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  • Nach dem Stich einer infizierten Mücke dauert es etwa 5-15 Tage, ehe Krankheitssymptome auftreten (Inkubationszeit).

    Die meisten Infektionen mit dem JEV verlaufen allerdings ohne Symptome. Von den Patienten, die Symptome entwickeln, erkranken die meisten nur mit grippeähnlichen Symptomen. Einer von 250 symptomatischen Patienten erkrankt schwer und entwickelt neurologische Symptome wie Meningismus (Nackensteifigkeit), Verwirrtheit, Verhaltensänderungen, Lähmungen, Krampfanfälle oder Bewusstseinsstörungen.B ei einem schweren Krankheitsverlauf kommt es bei 30-50 % der überlebenden Patienten zu dauerhaften psychiatrisch-neurologischen Schädigungen wie zum Beispiel schweren motorischen Defiziten, kognitiven und sprachlichen Defiziten oder wiederkehrenden Krampfanfällen. Etwa ein Drittel der Patienten stirbt.

    Reisende können sich bei Aufenthalten in Endemiegebieten mit dem JEV infizieren. Der insgesamt niedrigen allgemeinen Wahrscheinlichkeit einer Infektion für den Einzelnen steht der möglicherweise schwere Verlauf der Erkrankung gegenüber. Eine genaue Angabe der Höhe der Wahrscheinlichkeit einer Infektion bzw. eines schweren Krankheitsverlaufs bei Reisenden ist nicht möglich, da diese von vielen Faktoren abhängen: Reisedauer, besuchte Region, Unterbringung, Alter und Vorerkrankungen des Reisenden.

    Stand:  30.04.2020

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  • In Deutschland ist zum Schutz vor der Japanischen Enzephalitis (JE) ein inaktivierter Impfstoff zugelassen (IXIARO), der den JE-Virusstamm SA14-14-2 enthält. Die Grundimmunisierung besteht für alle Altersklassen aus zwei Impfstoffdosen, die Auffrischungsimpfung erfolgt mit einer Impfstoffdosis. Der Impfstoff ist ab dem Alter von 2 Monaten zugelassen, wobei für Kinder im Alter von 2 Monaten bis 3 Jahren die Grundimmunisierung mit zwei Impfstoffdosen à 3 µg (0,25 ml) im Abstand von 4 Wochen erfolgt. Ab dem Alter von 3 Jahren erhalten Kinder bei jeder Impfung die Erwachsenendosis à 6 µg (0,5 ml) im Abstand von 4 Wochen.

    Nur für Erwachsene zwischen 18-65 Jahren ist ein Schnellimpfschema zugelassen, bei dem die beiden Dosen im Abstand von einer Woche gegeben werden können, falls kurzfristig für einen Impfschutz gesorgt werden muss.

    Bei einem weiterhin bestehenden oder wiederholten Expositionsrisiko (Indikation zur Impfung) wird nach 12 bis 24 Monaten eine weitere Impfstoffdosis (Auffrischimpfung) gegeben. Bei weiterhin bestehender Impfindikation wird eine weitere Auffrischimpfung 10 Jahre nach der ersten Auffrischimpfung empfohlen.

    Unabhängig davon, ob nach dem Standard- oder dem Schnellimpfschema geimpft wurde, sollte die Grundimmunisierung ca. 1 Woche vor Aufenthalt in einem Endemiegebiet abgeschlossen sein.

    Stand:  30.04.2020

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  • Übliche Impfreaktionen sind vorübergehende Lokal- und Allgemeinreaktionen, die als Ausdruck der Auseinandersetzung des Organismus mit dem Impfstoff anzusehen sind. Sie stellen im Allgemeinen keinen Anlass zur Sorge dar. Bei folgenden Kriterien kann nach Einschätzung der Ständigen Impfkommission von einer üblichen Impfreaktion ausgegangen werden:

    • Rötung, Schwellung oder Schmerzen an der Injektionsstelle für die Dauer von 1-3 Tagen (gelegentlich länger),
    • Fieber <39,5° C (bei rektaler Messung) für die Dauer von 1-3 Tagen,
    • Kopf- und Gliederschmerzen,
    • Übelkeit,
    • Allgemeinsymptome, wie Mattigkeit, Unwohlsein, Unruhe,
    • Schwellung der regionalen (der Einstichstelle naheliegenden) Lymphknoten,
    • im gleichen Sinne zu deutende Symptome einer „Impfkrankheit“ können 1-3 Wochen nach der Verabreichung von sog. Lebendimpfstoffen auftreten: z.B. eine leichte Parotisschwellung (Schwellung der Ohrspeicheldrüse), kurzzeitige Gelenkschmerzen oder ein flüchtiges Exanthem nach der Masern-, Mumps-, Röteln- oder Varizellen-Impfung oder milde gastrointestinale Beschwerden, z.B. nach der oralen Rotavirus- oder Typhus-Impfung.

