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  • Die Infektion erfolgt durch direkten Kontakt mit dem infizierten Tier oder virushaltigem klinischem Material dieser Tiere (Krusten, vermutlich Sekrete). Eine Übertragung von Mensch zu Mensch wurde bisher nicht beobachtet.

    Stand:  12.02.2009

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  • Die Kuhpocken werden durch eine Infektion mit dem Kuhpockenvirus verursacht. Sieben bis zehn Tage nach der Infektion zeigen sich umschriebene Hautveränderungen (Effloreszenzen), die je nach Stadium eine Blase, ein Vesikel oder eine Pustel bilden, welche mit der Zeit verkrusten. In gesunden (immunkompetenten) Personen ist die Infektion selbstlimitierend und heilt unter Narbenbildung nach drei bis fünf Wochen aus. Komplikationen können bei immunsupprimierten Personen auftreten oder wenn die Infektion das Auge betrifft.

    Stand:  12.02.2009

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  • Das Robert Koch-Institut hat ein EDV-Instrument entwickelt, das die automatische Zuordnung von der Postleitzahl des einsendenden Arztes hin zum zuständigen Gesundheitsamt mit der vollständigen Adresse ermöglicht. Dieses Instrument kann hier geladen werden. Der regelmäßig aktualisierte Datenbestand, der als XML-Datei zur Verfügung gestellt wird und neben der Zuordnung von Postleitzahlen/Gemeinden zu Gesundheitsämtern auch die aktuellen Adress-Informationen der Gesundheitsämter enthält, kann ggf. in die Labor-EDV eingebunden werden.

    siehe auch: Online-PLZ-Tool des Robert Koch-Instituts

    Stand:  03.07.2008

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  • Meldepflichtige Erregernachweise gemäß § 7 Abs. 3 Infektionsschutzgesetz (IfSG) sind der mikroskopische Treponema pallidum Nachweis, oder der positive TPHATreponema-pallidum-Hämagglutinationstest (bestätigt durch FTA-ABS) mit Hinweis auf eine akute oder behandlungsbedürftige Infektion (z.B. hoher VDRL-Titer, positiver TpTreponema pallidum-IgM-Nachweis, Tp-Antigen-Nachweis). Gemeldet werden sollten auch Titeranstiege, die einen Verdacht auf eine Reinfektion nahelegen. Dagegen ist der TPHA-Test ohne weiteren Hinweis auf eine akute oder behandlungsbedürftige Infektion nicht meldepflichtig. Die Meldung des Treponema pallidum Erregernachweises erfolgt nichtnamentlich über spezielle Meldebögen direkt an das Robert-Koch-Institut (RKI).

    Stand:  26.06.2008

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  • Bei Erkrankungen oder Verdacht auf Erkrankungen, für die eine gesetzliche Meldepflicht besteht, fallen Laboruntersuchungen unter die Abrechnungskennziffer 32006, die das Budget des Arztes nicht belastet.

    Stand:  24.04.2008

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  • Die Regelungen des IfSG zur Übermittlung von Fällen gelten für Meldungen aus dem Bereich der Bundeswehr in gleicher Weise wie für alle anderen Fälle auch. Die Übermittlung erfolgt - gemäß den Kriterien der Falldefinitionen - über die zuständige Landesbehörde an das RKI. Werden diese Fälle nicht vom zuständigen Gesundheitsamt übermittelt, entgehen sie der bundesweiten Erfassung und stehen somit für Analysen und Auswertungen nicht zur Verfügung.

    Zum Umgang mit Meldungen aus dem Bereich der Bundeswehr
    [Epidemiologisches Bulletin 10/2008]

    Stand:  22.04.2008

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  • Die klassische CJK ist ebenso meldepflichtig wie die ›variante Creutzfeldt-Jakob-Krankheit‹ (vCJK). Ausgenommen von der Meldepflicht sind diejenigen CJK-Fälle, bei denen eine hereditäre (erbliche) Form nachgewiesen ist. Liegt für einen Blutsverwandten eines fraglich erblichen Falles entweder die ärztliche Diagnose einer CJK oder einer krankheitsspezifischen PrP-Genmutation vor, dann ist der Fall nicht meldepflichtig. Der bloße anamnestische Hinweis durch Betroffene oder Angehörige genügt hierbei nicht. Alle Fälle, bei denen nicht sicher nachgewiesen ist, dass es sich um einen hereditären Fall handelt, sind grundsätzlich an das Gesundheitsamt zu melden.

    Stand:  16.04.2008

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  • Für die Herausgabe der Belehrungsbögen sind die obersten Landesgesundheitsbehörden verantwortlich, denen die Bögen in Deutsch sowie in zahlreichen Fremdsprachen bereits zur Verfügung stehen.

    Stand:  10.01.2005

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  • Jene Erreger die im § 7 Abs. 1 IfSG nur im Genus aber nicht in der Spezies genannt wurden, wie dies zum Beispiel bei Legionella und Brucella der Fall ist, sind auch Erregernachweise meldepflichtig, die den Erreger ohne Identifizierung der Spezies nachweisen. Dies gilt auch dann, wenn später in der Falldefinition die Übermittlung nur auf einzelne Spezies begrenzt werden sollte.

    Stand:  10.01.2005

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  • Grundsätzlich sieht das Infektionsschutzgesetz (IfSG) zwei Meldeschienen vor. Zum einen die Meldung von Erkrankungen (einschließlich der Verdachtsmeldung) durch den betreuenden Arzt gemäß § 6 IfSG und zusätzlich die Meldung positiver labordiagnostischer Nachweise einer akuten Infektion durch die diagnostizierende Einrichtung (z.B. Zentrallabor eines Krankenhauses) gemäß § 7 IfSG. Der Begriff 'akute Infektion' bezieht sich für die Meldung nach § 7 IfSG nicht notwendigerweise auf Symptome des Patienten, vielmehr ist hiermit der positive Befund eines labordiagnostischen Tests gemeint, der auf eine akute Infektion hinweist (z.B. direkter Erregernachweis, IgM-Nachweis). Gemäß § 9 Abs. 3 IfSG muss diese Meldung unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 24 Stunden nach erlangter Kenntnis dem zuständigen Gesundheitsamt gemeldet werden.
    Eine Verknüpfung der Meldungen aus dem Labor und von der Station eines Krankenhauses zu einer kombinierten Meldung (gemäß §§ 6 und 7 IfSG) für einen Krankenhauspatienten birgt unweigerlich die Gefahr, dass die Meldung an das zuständige Gesundheitsamt verzögert wird. Das würde dem Inhalt des oben aufgeführten § 9 Abs. 3 IfSG zuwiderlaufen. Auch aus organisatorischen Gründen dürfte es in der Praxis einfacher sein, getrennt zu melden.
    In der Zusammenfassung ergibt sich bei Vorliegen eines positiven labordiagnostischen Tests für einen nach § 6 IfSG symptomatisch erkrankten Patienten eine duale, unabhängige Meldepflicht; einmal für den behandelnden Arzt, zum anderen für das diagnostizierende Labor. Diese getrennte Gesetzespflicht gilt selbstverständlich auch dann, wenn behandelnder Arzt und Labor organisatorisch in einem Krankenhaus zusammengefasst sind.

    Stand:  10.01.2005

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