Hepatitis D
Stand: 17.01.2018
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In der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung für das „Gesetz zur Modernisierung der epidemiologischen Überwachung übertragbarer Krankheiten“ (Bundestags-Drucksache 18/10938) heißt es zur Änderung des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nummern 21 - 23 IfSG:
„Wie es im Rahmen des § 7 IfSG die Regel ist, galt die Meldepflicht für Nachweise von Hepatitis-B-Virus nach Nummer 21 und von Hepatitis-D-Virus nach Nummer 23 bislang nur, soweit der Nachweis auf eine akute Infektion hinwies. Die Meldepflicht wird nunmehr jeweils auf alle Nachweise ausgedehnt. Damit sind nun Erregernachweise im Zusammenhang mit allen Infektionen unabhängig vom klinischen Bild und Infektionsstadium zu melden. Durch die Ausweitung der Meldepflicht auf alle Nachweise (einschließlich bei asymptomatischen Infektionen und Infektionen mit längerem Krankheitsverlauf) kann die epidemiologische Lage in Bezug auf Hepatitis B und Hepatitis D in Deutschland zuverlässiger und vollständiger überwacht und eingeschätzt werden, um zielgenaue Präventions- und Bekämpfungsmaßnahmen durchführen zu können. Informationen über das Stadium der Infektion sind sinnvollerweise erst bei der Übermittlung durch das Gesundheitsamt zu berücksichtigen, soweit das Gesundheitsamt über entsprechende Informationen verfügt.
Die Meldepflicht in Bezug auf Hepatitis-C-Virus nach Nummer 22 galt bislang bereits für alle Nachweise, ausgenommen waren jedoch Fälle, in denen dem Meldenden bekannt war (vgl. § 9 Absatz 2 Satz 2 alt), dass eine chronische Infektion vorliegt. Die Herausnahme chronischer Infektionen wird nunmehr aufgehoben und die Meldepflicht entsprechend ausgedehnt. Im Übrigen gelten die vorstehenden Ausführungen zu Hepatitis B und Hepatitis D auch für Hepatitis C.
Die Meldepflichten bestehen nach § 8 Absatz 3 Satz 1 IfSG allerdings nicht, wenn dem Meldepflichtigen ein Nachweis vorliegt, dass die Meldung bereits erfolgte und andere als die bereits gemeldeten Angaben nicht erhoben wurden.“
Stand: 17.01.2018
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Die zur Erfüllung der Aufgaben nach Maßgabe der Zwecke dieses Gesetzes verarbeiteten personenbezogenen Daten sind gemäß § 1a IfSG vom Gesundheitsamt zu löschen, wenn diese zur Erfüllung der Aufgaben nicht mehr benötigt werden. Die zuvor geltende gesonderte Löschvorschrift nach 3 Jahren für personenbezogene Daten bei der Hepatitis-C-Meldung ist mit der IfSG-Änderung vom 25.07.2017 entfallen.
Stand: 17.01.2018