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  • Bei SARS-CoV-2 werden mindestens zwei Genbereiche gemessen. Liegt mindestens die Hälfte der Werte unterhalb der Bestimmungsgrenze, wird die Hälfte der Bestimmungsgrenze als Wert zur Berechnung verwendet.

    Bei Influenza A- und B-Virus wird zumeist ein Genbereich gemessen. Liegt der Wert unterhalb der Bestimmungsgrenze, wird die Hälfte der Bestimmungsgrenze zur Berechnung verwendet.

    Die Bestimmungsgrenzen unterscheiden sich je nach Labormethode und Erreger bzw. Genbereich.

    Stand:  29.10.2024

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  • Ja, auch in anderen Ländern werden Abwasserproben regelmäßig auf verschiedene Krankheitserreger, wie z.B. SARS-CoV-2 und Influenza A- und B-Virus, untersucht. Die abwasserbasierte Surveillance gewinnt global an Bedeutung und wird in vielen Staaten auf- und ausgebaut.

    Stand:  29.10.2024

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  • Prinzipiell lassen sich viele verschiedene Krankheitserreger im Abwasser nachweisen. Für das Poliovirus ist die Abwassersurveillance bereits seit vielen Jahrzehnten ein etabliertes Überwachungsinstrument in einigen Ländern. Hierbei sind verschiedene Aspekte zu berücksichtigen: z.B. die Relevanz für die Öffentliche Gesundheit, mögliche Maßnahmen oder die Gefahr der Wiedereinschleppung eines Erregers. Im Vorhaben AMELAG werden Abwasserproben aktuell auf SARS-CoV-2 sowie auf Influenza A- und B-Virus untersucht. Zudem wird der Nutzen der Abwassersurveillance für das Respiratorische Synzytial-Virus (RSV) und antibiotikaresistente Bakterien geprüft.

    Stand:  29.10.2024

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  • Die Normalisierung der SARS-CoV-2-Daten wird anhand des Trockenwetterzuflusses der jeweiligen Kläranlage vorgenommen. Damit werden Verdünnungseffekte von z.B. Niederschlägen und Tauwetter kompensiert.

    Im Vorhaben AMELAG wird das Verhältnis aus Volumenstrom im Probenahmezeitraum (QKA,aktuell) und dem Trockenwetterzufluss (QKA,median) gebildet und anschließend mit dem geometrischen Mittel der vorliegenden PCR-Messwerte multipliziert („Gene gemittelt“). Zur Bestimmung des Trockenwetterzuflusses wird der Median aller bisher übermittelten Werte des Volumenstroms der Kläranlage verwendet.

    Gene normalisiert = (QKA,aktuell / QKA,median) * Gene gemittelt.
    © RKI

    Bei Influenza A- und B-Virus findet aktuell keine Normalisierung statt, da hier keine Verbesserung der Datenqualität erkennbar war.

    Stand:  29.10.2024

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  • Von den in den Mutterschaftsrichtlinien vorgeschriebenen Untersuchungen des Immunstatus (Röteln, Lues und fakultativ HIV) bzw. den zusätzlich häufig gewünschten Untersuchungen (Toxoplasmose, Zytomegalie, Varizellen, Parvovirus B19) haben unter dem Gesichtspunkt einer gegenwärtig möglichen Immunprophylaxe Röteln und Varizellen eine besondere Bedeutung. Beide Infektionen können in der Schwangerschaft zu schwersten Schädigungen des Embryos oder Feten führen (kongenitales Röteln- und fetales/kongenitales Varizellensyndrom mit Beteiligung einzelner oder mehrerer Organe). Das Risiko einer Schädigung hängt vor allem vom Zeitpunkt der Infektion ab und ist umso größer, je früher während der Schwangerschaft die Infektion erfolgt, bei Röteln 50 bis 60% im ersten Schwangerschaftsmonat und absinkend bis zu 7 bis 10% im vierten Schwangerschaftsmonat, bei Varizellen insgesamt deutlich geringer. Ein weiteres Risiko besteht im Falle einer Varizellen-Erkrankung der Mutter 5 Tage vor bis 2 Tage nach der Geburt. Die Infektion des Kindes kann hier zu lebensbedrohlichen neonatalen Varizellen führen.

    Die STIKO empfiehlt die zweifache Rötelnimpfung für ungeimpfte Frauen im gebärfähigen Alter oder für Frauen im gebärfähigen Alter mit unklarem Impfstatus. Frauen im gebärfähigen Alter, die bereits einmal gegen Röteln geimpft worden sind, sollten eine weitere Impfung gegen Röteln erhalten. Da in Deutschland kein Röteln-Einzelimpfstoff mehr zur Verfügung steht, sollte die Impfung mit einem Masern-Mumps-Röteln (MMR)-Kombinationsimpfstoff erfolgen. Die Anwendung des Dreifachimpfstoffes führt nicht zu vermehrten Nebenwirkungen, auch wenn bereits eine Teilimmunität gegen Mumps oder Masern besteht.

