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  • Die Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) besagen, dass eine unterbrochene Grundimmunisierung nicht neu begonnen werden muss, auch dann nicht, wenn ein größerer Abstand zwischen den Impfungen liegt. Jede Impfung zählt. Es ist dabei jedoch zu bedenken, dass der Impfling zwischenzeitlich über keinen optimalen Schutz verfügt. Siehe auch: " Ist der Impferfolg der Hepatitis-B-Impfung zu kontrollieren?"

    Stand:  22.02.2018

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  • Bei der Multiplen Sklerose (MS, auch als Encephalomyelitis disseminata bezeichnet) handelt es sich um eine Autoimmunerkrankung, d.h. eine durch eine Fehlsteuerung des Immunsystems verursachte, in Schüben verlaufende Erkrankung des zentralen Nervensystems. Bestimmte Infektionskrankheiten können einen Erkrankungsschub auslösen. Man erklärt dies mit einer unspezifischen Aktivierung des Immunsystems durch die Infektion. Da Impfungen ebenfalls eine Stimulation des Immunsystems bewirken, bestanden theoretische Bedenken, dass auch durch Impfungen (unabhängig von der Art der Impfung) ein Schub einer MS ausgelöst werden könnte.

    Ob dies wirklich so ist, wurde in prospektiven Studien mit geimpften und ungeimpften MS-Patienten untersucht. In einem Zeitraum von sechs Monaten nach Impfung zeigte sich kein erhöhtes Risiko für einen Erkrankungsschub der MS in der Gruppe der geimpften Patienten. Das in Einzelfällen beschriebene Auftreten von MS-Erkrankungen bzw. -schüben nach Impfungen ist daher als ein rein zufällig zeitlicher, nicht aber ursächlicher Zusammenhang zu interpretieren.

    Auch internationale Expertengremien sehen nach Analyse aller Studiendaten keinen Anhalt für ein erhöhtes Risiko von MS-Schüben nach Hepatitis-B-Impfung, siehe:

    http://www.who.int/vaccine_safety/committee/topics/hepatitisb/multiple_sclerosis/en/
    und
    http://www.pei.de/DE/arzneimittelsicherheit-vigilanz/archiv-sicherheitsinformationen/2005-1998/ablage2000-2005/2004-10-27-ms-hbv-studien.html

    Stand:  22.02.2018

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  • Nach der Impfung mit einem Hepatitis-B-Impfstoff besteht keine Infektiosität. Der Impfstoff enthält keine vermehrungsfähigen Hepatitis-B-Viren, sondern nur bestimmte Virus-Bestandteile (Antigene), die ausreichen, um beim Geimpften eine schützende Immunantwort hervorzurufen.

    Stand:  22.02.2018

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  • Das Vorkommen von Borrelien in Zecken schwankt kleinräumig sehr stark und kann bis zu 30% betragen. Nach Untersuchungen aus Deutschland und der Schweiz wurde nach einem Zeckenstich bei 2,6 bis 5,6% der Betroffenen eine Borrelien-Infektion nachgewiesen, charakterisiert durch die sogenannte Serokonversion, also das Auftreten von Antikörpern im Blut. Nur ein kleiner Teil der Infizierten erkrankt. Insgesamt ist bei 0,3 bis 1,4% der Zeckenstiche mit Krankheitssymptomen zu rechnen (Nahimana et al 2004; Heininger et al 1993; Maiwald et al 1998; Paul et al 1987).
    https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/FSME/Zecken/Zecken.html

    Stand:  14.02.2018

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  • Das menschliche Immunsystem bildet erst mit Verzögerung Antikörper gegen eine erstmalige Infektion mit Borrelien. Bei beginnenden Erkrankungen (wenige Tage Dauer) können Untersuchungen auf spezifische Antikörper gegen Borrelien negativ ausfallen. Eine erst kürzlich aufgetretene Wanderröte ist daher im Antikörpertest häufig negativ.

    Ein positiver Test ist nicht immer auf eine akute Infektion mit Borrelien zurückzuführen. So können hohe Antikörper-Werte nach einer früheren, möglicherweise unbemerkten Infektion über viele Jahre erhalten bleiben. So tragen in Deutschland 5,8% der Frauen und 13,0% der Männer Antikörper und haben somit mindestens eine Infektion durchgemacht. Ein positiver Antikörpertest bei einem Patienten kann nur unter Berücksichtigung der klinischen Symptome für diesen Patienten sinnvoll interpretiert werden. Verlaufskontrollen sind insbesondere bei Frühformen sinnvoll.

