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  • Das Risiko schwerwiegender Komplikationen ist bei Kindern unter fünf Jahren und Erwachsenen über 20 Jahren am höchsten. Besonders schwer und bisweilen tödlich können die Masern bei Patienten mit einer angeborenen oder erworbenen Immunschwäche verlaufen.

    Auch schwangere Frauen haben ein erhöhtes Risiko, Komplikationen im Rahmen einer akuten Masernerkrankung zu erleiden.

    Eine Masern-Infektion ist damit - anders als vielfach angenommen - keine harmlose Krankheit. Die Impfstoffe gegen Masern sind frühestens für Kinder ab dem vollendeten neunten Lebensmonat zugelassen, also erst einige Monate nachdem ihr natürlicher Immunschutz nachgelassen hat. Sie sind daher – genauso wie Menschen, bei denen eine Masernschutzimpfung kontraindiziert ist - darauf angewiesen, dass alle Menschen in ihrer Umgebung geimpft sind und sie durch den sogenannten Herdeneffekt geschützt sind.

    Stand:  18.01.2022

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  • Nicht alle Personen entwickeln nach einer Masernimpfung einen ausreichenden Schutz. Etwa 8% der Geimpften sind nach der ersten Impfung nicht immun gegen Masern.

    Warum manche Personen auf die erste Impfung nicht reagieren, kann verschiedene Gründe haben. So können sowohl Faktoren auf der Seite des Geimpften die Immunantwort beeinflussen (Impfalter, Vorliegen von mütterlichen Antikörpern bei Säuglingen, Mangelernährung, begleitende Infektionen, genetische Faktoren etc.), als auch auf Seiten des Impfenden oder des Impfstoffes (z.B. Unterbrechung der Kühlkette, nicht eingehaltene Impfabstände.

    Die Impfeffektivität einer zweiten MMR-Impfung liegt in Deutschland in der Regel bei 98-99%. Das heißt, dass nach einer zweiten Impfung fast alle Geimpften gegen Masern geschützt sind. Die zweite Impfung ist keine Boosterimpfung, sondern verhilft den Personen, die nach der ersten Impfung noch nicht immun waren, zu einem Schutz vor der Erkrankung.

    Die Elimination der Masern kann erst erreicht werden, wenn etwa 95% der Bevölkerung immun gegen Masern sind. Dieses Ziel kann mit einer einmaligen Masernimpfung nicht erreicht werden. Aus diesem Grund wird weltweit eine zweifache Impfung von der WHO empfohlen und in vielen Ländern bereits auch umgesetzt.

    Die Effektivität der anderen Komponenten des MMR-Impfstoffes sollte ebenso bedacht werden. Die Wirksamkeit, eine Mumpserkrankung zu verhindern, liegt für die einmalige Mumpsimpfung der in Deutschland verwendeten Impfstoffe bei Kindern und Jugendlichen bei 64-66%. Nach zweimaliger Impfung sind 83-88% der Geimpften wirksam geschützt. Nach einer Impfung gegen Röteln weisen 95% der im Alter von ≥ 12 Monaten geimpften Kinder schützende Antikörper auf; nach zweimaliger Impfung sind es 99%.

    Für alle Altersgruppen gilt: Die zweite Impfung kann im Mindestabstand von 4 Wochen nach der ersten MMR-Impfung gegeben werden.

    Stand:  04.11.2021

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  • Die Ständige Impfkommission (STIKO) empfiehlt die erste MMR-Impfung in der Regel im Alter von 11 Monaten. Die zweite MMR-Impfung soll im Alter von 15 Monaten verabreicht werden. Sie kann frühestens 4 Wochen nach der ersten MMR-Impfung erfolgen.

    Bei bevorstehender Aufnahme bzw. bei Besuch einer Gemeinschaftseinrichtung (z.B. Kita) kann die Impfung jedoch bereits ab einem Alter von 9 Monaten gegeben werden. Im Rahmen eines Ausbruchs kann eine individuelle Risiko-Nutzen-Abwägung die Impfung von erst 6 - 8 Monate alten Säuglingen ausnahmsweise begründen (Off-Label-Gebrauch). Es fehlen bisher jedoch umfassende Daten zur Sicherheit und Wirksamkeit für eine MMR-Impfung von Säuglingen unter 9 Monaten, so dass diese Säuglinge in einem Ausbruchsgeschehen in erster Linie durch Impfungen der Kontaktpersonen in der Umgebung zu schützen sind. Mütterliche Antikörper, die sich in der Regel in den ersten Lebensmonaten noch im Blut des Säuglings befinden, können die Immunantwort auf die MMR-Impfung einschränken. Daher sollte bei Erstimpfung im Alter von 9 - 10 Monaten die zweite MMR-Impfung bereits zu Beginn des 2. Lebensjahres gegeben werden. Säuglinge, die im Alter von 6 - 8 Monaten geimpft wurden, sollen deswegen 2 weitere MMR-Impfstoffdosen mit 11 und 15 Monaten erhalten.

