Alle Antworten auf häufig gestellte Fragen (FAQ) durchsuchen

1.191 Suchergebnisse

Ergebnis 81-90 von 1.191

  • Die RSV-Impfstoffe sind im Allgemeinen gut verträglich und sicher. Es können übliche Impfreaktionen wie Schmerzen an der Einstichstelle oder Kopf- und Gliederschmerzen auftreten.

    In der Postmarketing-Überwachung der proteinbasierten RSV-Impfstoffe wurde in den USA ein erhöhtes Auftreten von Guillain-Barré-Syndromen (GBS) im zeitlichen Zusammenhang zur Impfung beobachtet (bis zu 25 GBS-Fälle pro 1 Mio. verabreichter Impfungen). Verlässliche Schätzungen zur Höhe dieses Risikos, insbesondere in verschiedenen Altersgruppen, gibt es bisher nicht.

    Außerdem wurde ein mögliches Sicherheitssignal für das Auftreten einer Immunthrombozytopenie nach Gabe der proteinbasierten RSV-Impfstoffe erfasst. Bisher konnte allerdings kein ursächlicher Zusammenhang mit der Impfung bestätigt werden.

    Beim mRNA-RSV-Impfstoff wird als seltene Nebenwirkung eine periphere Fazialisparese beschrieben, wobei dieses schwere unerwünschte Ereignis in der zugrundeliegenden Studie in der Impfstoffgruppe und der Placebogruppe ähnlich häufig auftrat.

    Wie bei allen anderen zugelassenen Impfstoffen auch, erfasst das Paul-Ehrlich-Institut (PEI) kontinuierlich alle Meldungen mit Verdacht auf eine Nebenwirkung bzw. Impfkomplikation und wertet diese aus. Dieses Vorgehen stellt sicher, dass zukünftige Signale möglichst schnell erkannt werden.

    Stand:  10.04.2025

    Weitere FAQs zum Thema
  • Die proteinbasierten und mRNA-RSV-Impfstoffe zeigen in den Studien bei Personen ab 60 Jahre eine hohe Wirksamkeit. Das Risiko für eine durch RSV-bedingte Erkrankung der unteren Atemwege wird durch die proteinbasierten Impfstoffe um etwa 75% reduziert (s. Epid Bull 32/2024).

    Die Wirksamkeit des mRNA-Impfstoffes wird hierzu mit 84% von der STIKO als vergleichbar bewertet (s. Epid Bull 15/2025). Auch bei Personen mit Vorerkrankungen zeigt sich bei beiden Impfstofftypen eine hohe Wirksamkeit.

    Neue Ergebnisse einer in der Fachzeitschrift Lancet publizierten Studie belegen auch die hohe Wirksamkeit der proteinbasierten RSV-Impfstoffe vor schweren Krankheitsverläufen bei Personen ab 60 Jahre. Demnach wird das Risiko vor schweren Verläufen wie Hospitalisierung, intensivmedizinische Behandlung oder Tod bei Personen dieser Altersgruppe um etwa 80% verringert. Bei Personen ab 75 Jahre und Personen ab 60 Jahre mit Immundefizienz konnten ähnlich hohe Wirksamkeiten gegenüber Hospitalisierung beobachtet werden (79% bzw. 73%). Die Wirksamkeit des mRNA-Impfstoffes vor schweren RSV-bedingten Krankheitsverläufen kann mit den bisher vorliegenden Daten für Personen ab 75 Jahre und Personen ab 60 Jahre mit schweren Grunderkrankungen nicht sicher beurteilt werden.

    Stand:  10.04.2025

    Weitere FAQs zum Thema
  • Die RSV-Impfung sollte möglichst im September/Anfang Oktober erfolgen, um bereits in der darauffolgenden RSV-Saison (Oktober-März) einen bestmöglichen Schutz zu bieten. Es handelt sich um eine 1-malige Impfung. Inwiefern zu einem späteren Zeitpunkt Auffrischungsimpfungen nötig sind, kann auf Basis der aktuellen Datenlage noch nicht beantwortet werden.

