wurde die 2. Impfung versäumt, so sollte sie so schnell wie möglich nachgeholt werden. Bei der 2. MMR-Impfung handelt es sich nicht um eine Auffrischungsimpfung; sie dient der Schließung von Impflücken.

    Stand:  15.12.2016

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  • Eine Speicheldrüsenschwellung kann durch bakterielle Infektionen und unter anderem durch Virusinfektionen mit Parainfluenza Typ 1 und 3, Influenza A, Coxsackie A sowie Echoviren hervorgerufen werden. Tumorerkrankungen, Autoimmunerkrankungen oder Speichelsteine, die den Ausführungskanal verlegen, sind nicht-infektiöse Ursachen einer Speicheldrüsenschwellung.

    Stand:  15.12.2016

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  • Es handelt sich bei der Masern-Mumps-Röteln (MMR)-Impfung um einen Lebendimpfstoff. Impfungen mit einem Lebendimpfstoff, wie z.B. gegen Röteln, Masern-Mumps-Röteln (MMR) oder Varizellen, sind in der Schwangerschaft aus theoretischen Überlegungen grundsätzlich kontraindiziert. Nach einer Impfung mit Lebendimpfstoff sollte eine Schwangerschaft für 1 Monat vermieden werden. Eine versehentliche Impfung mit MMR-, Röteln- oder Varizellen-Impfstoff in oder kurz vor einer Schwangerschaft stellt jedoch nach nationalen und internationalen Empfehlungen keine Indikation zum Schwangerschaftsabbruch dar. Bei vielen hundert dokumentierten Impfungen während bzw. kurz vor einer Schwangerschaft wurde kein erhöhtes Risiko für kongenitale Fehlbildungen festgestellt. Siehe auch die Hinweise in den Fachinformationen der jeweiligen Impfstoffe und den Übersichtsartikel des Paul-Ehrlich-Instituts im Bulletin zur Arzneimittelsicherheit 4/2014 (S. 16 ff.).

    In der Stillzeit können sowohl die Stillende als auch der gestillte Säugling alle von der Ständigen Impfkommission (STIKO) empfohlenen Impfungen bekommen.

    Zu Impfungen vor einer geplanten Schwangerschaft siehe auch die FAQ "STIKO-Impfempfehlungen für Frauen mit Kinderwunsch" sowie "Vorgehen bei Frauen im gebärfähigen Alter zur Vermeidung von Röteln und Varizellen in der Schwangerschaft"

    Stand:  15.12.2016

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