    Kinder und Jugendliche, die in der Kindheit keine oder nur eine MMR-Impfung erhalten haben, sollten so schnell wie möglich die fehlenden MMR-Impfungen nachholen.

    Stand:  04.11.2021

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  • In der DDR wurde die Masernimpfung ab 1970 als Pflichtimpfung für Kinder im 9. Lebensmonat eingeführt. In der Bundesrepublik wurde 1974 die erste Impfempfehlung zur generellen Masernimpfung von der Ständigen Impfkommission (STIKO) für Kinder ab dem 2. Lebensjahr ausgesprochen. Zunächst war in beiden Landesteilen eine einmalige Impfung vorgesehen, ab 1986 wurde in der DDR generell zweimal gegen Masern geimpft.

    Seit 1991 gelten einheitliche Impfempfehlungen der STIKO für das gesamte Land. Seitdem wird für Kinder die zweimalige Impfung mit einem MMR-Kombinationsimpfstoff empfohlen. Der Impfstoff schützt zugleich gegen Masern, Mumps und Röteln.

    Die STIKO empfiehlt aktuell, allen Kindern die erste MMR-Impfung in der Regel im Alter von 11 Monaten und die zweite MMR-Impfung im Alter von 15 Monaten zu geben.

    Seit 2010 wird die MMR-Impfung auch Erwachsenen empfohlen, die nach 1970 geboren wurden und die bisher nur eine Impfung in der Kindheit erhalten hatten, ungeimpft sind oder bei denen der Impfstatus unbekannt ist.

    Für alle Altersgruppen gilt: Die zweite Impfung kann im Mindestabstand von 4 Wochen nach der ersten MMR-Impfung gegeben werden.

    Zuletzt wurden die Empfehlungen für berufliche Indikationsgruppen, wie z.B. Personal in medizinischen Einrichtungen oder Gemeinschaftseinrichtungen, aktualisiert und angeglichen (siehe Epidemiologisches Bulletin 2/2020).

    Stand:  04.11.2021

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  • Generell wird von der STIKO eine einmalige Impfung gegen Masern für alle Erwachsenen empfohlen, die nach 1970 geboren wurden und bei denen keine oder nur eine einmalige Impfung in der Kindheit gegen Masern dokumentiert wurde oder deren Impfstatus unklar ist. Es sollte vorzugsweise MMR-Impfstoff verwendet werden.

    Allen nach 1970 geborenen Personen, die beruflich einem erhöhten Infektionsrisiko ausgesetzt sind, empfiehlt die STIKO eine zweimalige Impfung gegen Masern. Die zweite Impfung kann im Mindestabstand von 4 Wochen nach der ersten MMR-Impfung gegeben werden.

    Die berufliche Indikation betrifft folgende Tätigkeitsbereiche:

    • Medizinische Einrichtungen (gemäß § 23 (3) Satz 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG)) inklusive Einrichtungen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe
    • Tätigkeiten mit Kontakt zu potenziell infektiösem Material
    • Einrichtungen der Pflege (gemäß § 71 SGB XI)
    • Gemeinschaftseinrichtungen (gemäß § 33 IfSG)
    • Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern
    • Fach-, Berufs- und Hochschulen

    Damit werden nicht nur die Beschäftigten selbst, sondern auch Dritte geschützt, wie zum Beispiel besonders gefährdete Patienten oder die in den Gemeinschaftseinrichtungen Betreuten.

    Medizinische Einrichtungen sind nach § 23 (3) IfSG Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Dialyseeinrichtungen, Tageskliniken, Entbindungseinrichtungen, Arztpraxen, Zahnarztpraxen und weitere (http://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/index.html).

    Gemeinschaftseinrichtungen sind nach § 33 IfSG Einrichtungen, in denen überwiegend minderjährige Personen betreut werden, insbesondere Kindertageseinrichtungen und Kinderhorte, Schulen oder sonstige Ausbildungseinrichtungen, Heime und Ferienlager.

    Die ausführliche wissenschaftliche Begründung für die Angleichung der beruflich indizierten Masern-Mumps-Röteln-(MMR-)Impfung kann im Epidemiologischen Bulletin nachgelesen werden.

    Informationen zum Masernschutzgesetz, das seit dem 01. März 2020 gilt, finden sich unter: https://www.masernschutz.de

    Stand:  04.11.2021

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  • Aufgrund häufiger Anfragen bzgl. der Validierbarkeit der abschließenden Wischdesinfektion, d.h. wenn keine weiteren Schritte der Desinfektion oder Sterilisation im Rahmen der Aufbereitung von semikritischen Medizinprodukten folgen, weisen wir auf unsere nachfolgende fachliche Erläuterung hin.