    Es stehen derzeit zwei proteinbasierte RSV-Impfstoffe sowie ein mRNA-RSV-Impfstoff zur Verfügung. Eine präferenzielle Empfehlung für einen der Impfstoffe kann nicht ausgesprochen werden. Sie sind als gleichwertig zu betrachten.

    Stand:  10.04.2025

    Weitere FAQs zum Thema
  • Die diagnostischen Fenster im Trockenblut unterscheiden sich nicht zur Serum-Diagnostik:

    HIV: 6 Wochen

    HCV: 8 Wochen

    HBV: 3 Monate

    Eine Infektion kann auch schon vor Ablauf des genannten Zeitfensters nachgewiesen werden. Eine Infektion kann jedoch erst nach Ablauf der genannten Zeitfenster nach möglicher Infektion ausgeschlossen werden.

    Stand:  10.04.2025

    Weitere FAQs zum Thema
  • Empfehlungen des Bundesverbands niedergelassener Gastroenterologen (bng)

    Behandlungsindikation ist der Nachweis der HCV-RNA, also das Vorliegen der viralen Infektion. Der Nachweis einer Leberfibrose oder Leberentzündung ist nicht erforderlich.

    Für die Behandlung mit direkt antiviralen Medikamenten ist bisher der Nachweis einer chronischen Infektion, d.h. mindestens 6 Monate erforderlich. In den Leitlinien der europäischen Fachgesellschaft EASL wird dieser Zeitrahmen durch eine biologische Plausibilität einer chronischen Infektion ersetzt. Dies soll einen rascheren Therapiestart ermöglichen. Dadurch soll der Verlust von Patienten während der Wartezeit bei Erstdiagnosen reduziert werden. Die akute Hepatitis C stellt eine spezielle Indikation dar. Die Bundesregierung (April 2016) teilt das Programm der WHO, die chronische Hepatitis C bis 2030 zu eradizieren. Somit ist prinzipiell jeder Patient mit einer chronischen Hepatitis C ein Kandidat für eine Behandlung. Dennoch sollte die Behandlungs­entscheidung im Einzelfall jeweils genau überprüft und mit den Patienten ausführlich diskutiert werden.

    Gründe gegen eine Therapie zum Entscheidungszeitpunkt könnten sein:

    • mangelnde Therapietreue
    • ein unkontrollierter Alkoholkonsum
    • eine deutlich reduzierte Lebenserwartung durch Begleiterkrankungen
    • eine Ablehnung der Behandlung durch den Patienten

    Gründe, die dafür sprechen, den Patienten eher zur Therapie zu motivieren und eine baldige Therapie zu initiieren wären z.B.:

    • Anhaltspunkte für eine fortgeschrittene Fibrose
    • erhöhtes Progressionsrisiko (z.B. HIV-koinfizierte Patienten)
    • extrahepatische Manifestationen der Hepatitis C
    • Komorbiditäten, die potentiell mit der HCV in Verbindung gebracht werden können
    • Tätigkeit in medizinischen/pflegerischen Berufen
    • erhöhtes Transmissionsrisiko (z.B. intermittierender Drogengebrauch, Homosexualität, Prostitution)
    • erhöhtes Transmissionsrisiko durch medizinische Maßnahmen (Dialyse, invasive Pflegebedürftigkeit)

    Stand:  10.04.2025

    Weitere FAQs zum Thema
  • Ob eine Krankheit oder ein Erregernachweis meldepflichtig ist, hängt nicht vorrangig von der Bedeutung oder Schwere der betreffenden Erkrankung ab. Eine gesetzliche Verpflichtung der Ärzte oder Laboratorien zur Meldung einer bestimmten Krankheit oder eines bestimmten Krankheitserregers setzt voraus, dass diese Meldepflicht ein geeignetes und angemessenes Mittel ist, um damit Verbesserungen für den Gesundheitsschutz zu erreichen. Meldepflichtig sind vor allem solche Krankheiten oder Erreger, die ein Handeln des Gesundheitsamtes in Bezug auf den Erkrankten erfordern, um eine Weiterverbreitung zu vermeiden. Eine Lyme-Borreliose ist aber nicht von Mensch zu Mensch übertragbar.

