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Die zur Erfüllung der Aufgaben nach Maßgabe der Zwecke dieses Gesetzes verarbeiteten personenbezogenen Daten sind gemäß § 1a IfSG vom Gesundheitsamt zu löschen, wenn diese zur Erfüllung der Aufgaben nicht mehr benötigt werden. Die zuvor geltende gesonderte Löschvorschrift nach 3 Jahren für personenbezogene Daten bei der Hepatitis-C-Meldung ist mit der IfSG-Änderung vom 25.07.2017 entfallen.
Stand: 17.01.2018
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In der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung für das „Gesetz zur Modernisierung der epidemiologischen Überwachung übertragbarer Krankheiten“ (Bundestags-Drucksache 18/10938) heißt es zur Änderung des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nummern 21 - 23 IfSG:
„Wie es im Rahmen des § 7 IfSG die Regel ist, galt die Meldepflicht für Nachweise von Hepatitis-B-Virus nach Nummer 21 und von Hepatitis-D-Virus nach Nummer 23 bislang nur, soweit der Nachweis auf eine akute Infektion hinwies. Die Meldepflicht wird nunmehr jeweils auf alle Nachweise ausgedehnt. Damit sind nun Erregernachweise im Zusammenhang mit allen Infektionen unabhängig vom klinischen Bild und Infektionsstadium zu melden. Durch die Ausweitung der Meldepflicht auf alle Nachweise (einschließlich bei asymptomatischen Infektionen und Infektionen mit längerem Krankheitsverlauf) kann die epidemiologische Lage in Bezug auf Hepatitis B und Hepatitis D in Deutschland zuverlässiger und vollständiger überwacht und eingeschätzt werden, um zielgenaue Präventions- und Bekämpfungsmaßnahmen durchführen zu können. Informationen über das Stadium der Infektion sind sinnvollerweise erst bei der Übermittlung durch das Gesundheitsamt zu berücksichtigen, soweit das Gesundheitsamt über entsprechende Informationen verfügt.
Die Meldepflicht in Bezug auf Hepatitis-C-Virus nach Nummer 22 galt bislang bereits für alle Nachweise, ausgenommen waren jedoch Fälle, in denen dem Meldenden bekannt war (vgl. § 9 Absatz 2 Satz 2 alt), dass eine chronische Infektion vorliegt. Die Herausnahme chronischer Infektionen wird nunmehr aufgehoben und die Meldepflicht entsprechend ausgedehnt. Im Übrigen gelten die vorstehenden Ausführungen zu Hepatitis B und Hepatitis D auch für Hepatitis C.
Die Meldepflichten bestehen nach § 8 Absatz 3 Satz 1 IfSG allerdings nicht, wenn dem Meldepflichtigen ein Nachweis vorliegt, dass die Meldung bereits erfolgte und andere als die bereits gemeldeten Angaben nicht erhoben wurden.“
Stand: 17.01.2018
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Die zur Erfüllung der Aufgaben nach Maßgabe der Zwecke dieses Gesetzes verarbeiteten personenbezogenen Daten sind gemäß § 1a IfSG vom Gesundheitsamt zu löschen, wenn diese zur Erfüllung der Aufgaben nicht mehr benötigt werden. Die zuvor geltende gesonderte Löschvorschrift nach 3 Jahren für personenbezogene Daten bei der Hepatitis-C-Meldung ist mit der IfSG-Änderung vom 25.07.2017 entfallen.
Stand: 17.01.2018
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Welche Angaben die namentliche Meldung gemäß § 6 durch eine der in § 8 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 7 genannte Personen enthalten muss, ist in § 9 Abs. 1 IfSG geregelt.
Ein Mustervorschlag des RKI für einen Meldebogen sowie die Mustermeldebögen der Bundesländer sind unter Meldebögen > gemäß § 6 (Arzt) erhältlich.