    Gemäß §8 Abs. 1 MPBetreibV soll die Aufbereitung von bestimmungsgemäß keimarm oder steril zur Anwendung kommenden Medizinprodukten unter Berücksichtigung der Angaben des Herstellers mit geeigneten validierten Verfahren so durchgeführt werden, dass der Erfolg dieser Verfahren nachvollziehbar gewährleistet ist und die Sicherheit und Gesundheit von Patienten, Anwendern oder Dritten nicht gefährdet wird.

    Bezüglich der Aufbereitung von Medizinprodukten verweisen wir auf die in § 8 Absatz 2 MPBetreibV genannte Empfehlung der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionshygiene "Anforderungen an die Hygiene bei der Aufbereitung von Medizinprodukten".

    Laut Ziffer 1.3 der oben genannten Empfehlung sollen mit der Validierung der Aufbereitungsprozesse auch die Parameter definiert werden, die erforderlich sind, um zu belegen, dass der jeweilige Prozess (Einzelschritt der Aufbereitung, z.B. der Reinigung, Desinfektion bzw. Sterilisation von Medizinprodukten) in einer Form durchlaufen wurde, die die Erzielung der jeweils vorgegebenen Spezifikationen garantiert. Weiterhin soll die Validierung dem Medizinprodukt und seiner Risikobewertung und Einstufung angemessen sein und nach den anerkannten Regeln der Technik unter Berücksichtigung des Standes von Wissenschaft und Technik erfolgen.

    Unter Ziffer 2.2.2 wird ferner aufgeführt „Die Anwendung manueller Verfahren setzt bei Verfügbarkeit maschineller Verfahren voraus, dass der Beleg über die Äquivalenz der Leistungsfähigkeit manueller und maschineller Verfahren erbracht wurde“.

    Eine Möglichkeit, manuelle Reinigungs- und Desinfektionsverfahren von semikritischen Medizinprodukten zu validieren, eröffnet die Leitlinie der DGSV, DGKH und des AKI in Kooperation mit dem VAH „Leitlinie zur Validierung der manuellen Reinigung und manuellen chemischen Desinfektion von Medizinprodukten“ aus dem Jahre 2013. Dort sind unter Ziffer 3 im Anwendungsbereich explizit Medizinprodukte, für die eine abschließende Wischdesinfektion vorgesehen ist, ausgeschlossen. Als validierbares Verfahren wird dagegen in der Leitlinie die Tauchdesinfektion aufgeführt. Dort wird von den Autoren der Leitlinie detailliert aufgeführt, wie eine abschließende Desinfektion im Tauchverfahren validiert werden kann. Bei Tauchverfahren ist ein Desinfektionsmittel, dessen Wirksamkeit z.B. durch entsprechende Gutachten bzw. Aufnahme in die VAH-Liste belegt wurde, einzusetzen. Da keine mechanische Komponente bei der Tauchdesinfektion vorgesehen ist, sind dort allenfalls Prüfungen der vollständigen Benetzung des Medizinproduktes erforderlich für eine sachgerechte Validierung.

    Bei Desinfektionsverfahren durch Wischen ist hingegen die ausreichende Ausbringung des Desinfektionswirkstoffes auf alle zu desinfizierenden Oberflächen durch eine manuelle mechanische Krafteinwirkung erforderlich. Dabei sind auch die unterschiedlichen Geometrien der Medizinprodukte sowie etwaige Spalten zu berücksichtigen. Dies wäre zudem auch bei Oberflächen mit altersbedingten Abnutzungserscheinungen (z.B. Kratzer) zu gewährleisten. Dieser manuelle Verfahrensschritt müsste von jeder die Aufbereitung durchführende Person bei den konkret vorliegenden Medizinprodukten in der jeweiligen Einrichtung reproduzierbar belegt werden. Uns ist keine Leitlinie oder Norm bekannt, die für die Gewährleistung dieser Anforderung als angemessene Grundlage dienen könnte. Auch ist für uns bislang nicht ersichtlich, wie dies im Rahmen der Validierung des Aufbereitungsprozesses vor Ort validiert werden könnte.
    Daher sehen wir eine Validierbarkeit der abschließenden Wischdesinfektion von semikritischen Medizinprodukten derzeit als nicht gegeben an.

    Abschließend möchten wir ergänzen, dass gemäß KRINKO-BfArM-Empfehlung als keimarme Medizinprodukte, die einer Validierung des Aufbereitungsverfahrens bedürfen, semikritische Medizinprodukte verstanden werden. Unkritische Medizinprodukte, wie auch sonstige zu desinfizierenden Oberflächen im Gesundheitswesen, bedürfen dieser Validierung gemäß §8 Abs. 1 MPBetreibV nicht. Dafür ist eine Anwendung von Wischverfahren grundsätzlich möglich.