    Angaben zu Art und Häufigkeit solcher Reaktionen finden sich in der Fachinformation des jeweiligen Impfstoffs. Darüber hinausgehende Reaktionen sollten gemeldet werden. Dabei ist darauf zu achten, dass Krankheitserscheinungen, bei denen offensichtlich eine andere Ursache als die Impfung zugrunde liegt, ausgeschlossen werden.

    Stand:  22.04.2020

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  • Im Impfausweis sind

    • das Datum der Schutzimpfung,
    • die Bezeichnung und Chargenbezeichnung des Impfstoffes,
    • der Name der impfpräventablen Erkrankung, gegen die geimpft wurde,
    • der Name und die Anschrift der für die Durchführung der Impfung verantwortlichen Person sowie
    • eine Bestätigung in Schriftform oder in elektronischer Form mit einer qualifizierten, elektronischen Signatur oder einem qualifizierten, elektronischen Siegel durch die für die Durchführung der Schutzimpfung verantwortlichen Person

    zu dokumentieren. Neben dem Gesundheitsamt darf jeder Arzt Schutzimpfungen in einen Impfausweis oder einer Impfbescheinigung nachtragen. Voraussetzung dafür ist, dass der Patient die Impfung nachweist.
    Die Impfdokumentation soll zudem Terminvorschläge für notwendige Folge- und Auffrischungsimpfungen enthalten.

    Darüber hinaus soll in der Impfdokumentation über ein zweckmäßiges Verhalten der Patienten bei auftretenden ungewöhnlichen Impfreaktionen aufgeklärt werden. Dieses setzt voraus, dass die Patienten übliche Impfreaktionen einschätzen und von schwerwiegenden, unerwünschten Impfstoffwirkungen unterscheiden können (siehe FAQ Was versteht man unter üblichen Impfreaktionen?).

    Schwerwiegende, unerwünschte Arzneimittelwirkungen (UAW) nach Impfungen sind sehr selten. Ärzte sollten mit ihren Patienten vereinbaren, dass sie rasch über nach Impfungen aufgetretene Symptome, die über eine übliche Impfreaktion hinausgehen und/oder beunruhigend sind, informiert werden. Dies ermöglicht den Ärzten, die die Impfungen durchgeführt haben, eine valide Einschätzung und kurzfristige Meldung der beobachteten Symptomatik an das Gesundheitsamt.

    Ferner ist in der Impfdokumentation nun auf sich ggf. ergebende Ansprüche bei Eintritt eines Impfschadens sowie Stellen hinzuweisen, bei denen die sich aus einem Impfschaden ergebenden Ansprüche geltend gemacht werden können.

    Stand:  22.04.2020

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  • Nach einer sicher durchgemachten Masernerkrankung sind weitere Impfungen gegen Masern nicht erforderlich. Die Erkrankung führt zu einem dauerhaften Schutz. Anamnestische Angaben (Krankengeschichte nach Angabe des Patienten) über eine durchgemachte Erkrankung sind allerdings nicht beweisend für eine Immunität gegen Masern. Wenn anamnestisch eine Masernerkrankung vermutet wird, sollte eine Blutuntersuchung auf masernspezifische Antikörper im Labor erfolgen.

    Falls eine weitere Impfung gegen Masern aufgrund einer bereits durchgemachten Masernerkrankung nicht mehr erforderlich ist, jedoch für Mumps und / oder Röteln noch eine Impfindikation besteht, spricht nichts gegen weitere Impfdosen mit dem MMR-Impfstoff.

    Stand:  07.04.2020

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  • Etwa 8% der geimpften Personen reagieren nicht auf die erste Masern-Impfung. Fast immer führt dann die zweite Impfung gegen Masern zu der gewünschten Immunität. Bei der 2. MMR-Impfung handelt es sich nicht um eine Booster- oder Auffrischungsimpfung; vielmehr dient sie der Schließung von Immunitätslücken nach der ersten Impfung und erhöht weiter den Anteil der gegen Masern Geschützten in der Bevölkerung. Sie sorgt neben dem individuellen Schutz auch für den Aufbau eines Gemeinschaftsschutzes gegen Masern in der Bevölkerung.

    Die zweite Impfung kann im Mindestabstand von 4 Wochen nach der ersten MMR-Impfung gegeben werden. Im Alter von 24 Monaten sollten alle Kinder zweimal gegen Masern geimpft worden sein.

    Je später die zweite Impfung verabreicht wird, desto länger ist der Zeitraum, in dem die nur einmal geimpften Personen mit fehlendem Schutz nach der ersten Impfung an Masern erkranken können.

    Näheres zu den optimalen Impfzeitpunkten siehe auch:
    FAQ Wann sollen die Impfungen gegen Masern bei Kindern durchgeführt werden?

    FAQ Warum soll grundsätzlich zweimal gegen Masern geimpft werden?

