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  • Ein HIV-Test ist prinzipiell nur dann sinnvoll, wenn tatsächlich ein In­fek­ti­ons­risiko bestanden hat, d.h. in erster Linie (im Hinblick auf sexuelle Risiken) nach einem ungeschützten Anal- oder Vaginal­verkehr mit einer Person, von der nicht bekannt ist, ob sie HIV-infiziert ist oder von der bekannt ist, dass sie HIV-infiziert ist. Bei Oralverkehr besteht ein deutlich geringeres, aber nicht völlig auszuschließendes HIV-Übertragungsrisiko. Selbst bei der Aufnahme von Blut oder Sperma im Mund besteht nur ein geringes HIV-Übertragungsrisiko. Die Scheidenflüssigkeit stellt kein Infektionsrisiko dar, die HIV-Menge reicht für eine Ansteckung nicht aus.

    Falls eine HIV-Infektion übertragen wird, lässt sich im Durchschnitt nach 11 Tagen mit sehr empfindlichen Messmethoden erstmals Virus im Blut nach­wei­sen, kombinierte Antikörper-Antigen-Suchteste fallen nach spä­tes­tens 6 Wochen positiv aus, reine Antikörper-Suchteste und Schnellteste nach spätestens 12 Wochen.

    In den meisten deutschen Diagnostiklaboren werden kombinierte Antikörper-Antigen-Suchteste eingesetzt. Mit diesen kann in der Regel nach spätestens sechs Wochen festgestellt werden, ob eine HIV-Infektion vorliegt, wenn die Blutprobe gemäß der Empfehlungen der DVV* in einer Zweistufendiagnostik untersucht worden ist.

    Früher wurde als maximaler Zeitraum bis zum bestätigten Nachweis einer HIV-Infektion ein Zeitraum von 12 Wochen angegeben. Dieser Zeitraum hat sich durch die Verbesserung der Testverfahren und durch die Möglichkeit, auch den direkten Nachweis von Virusmaterial zur Bestätigung eines re­ak­tiv­en Suchtestes durchzuführen deutlich verkürzt. In der Fachliteratur publizierte Fälle, in denen der Nachweis von Infektionen erst nach längeren Zeiträumen (8-12 Wochen oder länger) möglich war, sind meist älteren Datums und die Un­ter­su­chungen erfolgten mit weniger sensitiven Testsystemen. In wenigen Einzelfällen, wenn z.B. die Antikörperbildung bei einem Menschen durch andere Erkrankungen oder Behandlungen schwer gestört ist, kann der Nach­weis von Antikörpern eventuell verzögert sein. Bei Verwendung von Such­testen der 4. Generation, die über eine Antigenkomponente verfügen, würde aber in diesen Fällen ein Nachweis über die Antigenkomponente des Tests möglich sein.

    Eine Nachuntersuchung länger als 6 Wochen nach dem möglichen In­fek­ti­ons­er­eig­nis ist daher nur bei Verwendung von Schnelltesten sowie in Aus­nahme­fällen sinnvoll, z.B. aus versicherungsrechtlichen Gründen bei beruflichen Expositionen.

    Bei negativem oder nicht durchgeführtem Suchtest sollte eine PCR-Un­ter­su­chung (direkter Nachweis von viraler Nukleinsäure im Blut), die bei einer Infektion meist ein bis zwei Wochen früher positiv ausfällt als der Antikörper-Suchtest, nur bei einem begründeten Verdacht auf Infektion (Pa­ti­ent mit gesicherter oder sehr wahrscheinlicher Exposition vor 1–3 Wochen und/oder Symptomatik eines akuten retroviralen Syndroms) durchgeführt werden. Die Viruslast sollte in diesen Fällen in der Regel über 100.000 Kopien/ml liegen. Das positive PCR-Ergebnis soll durch die Untersuchung einer zweiten Probe und einer serologischen Verlaufsbeobachtung bestätigt werden. Ein negatives PCR-Ergebnis zu diesem Zeitpunkt kann eine HIV-Infektion nicht aus­schlie­ßen, da das Risiko für ein falsch-negatives Ergebnis im Vergleich zu serologischen Nachweismethoden größer ist.

    *Nachweis einer Infektion mit Humanem Immundefizienzvirus (HIV): Serologisches Screening mit nachfolgender Bestätigungsdiagnostik durch Antikörper-basierte Testsysteme und/oder durch HIV-Nukleinsäure-Nachweis

    Stellung­nahme zur HIV-Stufen­diagnostik, Bundes­gesund­heits­blatt (14.7.2015)

    Stand:  27.07.2015

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  • Entwickelt sich ein größerer Ausbruch, soll für ausgewählte Fälle eine Laborbestätigung veranlasst werden. Im Rahmen von Ausbrüchen ist es meist nicht sinnvoll, alle erkrankten Personen aus einer betroffenen Gruppe zu analysieren (z.B. alle Fälle aus einer Schulklasse, einer Reisegruppe oder einer Familie). In dieser Situation ist es ausreichend, für den Indexfall und ausgewählte Folgefälle eine Laborbestätigung und eine Genotypisierung des Virus zu veranlassen.