    Laut Mutterschutzverordnung sollte die Immunität durch Kontrolle des Impfausweises überprüft werden. Liegt ein Nachweis über zwei durchgeführte Rötelnimpfungen vor, kann von einer Immunität ausgegangen werden; weitere Maßnahmen wie Titerkontrollen sind nicht erforderlich und werden nicht empfohlen.

    Der serologische Antikörpernachweis wird nur bei Schwangeren ohne nachgewiesene Immunität (Ungeimpfte, einmal Geimpfte oder Impfanamnese unbekannt) empfohlen, da es keine Studien gibt, die einen bestimmten Antikörpertiter als protektives Korrelat oder als sicheren Schutz vor Embryopathien belegen. Antikörpertiter sind ein Surrogatmarker für den Immunschutz, da die Immunität gegen Röteln auch durch die zelluläre Immunantwort vermittelt wird, für die keine Routinemessverfahren zur Verfügung stehen. Die kommerziellen Testsysteme zur Bestimmung des Röteln-IgG sind untereinander schlecht standardisiert. Die Antikörperwerte geimpfter Personen fallen häufig niedriger aus; manche Testsysteme erkennen diese niedrigen Antikörperkonzentrationen nicht. Dies kann zu vermeintlich negativen Testergebnissen führen. Aus diesen Gründen wird zur Immunitätsfeststellung vorrangig die Kontrolle des Impfbuches empfohlen. Liegt dieses nicht vor, kann ein positiver Röteln-IgG-Befund als schutzvermittelnd angesehen werden.

    Analog zur Rötelnimpfempfehlung der STIKO sollten zur Verhinderung eines kongenitalen Varizellensyndroms und einer neonatalen Varizelleninfektion seronegative Frauen im gebärfähigen Alter zweimal gegen Varizellen geimpft werden. Im Falle einer ungeklärten Immunitätslage ist eine Antikörperbestimmung bei Frauen im gebärfähigen Alter notwendig. Eine ungeklärte Immunitätslage ist dann gegeben, wenn bei unsicherer Varizellenanamnese keine oder nur eine dokumentierte Impfung oder ein unklarer Impfstatus vorliegen.

    Auch bei Varizellen können die ELISA-Testergebnisse auf einen internationalen Standard bezogen und in IU/l angegeben werden. Seropositiv sind Proben mit einem Antikörpertiter > 100 IU/l. Grenzwertige Ergebnisse (50 bis 100 IU/l) sollten als negativ betrachtet werden. Bei Verwendung anderer Teste sind die Hinweise des untersuchenden Laboratoriums zu beachten bzw. ist Rücksprache mit dem Labor zu halten.

    Lebendimpfstoffe sind in der Schwangerschaft kontraindiziert. Da es sich beim MMR- und Varizellen-Impfstoffe um Lebendimpfstoffe handelt, wird ein zeitlicher Abstand von 1 Monat zur Konzeption empfohlen. Eine versehentliche MMR- oder Varizellen-Impfung in der Frühschwangerschaft (da diese noch nicht bekannt war) stellt keinen Grund für einen Schwangerschaftsabbruch dar. Obwohl Mütter aufgrund der Datenlage grundsätzlich beruhigt werden können, sollte eine spezifische pränatale Ultraschalluntersuchung zusammen mit einem Neugeborenen-Röteln-Screening bei der Geburt angeboten werden.

    In diesem Zusammenhang wird auch auf die Richtlinie des G-BA zur Empfängnisregelung und zum Schwangerschaftsabbruch hingewiesen.

    Siehe dazu auch die allgemeine FAQ zu Impfungen bei Frauen mit Kinderwunsch.

    Stand:  29.10.2024

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  • Die Ständige Impfkommission (STIKO) empfiehlt die Masern-Impfung als MMR-Kombinationsimpfung mit insgesamt zwei Impfstoffdosen für alle Kinder. Babys und Kleinkinder sollen die erste MMR-Impfung im Alter von 11 Monaten erhalten. Die zweite Impfung sollte frühestens 4 Wochen nach der ersten Impfung, im Alter von 15 Monaten durchgeführt werden. Eine Impfung <11 Monaten ist unter bestimmten Bedingungen möglich.

    Auch Erwachsenen wird seit 2010 eine einmalige MMR-Impfung als Standardimpfung empfohlen, wenn sie nach 1970 geboren sind und ihr Impfstatus unklar ist oder sie in der Kindheit keine oder nur eine Impfung erhalten haben. Lebendimpfstoffe gegen Masern werden in Deutschland seit den 1970er Jahren empfohlen. Personen, die davor geboren wurden, haben mit hoher Wahrscheinlichkeit die Masern durchgemacht und benötigen keine Impfung. Eine individuelle Bewertung ist ggf. nötig.