    Stand:  07.04.2020

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  • Bestimmte Berufsgruppen, wie Personal in medizinischen Einrichtungen oder Beschäftigte in Gemeinschaftseinrichtungen, haben ein erhöhtes Risiko, mit Masern in Kontakt zu kommen, selber zu erkranken, und die Erkrankung daraufhin an ungeschützte Personen zu übertragen. Daher sollten diese Personen bestmöglich, das heißt durch eine zweimalige Impfung, vor einer Maserinfektion geschützt sein.

    Im Gesundheitsbereich ist das Risiko mit Masernviren in Kontakt zu kommen und/oder diese auf besonders vulnerable Patienten mit erhöhtem Komplikationsrisiko zu übertragen besonders hoch. Durch die zweimalige Impfung wird der Schutz vor der Erkrankung verbessert, da Geimpfte, die nach der ersten Impfung noch keinen Schutz entwickelt haben, diesen durch die 2. Impfung erhalten. Ausbrüche in Krankenhäusern oder Kindergärten können so gar nicht mehr auftreten bzw. sich nicht weiter ausbreiten.

    Die STIKO hat die Begründung zu dieser Empfehlung im Epidemiologischen Bulletin 2/2020 veröffentlicht.

    Stand:  07.04.2020

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  • Impfungen gegen Masern schützen vor einer hochansteckenden Viruserkrankung, die mit zum Teil schweren Komplikationen einhergehen kann. Eine Infektion mit Masern schwächt das Immunsystem und macht es über Monate bis möglicherweise Jahre anfällig für weitere Infektionen.

    In Deutschland wird seit über 40 Jahren gegen Masern geimpft. Seitdem sind Masernerkrankungen deutlich zurückgegangen. In manchen Jahren gibt es jedoch immer noch hohe Fallzahlen und es werden schwere Komplikationen und auch Todesfälle infolge von Masernerkrankungen beobachtet. Ferner werden von Deutschland aus Masernviren in andere Länder exportiert und können dort zu Ausbrüchen führen.

    Hohe Impfquoten sorgen für eine Unterbrechung der Viruszirkulation. Bei einer Immunität in der Bevölkerung von etwa 95% werden auch Personen geschützt, die (noch) nicht geimpft werden können - dazu zählen beispielsweise Säuglinge, Personen mit einer Immunschwäche oder ungeschützte schwangere Frauen. Mit der Impfung schützt der Geimpfte also nicht nur sich selbst, sondern trägt auch zu einem Gemeinschaftsschutz bei.

    Mit hohen Impfquoten in Deutschland wird auch einer internationalen Verpflichtung Rechnung getragen, nicht Auslöser für Masernausbrüche in Ländern mit noch niedrigeren Impfquoten oder weniger gut funktionierenden Gesundheitssystemen zu sein.

    Das große Ziel ist letztendlich nach einer weltweiten Elimination der Masern die komplette weltweite Eradikation (=Ausrottung) (siehe dazu auch FAQ Was bedeutet eigentlich Elimination der Masern und Röteln?).

    Stand:  07.04.2020

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  • Die konkrete Umsetzung von Gesetzen im Gesundheitsbereich liegt in der Verantwortung der Bundesländer. Fragen zur Umsetzung des Masernschutzgesetzes sollten entweder an die zuständige Landes-Gesundheitsbehörde oder an das lokale Gesundheitsamt adressiert werden, die die Situation vor Ort am besten einschätzen können.

    Das Robert Koch-Institut ist als obere Bundesbehörde für die fachliche Beratung der Landes-Gesundheitsbehörden und des öffentlichen Gesundheitsdienstes zuständig, kann und darf jedoch keine rechtsverbindlichen Auskünfte zur Umsetzung von Gesetzen geben.

    Weitere Informationen aus den Bundesländern zum Masernschutzgesetz sind auf der Internetseite der Nationalen Lenkungsgruppe Impfen (NaLI) zu finden: siehe https://www.nali-impfen.de/impfen-in-deutschland/masernschutzgesetz

    Allgemeine Informationen sowie hilfreiche Merkblätter zum Download finden sich auf: https://www.masernschutz.de

    Stand:  07.04.2020

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  • Frauen, die mehr als einmal schwanger werden, bekommen nach der neuen Empfehlung ggf. in kurzen Abständen eine Tdap-Impfung. In den verfügbaren Studien wurden schwangerschaftsbezogene und perinatale unerwünschte Nebenwirkungen nicht häufiger beobachtet, wenn in einer vorangegangenen Schwangerschaft bereits eine Tdap-Impfung verabreicht worden war. Auch wenn bereits kurz vor einer Schwangerschaft eine Tdap-Impfung erfolgte und dann nochmals in der Schwangerschaft, traten unerwünschte Nebenwirkungen wie Fieber oder Schmerzen an der Einstichstelle nicht häufiger auf als bei Frauen, deren letzte Tdap-Impfung länger zurück lag.

    Literaturhinweis

    Vygen-Bonnet S, Hellenbrand W, Garbe E, von Kries R, Bogdan C, Heininger U, et al. Safety and effectiveness of acellular pertussis vaccination during pregnancy: a systematic review. BMC Infect Dis. 2020;20(1):136.

    Stand:  26.03.2020

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