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  • Ein Screening-Test (z.B. KBR), der zwischen Chlamydophila psittaci und anderen Chlamydophila- bzw. Chlamydia-Subspezies nicht sicher differenzieren kann, soll nicht gemeldet werden, denn es bleibt dann ungewiss, ob ein positives Ergebnis tatsächlich einen Nachweis für die meldepflichtige Chlamydophila psittaci darstellt. Wenn der einsendende Arzt keine weiteren Nachweise anordnet, die zur Differenzierung beitragen, und der Fall auch epidemiologisch nicht bestätigt werden kann, bleibt ein solcher Fall auch weiterhin nicht meldepflichtig.
    Analog gilt, dass ELISA-Systeme, die meldepflichtige Nachweise von Yersinia enterocolitica nicht von anderen Yersinia-Spezies unterscheiden können, nicht zu einer Meldung führen sollten. Ohnehin sollten nur diejenigen Laborergebnisse gemeldet werden, die auf eine akute Infektion hinweisen; daher sind Spätmanifestationen grundsätzlich nicht meldepflichtig.

    Stand:  10.01.2005

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  • Nein, die alten CJK-Meldebögen mit Durchschlag dürfen nicht mehr benutzt werden. Vielmehr sollte durch den feststellenden Arzt der Bogen für die Meldung von Erkrankungen und durch den Arzt der Pathologischen Untersuchungsstelle der Bogen für die Meldung von Krankheitserregern benutzt werden. Beide Bögen werden jeweils von den Landesgesundheitsbehörden herausgegeben. Informationen, die zur Übermittlung notwendig sein sollten, in den Bögen aber nicht enthalten sind, müssen von den Gesundheitsämtern ggf. nachermittelt werden.

    Stand:  10.01.2005

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  • Bei 22 Erregern ist ausschließlich der Erregernachweis durch die Untersuchungsstelle (Laboratorien, Einrichtungen der pathologisch-anatomischen Diagnostik) an das Gesundheitsamt meldepflichtig (§ 7 Abs. 1). Für diese Fälle ist der Arzt nicht meldepflichtig, denn es handelt sich um Erreger, deren Krankheiten nicht im § 6 Abs. 1 genannt sind. Die klinischen und demographischen Informationen, die für die Übermittlung an die zuständige Landesbehörde für diese Fälle verlangt werden, muss dann das zuständige Gesundheitsamt aktiv ermitteln. Eine Ausnahme bilden die Tatbestände nach § 6 Abs. 2 (Personal im Umgang mit Lebensmitteln § 42 Abs. 1 oder mehrere gleichartige Erkrankungen mit wahrscheinlichem epidemischen Zusammenhang), bei denen zusätzlich auch der Arzt meldepflichtig ist. Bei den Krankheiten, die sowohl im § 6 Abs. 1 als auch im § 7 Abs. 1 als Erregernachweis genannt sind, sind der Arzt und die Untersuchungsstelle meldepflichtig. In jedem Fall ist das Gesundheitsamt gehalten, übermittlungspflichtige Tatbestände zu bearbeiten und gemäss den Falldefinitionen zu übermitteln.

    Stand:  01.01.2005

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  • Eine Meldung muss nur über die initial auffällige Spende erfolgen. Wenn ein Wiederholungsspender erneut auffällt, so muss diese Infektion nicht gemeldet werden.

    Stand:  22.01.2004

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  • Paul-Ehrlich-Institut (PEI)

    Weltgesundheitsorganisation (WHO) zu Schutzimpfungen

    Informationen zu reiseassoziierte Infektionskrankheiten

    Impf-Information des Bundesamtes für Gesundheit der Schweiz

    Forum Impfen

    EUVAC.NET

    National Immunization Conference

    Bundesinstitut für Öffentliche Gesundheit (BIÖG)

    Vaccine safety websites meeting essential and important good information practices criteria

    Global Advisory Committee on Vaccine Safety (GACVS)

    NHS Immunisation Information

    Health Protection Agency - Vaccination/immunisation

    Stand:  02.10.2003

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