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  • Die Masernimmunität soll grundsätzlich durch eine Kontrolle des Impfausweises erfolgen. Sind zwei MMR- oder Masern-Impfungen dokumentiert, sind die Betroffenen zuverlässig gegen Masern geschützt. Eine Antikörperkontrolle ist in diesem Fall nicht erforderlich und wird nicht empfohlen.

    Fehlende Impfungen sollen entsprechend den aktuellen STIKO-Empfehlungen verabreicht werden. Eine Antikörperkontrolle nach der Impfung wird nicht empfohlen.

    Stand:  23.02.2015

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  • Der Laborbericht wird per Post an den Einsender geschickt. Darüber hinaus wird der Fall an das zuständige Gesundheitsamt gemeldet. Der Bericht liegt werktags typischerweise innerhalb von 48h nach Erhalt der Proben vor und kann in dringenden Fällen telefonisch erfragt werden.

    Das Ergebnis der Genotypisierung liegt meist nach drei bis vier Wochen vor und wird dem Gesundheitsamt in einem separaten Schreiben mitgeteilt.

    Stand:  23.02.2015

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  • Die IgM Bestimmung kann direkt nach Symptombeginn noch bei ca. 30% der Erkrankten negativ ausfallen. Nach mehr als drei Tagen schließt ein negatives Ergebnis eine akute Erkrankung aus.

    Der Virusgenomnachweis (PCR) ist bei Proben zuverlässig, die bis zu einer Woche nach Symptombeginn entnommen worden sind; danach sinkt die Zuverlässigkeit des Nachweises.

    Stand:  23.02.2015

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  • Untersuchungen zur Immunität, z.B. nach erfolgter Impfung oder im Rahmen der Arbeitsschutz- oder Schwangerenvorsorge, gehören nicht zu unseren Aufgaben und werden von uns nur in speziellen Fällen übernommen.

    Stand:  23.02.2015

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  • Untersuchungen zur molekularen Überwachung von aktuell zirkulierenden Masern-, Mumps- und Rötelnviren schließen den Nachweis einer Infektion per PCR bzw. Serologie mit ein und erfolgen ohne Rechnungsstellung.

    Stand:  23.02.2015

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  • Aufgrund der unspezifischen Symptome der drei Erkrankungen sollte jeder sporadisch auftretende Verdachtsfall bei Erfüllung der Falldefinition im Labor abgeklärt werden. Zu diesem Zweck sollte eine PCR Untersuchung aus Rachenabstrich, Zahntaschenflüssigkeit oder Urin und eine IgM Bestimmung aus Serum veranlasst werden (s. unten).

    Stand:  23.02.2015

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  • Die Verwendung von Kombinationsimpfstoffen wird von der Ständigen Impfkommission (STIKO) generell empfohlen, um die Anzahl der Injektionen bei Kindern gering zu halten (s. dazu auch die FAQ Sollen Impfstoffe als Kombinationsimpfungen gegeben werden?“). Kombinations­impfstoffe erlauben eine erhebliche Reduzierung der Injektionen. Das Immunsystem des gesunden Kindes ist sehr gut in der Lage, auf den Impfstoff zu reagieren, es setzt sich täglich mit einer Vielzahl von Antigenen auseinander. Ein Kombinationsimpfstoff ist grundsätzlich nicht schlechter verträglich als ein Einzelimpfstoff, er reduziert jedoch Impfungen und die damit verbundenen möglichen Nebenwirkungen (z.B. Infektionen).

    Die Eliminierung von Masern und Röteln in Europa und auf der gesamten Welt ist erklärtes Ziel der WHO, dem sich auch Deutschland verpflichtet hat. Um eine Verbreitung der Masern in Deutschland zu verhindern, muss ein sehr hoher Anteil der Bevölkerung (über 95%) einen Schutz gegen diese Erkrankung haben. Dieser kann sicher mit Hilfe einer zweimaligen Impfung im Kindesalter und Nachhol­impfungen entsprechend den STIKO-Empfehlungen erreicht werden.

    Um mit den Masern gleichzeitig auch die Verbreitung von Röteln zu verhindern und schließlich und damit insbesondere Rötelnembryopathien wirkungsvoll vorzubeugen, wird auch in Deutschland der MMR-Kombinationsimpfstoff verwendet.

