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  • Eine Untersuchung von Zecken auf Infektionserreger wie Borrelien oder FSME-Viren wird nicht als sinnvoll angesehen. Ein positiver Nachweis von Borrelien bzw. FSME-Viren in der Zecke lässt keine Schlüsse zu, dass es auch zu einer Infektion der betroffenen Person gekommen ist, sodass aus diesem Befund auch keine weiteren Behandlungsempfehlungen abgeleitet werden können. Wegen der unterschiedlichen Nachweisempfindlichkeiten der jeweils verwendeten Untersuchungsmethoden kann zudem bei einem negativen Untersuchungsergebnis auch nicht ausgeschlossen werden, dass es dennoch zu einer Infektion mit Borrelien oder FSME-Viren gekommen ist. Ferner könnte eine Übertragung durch weitere, unbemerkte Zeckenstiche erfolgt sein.

    Für die FSME ist keine gezielte medizinische Therapie verfügbar, so dass der Nachweis von FSME-Viren in einer Zecke keine prophylaktischen Maßnahmen nach sich ziehen würde.

    Stand:  29.01.2018

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  • Bei Aufenthalt im hohen Gras, Gebüsch oder Unterholz, bietet das Tragen geschlossener Kleidung (feste Schuhe, lange Hosen, lange Ärmel) einen gewissen Schutz. Dadurch wird es einer Zecke erschwert, eine geeignete Hautstelle für eine Blutmahlzeit zu finden. Werden die Hosenbeine zudem in die Socken gesteckt, ist die Zecke gezwungen, auf der Kleidung nach oben zu laufen, was ihre Auffindung erleichtert. Die Anwendung von Repellentien (Akarizide) auf der Haut schützt ebenfalls, dieser Schutz ist aber zeitlich begrenzt. Falls geeignet (keine Fleckenbildung) sollten Repellentien auch auf die Kleidung aufgetragen werden. Nach einem Aufenthalt im Freien sollte der Körper nach Zecken abgesucht werden und diese sofort entfernt werden. Insbesondere sollte man Kinder nach dem Spielen im Freien gründlich untersuchen. Zecken bevorzugen Stichstellen wie zum Beispiel Haaransatz, Ohren, Hals, Achseln, Ellenbeuge, Bauchnabel, Genitalbereich oder Kniekehle. Das Tragen von heller Kleidung erleichtert das Auffinden von Zecken. Katzen sollten bei Freigang im Grünen auch Repellentien zur Zeckenabwehr erhalten.

    Stand:  29.01.2018

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  • Der Saugakt von Ixodes ricinus dauert mehrere Tage (Larve: 2-4 Tage, Nymphe: 3-5 Tage, Adulte: 6-8 Tage). Da sie während dieser Zeit ständig der Gefahr ausgesetzt sind, vom Wirt herausgerissen oder zerbissen zu werden, suchen sie sich dafür eine möglichst geschützte Stelle aus. Beim Menschen stechen Zecken am Kopf (Haaransatz, Ohren), häufig aber auch an anderen geschützten Stellen, z.B. Hals, Achseln, Ellenbeuge, Bauchnabel, Genitalbereich oder Kniekehle. Auch enganliegende Kleidung wird von der Zecke offensichtlich als geschützter Ort wahrgenommen und so stechen Zecken ebenso im Hüftbereich, wo die Hose aufliegt oder z.B. unter dem Uhrarmband. Da die Wahl der Einstichstelle für das Überleben der Zecke von so hoher Bedeutung ist, sticht diese nicht sofort zu, wenn sie auf der Haut angelangt ist. Vielmehr läuft sie auch für längere Zeit auf dem Körper umher um eine passende Stichstelle zu finden. Dies kann bis zu einer Stunde oder länger dauern.

    Stand:  29.01.2018

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  • Die Seite Zeckenübertragene Erkrankungen ist unter www.rki.de/zecken zu finden. Informationen zum Zeckenschutz bietet das Bundesinstitut für Öffentliche Gesundheit (BIÖG) auf der Seite https://www.kindergesundheit-info.de/zeckenschutz0/ an. Erregersteckbriefe zu Borreliose und FSME hat das BIÖG auf infektionsschutz.de veröffentlicht. Informationen zu Borreliose und FSME enthalten die Antworten auf häufig gestellte Fragen zur Borreliose und zur FSME-Impfung. Sie sind auf den A-Z-Seiten des Robert Koch-Instituts abrufbar: www.rki.de/borreliose bzw. www.rki.de/fsme. Dort sind auch weitere Informationen (zum Beispiel RKI-Ratgeber) und Links zu finden.