    Meldedaten können grundsätzlich auch dazu beitragen, die Gesundheitsbehörden mit Daten zur Verbreitung zu versorgen, damit sie gezielter Maßnahmen ergreifen können, etwa eine Aufklärung der Bevölkerung oder der Fachkreise in bestimmten Regionen. Borrelieninfektionen kommen allerdings bundesweit vor. Ein wissenschaftlicher Erkenntnisgewinn durch die Analyse von Meldedaten wäre nur dann möglich, wenn detaillierte Informationen zu einzelnen Patienten und Krankheitsverläufen erhoben und übermittelt werden.

    Die akute Lyme-Borreliose ist zunächst eine klinische Verdachtsdiagnose. Die Labordiagnostik stützt dies nur. Eine sinnvoll auswertbare Meldepflicht müsste daher primär durch eine Meldung des behandelnden Arztes an das Gesundheitsamt erfolgen. Dies ist mit einer deutlichen Belastung der Ärzteschaft verbunden, die vom Gesetzgeber gegen den Nutzen abzuwägen ist.

    Stand:  10.04.2025

    Weitere FAQs zum Thema
  • Die Erfahrungen mit vielen Impfstoffen über viele Jahre haben gezeigt, dass Nebenwirkungen kurze Zeit nach einer Impfung auftreten, in der Regel innerhalb weniger Tage bis einige Wochen. Alle Impfstoffe werden auch nach der Zulassung durch das Paul-Ehrlich-Institut weiter aktiv überwacht, sodass hier immer mehr Erkenntnisse zur Langzeitsicherheit, insbesondere zu sehr seltenen Nebenwirkungen, in den unterschiedlichen Bevölkerungsgruppen gewonnen werden.

    Sogenannte Langzeitnebenwirkungen, die unerwartet und erst lange Zeit (z.B. mehrere Jahre) nach der Impfung auftreten, sind bei noch keiner Impfung beobachtet worden und sind auch bei den COVID-19-Impfstoffen nicht zu erwarten.

    In der Vergangenheit kam es vor, dass sehr seltene Nebenwirkungen, die bei Geimpften kurz nach der Impfung auftraten, von Forschenden erst nach der Zulassung erkannt wurden. Der Grund dafür ist, dass sich sehr seltene Nebenwirkungen erst sicher erkennen lassen, nachdem sehr viele Menschen geimpft wurden. In der Regel braucht das eine gewisse Zeit. Die COVID-19-Impfstoffe wurden in kürzester Zeit vielen Menschen weltweit verabreicht. Deshalb konnten auch sehr seltene Nebenwirkungen schneller als sonst erkannt und beurteilt werden.

    Die folgenden Nebenwirkungen, die kurze Zeit nach COVID-19-Impfung auftraten, wurden durch diese genaue Überwachung erkannt:

    • Nach der Zulassung des Impfstoffs Vaxzevria (AstraZeneca) und der COVID-19 Vaccine Janssen (Janssen-Cilag International) traten sehr selten spezielle Formen von Thrombosen bei Geimpften auf. Bisher wurden diese Nebenwirkungen überwiegend bei Frauen im Alter ≤55 Jahren beobachtet, aber auch Männer und Ältere waren betroffen.
    • Nach der Zulassung der mRNA Impfstoffe wurden sehr seltene Ereignisse in Form von (Peri-) Myokarditiden beobachtet (siehe Welche Impfreaktionen und Nebenwirkungen wurden nach einer COVID-19-Impfung mit einem mRNA-Impfstoff beobachtet?). Diese Myokarditiden verliefen in der Regel milde, benötigten keine Krankenhausbehandlung und heilten folgenlos aus. Insgesamt bleibt das Risiko einer schweren Myokarditis nach einer SARS-CoV-2-Infektion größer als nach einer COVID-19-Impfung.