Nach § 9 Abs. 3 Satz 1 IfSG hat die namentliche Meldung unverzüglich zu erfolgen und soll spätestens innerhalb von 24 Stunden nach erlangter Kenntnis dem zuständigen Gesundheitsamt vorliegen. Die Meldung erfolgt an das Gesundheitsamt, in dessen Bezirk sich die betroffene Person derzeitig aufhält oder zuletzt aufhielt (§ 9 Abs. 4 Satz 1 IfSG). Sofern die betroffene Person in einem Krankenhaus, einer Einrichtung für ambulantes Operieren, einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinríchtung , einer Dialyseeinrichtung, einer Tagesklinik, einer Entbindungseinrichtung oder einer damit vergleichbaren Behandlungs- oder Versorgungseinrichtung oder in einer Gemeinschaftseinrichtung, in der überwiegend Säuglinge, Kinder und Jugendliche betreut werden, insbesondere einer Kinderkrippe, einem Kindergarten, einer Kindertagesstätte, einem Kinderhort, einer Schulen oder einer sonstigen Ausbildungseinrichtung, einem Heim, einem Ferienlager oder einer ähnlichen Einrichtung, oder in einer sonstigen voll- oder teilstationären Einrichtung zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen, in einer Obdachlosenunterkunft, in einer Einrichtung zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern, in einer sonstigen Massenunterkunft oder in einer Justizvollzugsanstalt betreut oder untergebracht ist, hat die Meldung an das Gesundheitsamt zu erfolgen, in dessen Bezirk sich die Einrichtung befindet (§§ 9 Abs. 4 Satz 2, Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe h, 23 Abs. 5 Satz 1, 36 Abs. 1 Nr. 1 bis 6, 33 IfSG).
Stellt sich nach einer Verdachtsmeldung heraus, dass sich der gemeldete Verdachtsfall nicht bestätigt hat, so ist dies gemäß § 9 Abs. 3 Satz 5 IfSG dem Gesundheitsamt mitzuteilen. Dadurch soll das Gesundheitsamt von unnötigen Ermittlungstätigkeiten schnellstmöglich entlastet werden.
Stand: 17.01.2018
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Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 21 IfSG besteht eine namentliche Meldepflicht für alle direkten und indirekten Nachweise von Hepatitis-B-Virus. Die Meldepflicht besteht danach unabhängig vom klinischen Bild und Infektionsstadium (Gesetzentwurf der Bundesregierung: Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung der epidemiologischen Überwachung übertragbarer Krankheiten, Deutscher Bundestag Drucksache 18/10938 v. 23.01.2017, S. 49). Allerdings müssen auch hier die Nachweise auf ein Vorhandensein des Erregers beim Menschen gerichtet sein, also auf eine aktive (replikative) akute oder chronische Hepatitis-B-Infektion hinweisen.
Keine Meldepflicht besteht danach:
- beim alleinigen Nachweis von Anti HBs (spricht für das Vorhandensein von Antikörpern aufgrund einer Impfung)
- bei Vorliegen indirekter Erregernachweise und negativem direktem Erregernachweis (ausgeheilte Hepatitis-B-Infektion).
Ferner entfällt die Meldepflicht, wenn dem Meldepflichtigen ein Nachweis vorliegt, dass die Meldung bereits erfolgte und andere als die bereits gemeldeten Angaben (z.B. Typisierungsergebnisse, neue Nachweismethoden) nicht erhoben wurden (§ 8 Abs. 3 Satz 1 IfSG)
Das Labor hat in der Meldung an das Gesundheitsamt den vollständigen Untersuchungsbefund einschließlich Typisierungsergebnisse zu melden. (s. im Übrigen zu den zu meldenden Angaben § 9 Abs. 2 Satz 1 IfSG)
Stand: 17.01.2018
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Welche Angaben die namentliche Meldung gemäß § 6 durch eine der in § 8 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 7 genannte Personen enthalten muss, ist in § 9 Abs. 1 IfSG geregelt.
Ein Mustervorschlag des RKI für einen Meldebogen sowie die Mustermeldebögen der Bundesländer sind unter Meldebögen > gemäß § 6 (Arzt) erhältlich.