    Stand:  29.01.2018

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  • Labore müssen den Nachweis des Erregers der Frühsommer-Meningoenzephalitis (FSME) nach § 7 Abs. 1 IfSG melden, soweit er auf eine akute Infektion hinweist.

    Stand:  25.01.2018

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  • Nach einer FSME-Infektion können die diagnostisch wichtigen IgM-Antikörper in der Regel noch 6 bis 9 Monate - in Einzelfällen sogar bis zu 2 Jahre - nach der Infektion nachgewiesen werden.
    Die IgG-Antikörper sind für die länger anhaltende Immunität verantwortlich und persistieren jahrelang.
    Für die FSME-Diagnostik ist zudem bedeutsam, dass FSME-spezifische IgM-Antikörper auch nach der Impfung lange persistieren - in einer Studie konnten sie bei zwei Drittel der Geimpften noch nach 8 Monaten nachgewiesen werden (Hofmann et al. 1983. Infection; 11:164-6). Zudem kann es bei Auftreten anderer Infektionen durch eine polyklonale Stimulierung zu einem erneuten Anstieg von IgM-Antikörpern gegen FSME oder auch andere Erreger kommen, sofern der Patient schon einmal mit diesen Kontakt hatte (http://www.awmf.org/leitlinien/detail/ll/030-035.html).

    Stand:  25.01.2018

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  • Die bis 2015 geltende Falldefinition, nach der der alleinige (bestätigte) Antikörpernachweis ausreichte, hat nach Einschätzung des RKI in einem unbestimmten Anteil der Fälle zur Übermittlung von bereits spontan ausgeheilten und eventuell auch von erfolgreich therapierten Infektionen geführt, sowie darüber hinaus zu einer unbekannten Zahl von Mehrfachmeldungen und -erfassungen.

    Bei ausschließlich Antikörper-positiven HCV-Infektionen besteht für das Gesundheitsamt kein Handlungsbedarf im Sinne von Aufklärung, Infektionsschutz, Unterbrechung von Transmissionen oder Therapie. Bei aktiven (virämischen) Infektionen hingegen besteht für das Gesundheitsamt unabhängig von ihrer Chronizität oder Akuität eindeutiger Handlungsbedarf.

    Die Abwägung hat zu der Entscheidung geführt, einer Falldefinition den Vorzug zu geben, die eine Annäherung an die wahre Inzidenz von Neudiagnosen erlaubt. Es ist zu erwarten, dass die neue Falldefinition zu einer geringeren Meldeinzidenz führen wird.

    Eine telefonische Umfrage bei 25 Routinelaboren (Zufallsauswahl) Ende 2013/Anfang 2014 zum Routine-Diagnostik-Ablauf bei der Hepatitis-C-Diagnostik ergab, dass in den meisten Laboren im Regelfall einem reaktiven Antikörper-Suchtest teilweise ein Bestätigungstest (Immunoblot), aber mehrheitlich eine PCR folgt. Allerdings ziehen nicht alle Antikörpernachweise in der Routinediagnostik einen Erregernachweis nach sich. Im Fall der Meldung eines nur indirekten Nachweises obliegt es dem Gesundheitsamt, einen direkten Nachweis zu veranlassen oder das Ergebnis der entsprechenden Untersuchung nachzuverfolgen.

    Es ist aber zu erwarten, dass aufgrund der seit 2014 zugelassenen und empfohlenen direkt antiviralen medikamentösen Behandlungsoptionen der Hepatitis C zukünftig mehr Patienten der Diagnostik zugeführt werden, um eine Therapieentscheidung zu treffen. Die medikamentöse Heilung der bisher zurückhaltend behandelten HCV-Infektion ist nun möglich und wird zunehmend zum Einsatz kommen. Eine Entscheidung für oder gegen eine medikamentöse Behandlung erfordert zunächst eine Aussage über das Vorliegen einer Virämie.

    Der HCV-core-Antigennachweis wird zwar nur vereinzelt in der Routinediagnostik verwendet, wurde aber als Alternative in die Falldefinition aufgenommen, um damit die deutschen den europäischen Falldefinitionen anzupassen.