    Das Paul-Ehrlich-Institut überwacht weiterhin die Sicherheit der COVID-19-Impfstoffe.

    Weitere Informationen zur Unterscheidung von Impfreaktionen, Impfkomplikationen und Impfschäden finden sich hier.

    Stand:  08.04.2025

    Weitere FAQs zum Thema
  • Unter dem Begriff "Post-Vac-Syndrom" werden unterschiedliche, länger andauernde Beschwerden nach einer COVID-19-Impfung beschrieben, die teilweise den Symptomen bei Long- oder Post-COVID ähneln. Bisher konnte jedoch kein ursächlicher Zusammenhang zwischen den Symptomen und der COVID-19-Impfung bestätigt werden. Das PEI gibt in seiner FAQ weitere Informationen zum Post-Vac-Syndrom.    

    Stand:  08.04.2025

    Weitere FAQs zum Thema
  • Die STIKO empfiehlt die RSV-Impfung u. a. für Personen zwischen 60 und 74 Jahren mit einer schweren Grunderkrankung, welche mit einem deutlich erhöhten Risiko für einen schweren RSV-Krankheitsverlauf einhergeht. Zu diesen Grunderkrankungen gehören schwere Formen von u. a. chronischen Erkrankungen der Atmungsorgane, chronischen Herz-Kreislauf- und Nierenerkrankungen, chronischen neurologischen und neuromuskulären Erkrankungen, hämato-onkologischen Erkrankungen, Diabetes mellitus mit Komplikationen sowie einer schweren angeborenen oder erworbenen Immundefizienz.

    Die Bewertung des Schweregrades einer vorliegenden Grunderkrankung obliegt dabei der ärztlichen Einschätzung. Die individuelle Entscheidung zur Indikationsimpfung sollte nach Empfehlung der STIKO insbesondere unter Berücksichtigung der Schwere der Grunderkrankung und deren klinischer Relevanz getroffen werden. Die Impfindikation kann sich entweder alleine aus der Schwere einer einzelnen Grunderkrankung oder auch aus der Summe verschiedener Einzelerkrankungen ergeben. Dabei soll der Gesundheitszustand der Person unter der jeweiligen Therapie und unter den individuellen Lebensbedingungen ebenso berücksichtigt werden wie die Intensität und die Stabilität einer ggfs. vorgenommenen medikamentösen Therapie.

    Stand:  08.04.2025

    Weitere FAQs zum Thema
  • Eine Impfung gegen RSV ist für Personen ≥ 60 Jahre mit solchen Grunderkrankungen empfohlen, die mit einem deutlich erhöhten Risiko für eine schwer verlaufende RSV-Erkrankung einhergehen (s. Was ist unter einer "schweren Form einer Grunderkrankung" zu verstehen?).

    Dazu gehören schwere Formen von:

    • chronischen Erkrankungen der Atmungsorgane,
    • chronischen Herz-Kreislauf- und Nierenerkrankungen,
    • chronischen neurologischen und neuromuskulären Erkrankungen,
    • hämato-onkologischen Erkrankungen,
    • Diabetes mellitus (mit Komplikationen)
    • angeborener oder erworbener Immundefizienz.

    Leichte oder unkomplizierte bzw. medikamentös gut kontrollierte Formen dieser Erkrankungen gehen nach jetzigem Wissensstand nicht mit einem deutlich erhöhten Risiko für einen schweren RSV-Krankheitsverlauf einher. Eine Impfung ist in diesen Fällen nicht empfohlen. Eine mögliche Einzelfallentscheidung für die Impfung außerhalb der Empfehlung ist nach individueller Abwägung mit der Ärztin/dem Arzt grundsätzlich möglich.

    Stand:  08.04.2025

    Weitere FAQs zum Thema