Nach § 9 Abs. 3 Satz 1 IfSG hat die namentliche Meldung unverzüglich zu erfolgen und soll spätestens innerhalb von 24 Stunden nach erlangter Kenntnis dem zuständigen Gesundheitsamt vorliegen. Die Meldung erfolgt an das Gesundheitsamt, in dessen Bezirk sich die betroffene Person derzeitig aufhält oder zuletzt aufhielt (§ 9 Abs. 4 Satz 1 IfSG). Sofern die betroffene Person in einem Krankenhaus, einer Einrichtung für ambulantes Operieren, einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinríchtung , einer Dialyseeinrichtung, einer Tagesklinik, einer Entbindungseinrichtung oder einer damit vergleichbaren Behandlungs- oder Versorgungseinrichtung oder in einer Gemeinschaftseinrichtung, in der überwiegend Säuglinge, Kinder und Jugendliche betreut werden, insbesondere einer Kinderkrippe, einem Kindergarten, einer Kindertagesstätte, einem Kinderhort, einer Schulen oder einer sonstigen Ausbildungseinrichtung, einem Heim, einem Ferienlager oder einer ähnlichen Einrichtung, oder in einer sonstigen voll- oder teilstationären Einrichtung zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen, in einer Obdachlosenunterkunft, in einer Einrichtung zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern, in einer sonstigen Massenunterkunft oder in einer Justizvollzugsanstalt betreut oder untergebracht ist, hat die Meldung an das Gesundheitsamt zu erfolgen, in dessen Bezirk sich die Einrichtung befindet (§§ 9 Abs. 4 Satz 2, Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe h, 23 Abs. 5 Satz 1, 36 Abs. 1 Nr. 1 bis 6, 33 IfSG).
Stellt sich nach einer Verdachtsmeldung heraus, dass sich der gemeldete Verdachtsfall nicht bestätigt hat, so ist dies gemäß § 9 Abs. 3 Satz 5 IfSG dem Gesundheitsamt mitzuteilen. Dadurch soll das Gesundheitsamt von unnötigen Ermittlungstätigkeiten schnellstmöglich entlastet werden.
Stand: 17.01.2018
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Zu dieser Frage hat sich die Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention (KRINKO) in der aktuellen und erweiterten Empfehlung "Händehygiene in Einrichtungen des Gesundheitswesens" wie folgt geäußert: "Im Fall dermatologisch begründbarer Nagelbehandlungen sind die hiermit verbundenen Risiken in Absprache zwischen Betriebsarzt bzw. Dermatologen und Krankenhaushygieniker abzuwägen."
Dahinter steht die Überlegung, dass krankhaft veränderte Fingernägel häufig spröde und rissig sind, also per se stärker mit Krankheitserregern besiedelt sind als gesunde Nägel. Die Anwendung von Händedesinfektionsmitteln kann dort schmerzhaft oder ihre Wirkung nicht an allen Bereichen des Fingernagels voll entfalten. Medizinischer Nagellack als Therapie soll aber zu einer Sanierung des Befundes führen. All diese Fakten zusammengenommen machen deutlich, dass gerade zu dieser Frage eine abschließende Empfehlung praktisch nicht möglich und eine Einzelfallentscheidung erforderlich ist.
Literatur:
Stand: 04.01.2018
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Die Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention (KRINKO) und das Robert Koch-Institut (RKI) können zwar keine Verbote, sondern nur Empfehlungen aussprechen. Die Veröffentlichungen der KRINKO und des RKI haben jedoch erhebliche Auswirkungen, weil sie häufig die Grundlage von Regelungen in Einrichtungen des Gesundheitswesens darstellen und auf publizierten Daten und Erfahrungen beruhen.