    Seit Januar 2020 ist eine zweimalige Masern-Impfung darüber hinaus von der STIKO auch für nach 1970 geborene Personen in besonderen beruflichen Tätigkeitsbereichen empfohlen. Hierzu zählt das Personal in medizinischen Einrichtungen, Einrichtungen der Pflege, Gemeinschaftseinrichtungen sowie in Fach-, Berufs- und Hochschulen (siehe Epid Bull 2/2020).

    Stand:  29.10.2024

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  • Für das Jahr 2016 wurde für Deutschland das erste Mal nachgewiesen, dass die Masern-Transmissionsketten rechtzeitig innerhalb von 12 Monaten unterbrochen wurden. In den Folgejahren konnte zunächst eine rechtzeitige Unterbrechung einer endemischen Transmission der Masern nicht bewiesen werden. Nach Ansicht der Regionalen Verifizierungskommission der europäischen WHO Region reichten dafür die zur Verfügung gestellten Daten sowie die Qualität der Daten für die Masern nicht aus. Ein erneuter Beweis der Unterbrechung der Transmission der Masern in Deutschland gelang für das Jahr 2022, zu einer Zeit, als die Verbreitung der Masern aufgrund der Maßnahmen gegen die COVID-19-Pandemie noch eingeschränkt war.

    Die europäische WHO Region Deutschland erkannte im Dezember 2020 den Status der Elimination der Röteln zu. Nach einer erneuten Analyse der eingereichten Daten für die Jahre 2017 bis 2019 sah es die Regionale Verifizierungskommission der europäischen WHO Region als ausreichend belegt an, dass die endemische Transmission der Röteln für mehr als 36 Monate unterbrochen worden war. Der Status konnte in den Folgejahren bisher beibehalten werden.

    Stand:  29.10.2024

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  • Die Regionale Verifizierungskommission der europäischen WHO-Region gibt jährlich einen Bericht über den Stand der Elimination in den Staaten der europäischen WHO-Region heraus (Berichte dieser Kommission zu allen Staaten der europäischen WHO-Region).

    Für das Jahr 2022 hatten bereits 33 der 53 Staaten der europäischen WHO-Region den Status der Elimination für die Masern wie auch für Röteln erreicht, 33 Staaten bewiesen dies für die Masern und 49 für die Röteln. Zwei Staaten konnten im Jahr 2022 einen bereits erhaltenen Eliminationsstatus für die Masern nicht mehr aufrechterhalten. Neun Staaten haben bisher noch nicht den Status der Elimination der Masern erhalten, darunter auch Deutschland.

    Stand:  29.10.2024

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  • Die Herpes-zoster-Impfung mit dem Totimpfstoff kann entsprechend den Fachinformationen zusammen mit einem inaktivierten, nicht-adjuvantierten saisonalen Influenzaimpfstoff, einem 23-valenten Pneumokokken-Polysaccharid-Impfstoff (PPV23), 13-valenten Pneumokokken-Konjugat-Impfstoff (PCV13), Tetanus-Diphtherie-Pertussis-Impfstoff (Tdap) mit reduziertem Antigengehalt (dTpa) oder mit einem mRNA-Impfstoff gegen COVID-19 verabreicht werden.  Die Impfstoffe sollten in verschiedene Gliedmaßen verabreicht werden.

    Stand:  25.10.2024

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  • Das höchste Risiko für schwere Krankheitsverläufe und Todesfälle haben ältere Menschen. Die Zahl der Todesfälle kann bei den einzelnen Grippewellen stark schwanken, von mehreren hundert bis über 25.000 in der Saison 2017/18.

    Für manche Grippesaisons ergibt die Schätzung keine Übersterblichkeit oder Exzess-Mortalität (siehe Frage " Wie werden Todesfälle durch Influenza erfasst?"). In solchen Saisons werden aber immer laborbestätigte Influenza-Todesfälle im Rahmen der Meldepflicht für Influenzavirus-Nachweise an das RKI übermittelt, meist mehrere hundert. Für die Schätzung einer Exzess-Mortalität ist jedoch in diesen Saisons die Differenz zu der für diesen Zeitraum erwarteten Gesamtmortalität ohne Influenzaviruszirkulation zu klein. Die Zahl der dem RKI übermittelten Influenza-Todesfälle gemäß Infektionsschutzgesetz werden im ARE-Wochenbericht angegeben, die der vergangenen Grippesaisons und eine Übersicht der geschätzten Todesfälle der vergangenen Jahre sind im Influenza-Saisonbericht (bis einschließlich der Saison 2018/19) enthalten.

    Stand:  24.10.2024

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