    Stand:  17.01.2018

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  • In der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung für das „Gesetz zur Modernisierung der epidemiologischen Überwachung übertragbarer Krankheiten“ (Bundestags-Drucksache 18/10938) heißt es zur Änderung des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nummern 21 - 23 IfSG:

    „Wie es im Rahmen des § 7 IfSG die Regel ist, galt die Meldepflicht für Nachweise von Hepatitis-B-Virus nach Nummer 21 und von Hepatitis-D-Virus nach Nummer 23 bislang nur, soweit der Nachweis auf eine akute Infektion hinwies. Die Meldepflicht wird nunmehr jeweils auf alle Nachweise ausgedehnt. Damit sind nun Erregernachweise im Zusammenhang mit allen Infektionen unabhängig vom klinischen Bild und Infektionsstadium zu melden. Durch die Ausweitung der Meldepflicht auf alle Nachweise (einschließlich bei asymptomatischen Infektionen und Infektionen mit längerem Krankheitsverlauf) kann die epidemiologische Lage in Bezug auf Hepatitis B und Hepatitis D in Deutschland zuverlässiger und vollständiger überwacht und eingeschätzt werden, um zielgenaue Präventions- und Bekämpfungsmaßnahmen durchführen zu können. Informationen über das Stadium der Infektion sind sinnvollerweise erst bei der Übermittlung durch das Gesundheitsamt zu berücksichtigen, soweit das Gesundheitsamt über entsprechende Informationen verfügt.

    Die Meldepflicht in Bezug auf Hepatitis-C-Virus nach Nummer 22 galt bislang bereits für alle Nachweise, ausgenommen waren jedoch Fälle, in denen dem Meldenden bekannt war (vgl. § 9 Absatz 2 Satz 2 alt), dass eine chronische Infektion vorliegt. Die Herausnahme chronischer Infektionen wird nunmehr aufgehoben und die Meldepflicht entsprechend ausgedehnt. Im Übrigen gelten die vorstehenden Ausführungen zu Hepatitis B und Hepatitis D auch für Hepatitis C.

    Die Meldepflichten bestehen nach § 8 Absatz 3 Satz 1 IfSG allerdings nicht, wenn dem Meldepflichtigen ein Nachweis vorliegt, dass die Meldung bereits erfolgte und andere als die bereits gemeldeten Angaben nicht erhoben wurden.“

    Stand:  17.01.2018

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  • Nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 IfSG ist der feststellende Arzt zur Meldung gemäß § 6 verpflichtet. In Krankenhäusern oder anderen Einrichtungen der stationären Pflege ist für die Einhaltung der Meldepflicht neben dem feststellenden Arzt auch der leitende Arzt, in Krankenhäusern mit mehreren selbständigen Abteilungen der leitende Abteilungsarzt, in Einrichtungen ohne leitenden Arzt der behandelnde Arzt verantwortlich.

    In Situationen, in denen ein Arzt nicht hingezogen wurde (§ 8 Abs. 2 Satz 2 IfSG), jedoch bei einer Person Symptome vorliegen, die auf eine akute Virushepatitis hindeuten (z.B. Gelbsucht, Oberbauchbeschwerden) oder wenn neue Verdachtsfälle im Zusammenhang mit bereits bekannten weiteren Fällen von Virushepatitis auftreten, sind nach § 8 Abs. 1 Nr. 7 IfSG auch die Leiter von Einrichtungen nach § 36 Abs. 1, zum Beispiel von Pflegeeinrichtungen, Justizvollzugsanstalten, Obdachlosenunterkünften, Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern und Flüchtlingen oder sonstigen Massenunterkünften, zur Meldung nach § 6 verpflichtet.

    Stand:  17.01.2018

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  • In den klinischen Leitlinien ist das diagnostische Vorgehen folgendermaßen empfohlen: Das HCV-"Screening" basiert auf der Bestimmung von Antikörpern gegen HCV (anti-HCV), z.B. mit einem Immunoassay. Positive (reaktive) Befunde sind zur Sicherung der Diagnose einer HCV-Infektion durch einen HCV-RNA-Nachweis zu verifizieren.

    Insbesondere bei Immunkompromittierten, HIV-Infizierten und Dialyse-Patienten können anti-HCV-Antikörper fehlen, so dass unabhängig vom Ergebnis des Antikörpernachweises zusätzlich eine HCV-RNA-Bestimmung erfolgen sollte.
    Bei Verdacht auf eine akute HCV-Infektion erfolgt der Nachweis direkt durch die Bestimmung der HCV-RNA.
    Bestimmungen des HCV-Genotyps und der HCV-RNA-Konzentration dienen der Planung und Überwachung einer antiviralen Kombinationstherapie.

    Quelle: S3-Leitlinie (AWMF Reg.-Nr. 021/012) der Deutschen Gesellschaft für Verdauungs- und Stoffwechselkrankheiten und des Kompetenznetzes Hepatitis "Prophylaxe, Diagnostik und Therapie der Hepatitis-C-Virus (HCV) - Infektion". Z. Gastroenterol. 48: 289-351 (2010)

    (Anmerkung des RKI: Die Leitlinie ist abgelaufen und wird derzeit überarbeitet. Es ist nicht zu erwarten, dass im Absatz zur Diagnostik entscheidende Änderungen vorgenommen werden)

    Stand:  17.01.2018

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