In der KRINKO-Empfehlung "Händehygiene in Einrichtungen des Gesundheitswesens" heißt es in Kapitel 3.3 zu den Voraussetzungen für die hygienische Händedesinfektion: "Kurzgeschnittene, mit den Fingerkuppen abschließende Fingernägel gewährleisten die Reinigung der subungualen Spatien und minimieren die Gefahr der Handschuhperforation an den Fingerkuppen. Nagellack ist abzulehnen, weil er die Sichtbeurteilung der Nägel behindert und mit steigender Tragedauer die Kolonisation auf den Nägeln zunimmt. Obwohl dieser Einfluss bei frischem Nagellack nicht nachweisbar war, ist die Empfehlung, keinen Nagellack im Gesundheitswesen zu tragen, berechtigt, weil das Alter des Nagellacks und dessen Güte (Mikrorisse u.ä.) in praxi nicht beurteilbar sind [111]. Die Bakteriendichte ist auf künstlichen Nägeln höher als auf natürlichen. Zugleich beeinträchtigen künstliche Nägel den Erfolg der Händehygiene und erhöhen die Perforationsgefahr für Einmalhandschuhe [112 -116]. Wiederholt konnten künstliche Nägel als Quelle für nosokomiale Infektionen bei immunsupprimierten Patienten und für Ausbrüche postoperativer Wundinfektionen identifiziert werden [117 – 123]." In Kapitel 11 der Empfehlung heißt es weiter: "Nagellack ist nicht zulässig [Kat. II]. Das Tragen künstlicher und gegelter Fingernägel ist unzulässig [Kat. IB]."
Weitere Aspekte, die nicht primär den Patientenschutz sondern den Personal- oder Arbeitsschutz betreffen, sind der aktuellsten Fassung der TRBA 250 "Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege" zu entnehmen.
Stand: 04.01.2018
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Die BCG-Impfung gegen Tuberkulose wird von der Ständigen Impfkommission (STIKO) am Robert Koch-Institut seit 1998 nicht mehr empfohlen. Gründe: günstige epidemiologische Situation in Deutschland mit geringem Infektionsrisiko in der Bevölkerung, eine Schutzeffektivität von 50-80% in Abhängigkeit von Alter und der Art der Erkrankung, sowie nicht selten unerwünschte Nebenwirkungen (attenuierter Lebendimpfstoff). Dies entspricht den Empfehlungen der WHO, die vorgeschlagen hat, in Populationen, deren Infektionsrisiko für Tuberkulose unter 0,1% liegt, keine generelle BCG-Impfung durchzuführen. Ein Impfstoff ist in Deutschland nicht mehr für diese Indikation zugelassen; international ist Impfstoff verfügbar. Aufgrund unterschiedlicher epidemiologischer Gegebenheiten ist diese Situation in anderen Staaten anders zu bewerten und so fordern eine Reihe von Ländern bei Langzeitaufenthalten z.B. in Schulen oder Universitäten diese Impfung. Da die Impfung in Deutschland nicht empfohlen ist, besteht in der Mehrzahl der Bundesländer auch kein Versorgungsanspruch nach Auftreten eines Impfschadens, wenn in Deutschland geimpft wird. Detaillierte Fragen zu dieser Problematik sollten mit einem Arzt besprochen werden.
Weitere Informationen zur Tuberkulose finden Sie auf unseren Internet-Seiten.
Stand: 03.01.2018
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Als Fieberkrampf wird ein Krampanfall definiert, der bei einem fiebernden Kind (meist im Alter von 6 Monaten bis 5 Jahren) auftritt, ohne dass eine erregerbedingte Entzündung des Gehirns oder der Hirnhäute (intrakranielle Infektion) oder eine Stoffwechselentgleisung vorliegt bzw. ein vorher bestehendes Krampfleiden bei dem Patienten bekannt ist.
Fieber ist die häufigste ernste Nebenwirkung, die nach Impfungen auftreten kann. Bei einigen Impfungen, wie z.B. nach attenuierten Lebendimpfungen (MMRV-Impfstoff), ist die Wahrscheinlichkeit für das Auftreten von Fieber etwas höher als bei den meisten Impfungen mit Totimpfstoffen. Obwohl das Fieber nach Impfungen meist nur von kurzer Dauer ist, kann es auch hier zu einem Fieberkrampf kommen. Fieberkrämpfe sind nicht lebensbedrohlich und laufen in der Regel unkompliziert und unproblematisch ab. Die Prognose auch wiederholt auftretender Fieberkrämpfe ist sehr gut.Stand: 13.12.2017
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