    Weitere Informationen zur Labordiagnostik sind auf der Webseite des Nationalen Referenzzentrums für Borrelien zu finden:
    https://www.lgl.bayern.de/gesundheit/infektionsschutz/infektionskrankheiten_a_z/borreliose/nrz_borrelien.htm

    Stand:  14.02.2018

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  • Die Aufklärung muss gemäß § 630e Abs. 2 Nr. 1 BGB mündlich durch den Behandelnden oder durch eine Person erfolgen, die über die zur Durchführung der Maßnahme notwendige Ausbildung verfügt; ergänzend kann auch auf Unterlagen Bezug genommen werden, die der Patient in Textform erhält. In der Gesetzes­begründung (BT-Drs. 17/10488, S. 24 zu § 630e BGB) wird zu dieser Thematik ausgeführt: "Dem Patienten soll die Möglichkeit eröffnet werden, in einem persönlichen Gespräch mit dem Behandelnden gegebenenfalls auch Rückfragen zu stellen, so dass die Aufklärung nicht auf einen lediglich formalen Merkposten innerhalb eines Aufklärungs­bogens reduziert wird."

    Es ist darauf zu achten, dass die Aufklärung rechtzeitig und für die zu impfende Person oder den anwesenden Elternteil bzw. Sorgeberechtigten verständlich durchgeführt wird. Informationen unmittelbar vor der Impfung sind möglich, wenn der Patient bzw. die Eltern oder Sorge­berechtigten nicht unter Entscheidungs­druck gesetzt werden. Der Arzt muss – insbe­sondere bei Sprach­barrieren – darauf achten, dass seine Aus­führungen auch verstanden werden; es sollte im Zweifel geklärt werden, ob die Zuziehung z.B. eines Dolmetschers – ggf. auf Kosten des Patienten – gewünscht wird.

    Stand:  12.02.2018

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  • Für öffentliche Impftermine (z.B. bei Schulimpf­programmen) werden eine vorherige Aufklärung in schriftlicher Form und ggf. auch die Einholung einer schriftlichen Einwilligungs­erklärung empfohlen. Das entbindet den Arzt allerdings nicht von seiner gesetzlichen Verpflichtung, die zu impfende Person bzw. die Eltern oder Sorge­berechtigten zusätzlich auch mündlich aufzuklären, um ihnen die Möglichkeit für Rückfragen zu geben.

    Stand:  12.02.2018

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  • Bei Minderjährigen unter 14 Jahren ist regelmäßig die Einwilligung der Eltern bzw. Sorge­berechtigten einzuholen. Jugendliche können selbst einwilligen, wenn sie die erforderliche Einsichts- und Entscheidungs­fähigkeit besitzen; das ist in der Regel mit 16 Jahren der Fall. Allerdings ist es stets Aufgabe des impfenden Arztes, im Einzelfall fest­zustellen, ob der Jugendliche "nach seiner geistigen und sittlichen Reife die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs und seiner Gestattung zu ermessen vermag" (BGHZ 29, 33 – 37). Gem. § 630e Abs. 5 S. 1 BGB ist auch der einwilligungs­unfähige Patient entsprechend seinem Verständnis aufzuklären, soweit er aufgrund seines Entwicklungs­standes und seiner Verständnis­möglichkeit in der Lage ist, die Erläuterungen aufzu­nehmen und dies seinem Wohl nicht zuwider läuft.

    Stand:  12.02.2018

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  • Die Aufklärung sollte in der Regel Informationen über folgende Punkte umfassen:

    • die zu verhütende Krankheit und deren Behandlungs­möglichkeiten,
    • den Nutzen der Impfung,
    • die Kontra­indikationen,
    • die Durchführung der Impfung,
    • den Beginn und die Dauer des Impfschutzes,
    • das Verhalten nach der Impfung,
    • mögliche unerwünschte Arzneimittel­wirkungen und Impf­komplikationen,
    • die Notwendigkeit und die Termine von Folge- und Auffrisch­impfungen.

    Der genaue Umfang der erforderlichen Aufklärung hängt jedoch immer von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Es gilt das Prinzip der patienten­bezogenen Information, d.h. es ist jeweils der Verständnis­horizont des konkreten Patienten bzw. Einwilligungs­berechtigten zugrunde zu legen. Entscheidende Kriterien können z.B. Alter, Bildungsgrad, Vorer­fahrungen und medizinische Kenntnisse sein. Es ist daher immer ein individueller Maßstab anzulegen, der dem Patienten bzw. Einwilligungs­berechtigten gerecht wird. Der aufklärende Arzt muss im Hinblick auf die Impfung ein allgemeines Bild von der Schwere und Richtung des konkreten Risiko­spektrums vermitteln. Im Ausnahmefall kann ein ausdrücklicher Aufklärungs­verzicht von Seiten des Patienten bzw. Einwilligungs­berechtigten eine Aufklärung entbehrlich machen.

    Stand:  12.02.2018

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  • Die Aufklärung ist ein wichtiger Teil der Impfleistung des Arztes. Die Aufklärungs­pflichten des behandelnden Arztes gegenüber dem Patienten bzw. der zu impfenden Person sind im "Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten" (Patienten­rechte­gesetz) im Jahr 2013 neu geregelt worden (§ 630e BGB). Vor Durchführung einer Schutz­impfung hat der Arzt die Pflicht, die zu impfende Person oder den anwesenden Elternteil bzw. Sorge­berechtigten über die zu verhütende Krankheit und die Impfung aufzuklären, damit eine wirksame Einwilligungs­erklärung abgegeben werden kann.

    Stand:  12.02.2018

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