    Nach den Empfehlungen der STIKO sollen alle Kinder

    die 1. Gabe MMR-Impfstoff im Alter von 11-14 Lebensmonaten und
    die 2. Gabe MMR-Impfstoff im Alter von 15-23 Lebensmonaten erhalten.

    Da im selben Alter auch die Impfung gegen Varizellen empfohlen ist, kann für die zweite Impfung vorzugsweise MMR-Varizellen(MMRV)-Impfstoff verwendet werden.

    Fehlende Impfungen bei Kindern und Jugendlichen sollten so schnell wie möglich bis zu einem Alter von 18 Jahren nachgeholt werden.

    Erwachsene, die nach 1970 geboren sind und die bisher noch keine Impfung oder nur eine Impfung in der Kindheit gegen Masern bekommen haben oder bei denen der Impfstatus unbekannt ist, sollten einmalig eine MMR-Impfung erhalten.

    Stand:  10.02.2015

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  • Der direkte oder indirekte Nachweis von Krankheitserregern als Voraussetzung für eine Meldung gemäß § 7 Abs. 1 IfSG ist im Gesetz selbst und auch in der amtlichen Begründung nicht näher definiert worden. Aus dem Robert Koch-Institut kommt daher der Vorschlag an die diagnostizierenden Laboratorien die folgenden Voraussetzungen für eine Meldung zugrunde zu legen: Allgemein anerkannte Anforderungen an die Qualität der Diagnostik von Krankheitserregern ergeben sich in Deutschland gegenwärtig aus nationalen Normen (DIN), Empfehlungen der Bundesärztekammer sowie insbesondere aus Leitlinien der wissenschaftlichen Fachgesellschaften und Berufsverbänden. Diese sollten Grundlage für die Entscheidung über die Wertigkeit verschiedener Nachweismethoden bilden. Wenn diese Anforderungen für eine Nachweismethode einen Bestätigungstest erfordern, sollten nur bestätigte Nachweise gemeldet werden; ist dies nicht der Fall, sind auch Nachweise ohne Bestätigung meldepflichtig.

    Stand:  22.01.2015

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  • Die Meldebögen gemäß § 7 Abs. 3 IfSG haben ein vierstelliges Feld vorgesehen, in das eine Labornummer eingetragen wird. Diese wird vom Robert Koch-Institut (RKI) vergeben. Labore, die noch keine Labornummer zugeteilt bekommen haben, oder die diese Zuteilung nicht kennen, sollten dieses Feld auf dem Formular frei lassen. Das RKI wird diesen Laboren dann eine Labornummer zuteilen und das Labor über diese Labornummer informieren.

    Stand:  22.01.2015

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  • Befundmitteilung: Bei zwei oder mehr beteiligten Laboratorien sendet grundsätzlich das Labor, das der primäre Adressat der eingehenden Probe ist, einen Endbefund an den Einsender (unabhängig davon, ob der Nachweis im eigenen Labor erbracht wurde). Dieses Labor ist gegenüber dem Einsender verantwortlich für die Richtigkeit und die Interpretation des betreffenden Infektionsnachweises.

    Meldung: Eine Meldepflicht ergibt sich für das Labor, in dem ein Befund erhoben wird, der den direkten oder indirekten Nachweis eines meldepflichtigen Krankheitserregers in Verbindung mit einer akuten bzw. neu diagnostizierten Infektion erbringt.

    Ausnahme: Eine Befreiung von der Meldepflicht kann für die zusätzlich einbezogenen Laboratorien dann vereinbart werden, wenn z.B. bei online-Übermittlung der Ergebnisse zwischen den Laboratorien die Nachweise der meldepflichtigen Krankheitserreger zeitgleich in den beteiligten Laboratorien vorliegen (§ 8 Abs. 3 Satz 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG). In diesem Fall kann auch das primär in Anspruch genommene Labor meldepflichtig werden, auch wenn der Infektionsnachweis an anderer Stelle erfolgte. In jedem Fall setzt eine Befreiung von der Meldepflicht gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1 IfSG zwingend voraus, dass dem eigentlich Meldepflichtigen der Nachweis der Meldung durch den nach Vereinbarung Meldepflichtigen vorliegt und dass keine zusätzlichen meldepflichtigen Angaben erhoben wurden.

    Stand:  22.01.2015

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