    Stand:  23.02.2015

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  • Die Patientenproben sollen mit der Post an das NRZ geschickt werden. Wurde unser Entnahmeset verwendet, können die Proben zwischen 8.00 und 16.00 auch an der Pforte des Standorts Seestr. 10 abgegeben werden. Unsachgemäß verpacktes Material wird aufgrund der Infektionsgefahr nicht entgegengenommen.

    Der Probentransport erfolgt ungekühlt bei Raumtemperatur (und im Sommer möglichst zum Wochenbeginn, um lange Lagerzeiten bei hohen Temperaturen zu vermeiden). Die Proben sollen bis zum Versand im Kühlschrank gelagert werden.

    Stand:  23.02.2015

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  • Verwenden Sie einen trockenen oder feuchten Tupfer für einen Abstrich (keinen Abstrich in Gel!). Beschriften Sie den Abstrich mit dem Patientennamen und legen Sie ihn in eine Umverpackung. Laden Sie den unter dem Menüpunkt Probenversand verlinkten Begleitschein herunter und füllen Sie ihn aus. Schicken Sie alles in einem gepolsterten Umschlag an das NRZ MMR. In diesem Fall muss das Porto vom Einsender übernommen werden.

    Stand:  23.02.2015

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  • Das Entnahmeset zum Abstrich bei Masern-, Mumps- und Rötelnverdachtsfällen besteht aus einer vorfrankierten Versandbox, dem vom Einsender auszufüllenden Begleitschein, zwei Abstrichröhrchen für Rachenabstrich und Zahntaschen­flüssig­keit (oral fluid), einer Urinmonovette und den entsprechenden Umverpackungen. Das Entnahmeset ist zum Versenden von infektiösem Material geeignet. Entnahmesets bestellen: http://www.rki.de/entnahmesets

    Stand:  23.02.2015

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  • Im NRZ MMR erfolgt die Diagnostik der akuten Infektion mit Masern-, Mumps oder Rötelnvirus je nach Zeitfenster und dem zur Verfügung stehenden Material durch eine der folgenden Methoden oder deren Kombination:

    • Nachweis des Virusgenoms mittels RT-PCR aus Rachenabstrich, Zahntaschenflüssigkeit (oral fluid) oder Urin, gewonnen innerhalb von sieben Tagen nach Symptombeginn,
    • Nachweis von IgM im Serum; IgM-Antikörper sind bei ca. 30% der Erkrankten erst drei Tage nach Symptombeginn nachweisbar,
    • Nachweis eines Anstiegs der IgG-Antikörper in zwei Serumproben, die im Abstand von ca. 10 Tagen gewonnen wurden und im selben Testansatz vermessen werden. Ein Anstieg > Faktor 4 gilt als beweisführend für eine Infektion.
    • Für eine Genotypisierung muss Rachenabstrich, Zahntaschenflüssigkeit (oral fluid) und/oder Urin vorliegen. Eine Genotypisierung wird nicht aus Blut oder Serum durchgeführt.
    • Liegt ein Verdachtsfall bei einem geimpften Patienten vor, wird zusätzlich zu den PCR-Proben eine Serumprobe benötigt.

    Stand:  23.02.2015

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  • Aufgrund der unspezifischen Symptome der Masernerkrankung sollte jeder auftretende Verdachtsfall im Labor abgeklärt werden. Zu diesem Zweck sollte eine PCR Untersuchung aus Rachenabstrich, Zahntaschenflüssigkeit oder Urin und eine IgM Bestimmung aus Serum veranlasst werden (s. Diagnostik).

    Stand:  23.02.2015

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  • Die Diagnose einer zurückliegenden Masernvirusinfektion oder -impfung erfolgt durch den Nachweis von Masern-IgG. Der Nachweis von Masern-IgG zeigt bei gleichzeitig negativem Wert für Masern-IgM eine zurückliegende Infektion oder Impfung an. Bei einem positiven Nachweis für Masern-IgG kann von Schutz ausgegangen werden.

    Stand:  23.02.2015

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  • Sind zwei MMR- oder Masern-Impfungen dokumentiert, kann Schutz angenommen werden. Diese Einschätzung beruht auf der Erkenntnis, dass der Masernschutz sowohl von der Antikörper-vermittelten Immunität als auch von der zellulären Immunität vermittelt wird, für die kein Routinemessverfahren zur Verfügung steht. Eine individuelle Beratung des Patienten sollte die Wahrscheinlichkeit der Exposition, das Alter und die Daten zur Impfung miteinbeziehen.

    Ist beim Nachweis von negativem oder grenzwertigem Masern-IgG keine oder nur eine MMR- oder Masern-Impfung dokumentiert, soll der Impfschutz entsprechend den aktuellen Impfempfehlungen der STIKO komplettiert werden. Eine Antikörperkontrolle nach der Impfung ist nicht erforderlich.

    Stand:  23.02.2015

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  • Beim Nachweis von Masern-IgG kann von einer zurückliegenden Infektion oder Impfung und dem daraus resultierenden Schutz ausgegangen werden. Es sind keine weiteren Maßnahmen notwendig.

    Stand:  23.02.2015

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