    Stand: 20.11.2020

    siehe auch die Information (Stand: Oktober 2021) der zuständigen Obersten Landesbehörden für Medizinprodukte, das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) und das Robert Koch-Institut (RKI)

    Stand:  04.11.2021

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  • Die Länge des weiblichen Zyklus weist natürlicherweise Schwankungen auf, die innerhalb eines Jahres mehr als eine Woche betragen können. Eine Reihe von Faktoren können das Zyklusgeschehen temporär oder längerfristig beeinflussen, wie z.B. Stress, Reisen mit Zeitverschiebungen und Klimaveränderungen, ein ungesunder Lebensstil, aber auch Schilddrüsenerkrankungen oder die Einnahme bestimmter Medikamente. Bei bis zu einem Drittel der Frauen kommt es im Laufe ihres Lebens zu Blutungsstörungen.

    Zyklusstörungen im Nachgang zu einer COVID-19-Impfung wurden international beobachtet und werden derzeit weiter erforscht. Solche Veränderungen des Zyklus sind auch bei anderen Impfungen oder durch Infektion bekannt und werden auf die Aktivierung des Immunsystems zurückgeführt. Ein direkter kausaler Zusammenhang ist nicht bekannt. Frauen sollten aber über diese mögliche Nebenwirkung einer Impfung informiert werden, um Verunsicherung vorzubeugen. Diese beobachteten Störungen des Zyklus sind vorrübergehend und nicht mit Unfruchtbarkeit1 verbunden.

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    1) Was bedeutet eigentlich „unfruchtbar“?

    Der Begriff der „Unfruchtbarkeit“ umfasst verschiedene Sachverhalte. Mediziner sprechen von einer primären Sterilität, wenn eine Frau trotz ungeschütztem Geschlechtsverkehr noch nie schwanger geworden ist oder ein Mann noch nie ein Kind gezeugt hat. Eine sekundäre Sterilität liegt dagegen vor, wenn nach einer früheren Schwangerschaft keine weitere zustande kommt. Beide Fälle betreffen die gemeinsame Fruchtbarkeit von Mann und Frau. Davon abzugrenzen ist der Begriff der Infertilität. Er beschreibt die Problematik einer schwangeren Frau, kein lebensfähiges Kind auszutragen zu können. Mehrmalige Fehlgeburten deuten auf eine Infertilität hin.

    Laut WHO gelten Frauen und Männer als unfruchtbar, die trotz ungeschütztem und regelmäßigem Sexualverkehr auch nach 12 Monaten keine Schwangerschaft erreichen. Unfruchtbarkeit ist mit bis zu 30% nicht selten: etwa 15% der Paare in Mitteleuropa haben Schwierigkeiten, innerhalb eines Jahres ein Kind zu zeugen, 10 % der Paare benötigen länger als zwei Jahre, 3–4 % der Paare bleiben dauerhaft ungewollt kinderlos.

    Die Ursachen für eine Unfruchtbarkeit sind vielfältig. Neben dem späten Kinderwunsch oder organischen Ursachen, die eine ärztliche Behandlung erfordern, gibt es eine Reihe von Einflussfaktoren, die sich temporär oder längerfristig auf das Zyklusgeschehen der Frau bzw. die Samenproduktion beim Mann und damit auch auf die Fruchtbarkeit auswirken können. Dazu gehören z.B. übermäßiger Stress und psychische Belastungen, aber auch ein ungesunder Lebensstil, der z.B. mit Alkohol-, Nikotin- und Drogenkonsum oder mit Über- und Untergewicht einhergeht.

    Stand:  11.10.2021

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  • Im Infektionsschutzgesetz wird in § 9 Abs. 4 IfSG geregelt, an wen die Meldung zu erfolgen hat. An welches Gesundheitsamt gemeldet werden muss, hängt vom Aufenthaltsort der betroffenen Person ab. Grundsätzlich hat die namentliche Meldung von Erregernachweisen an das Gesundheitsamt zu erfolgen, in dessen Bezirk sich die betroffene Person derzeitig aufhält oder zuletzt aufhielt. Dies gilt auch für Personen mit einem Wohnsitz außerhalb von Deutschland, wenn sie sich aktuell in Deutschland aufhalten.

    Ist die betroffene Person z.B. in einem Krankenhaus untergebracht, so haben Meldungen gemäß § 6 Abs. 1 IfSG (z.B. von ärztlich tätigen Personen) in der Regel an das Gesundheitsamt zu erfolgen, in dessen Bezirk sich die Einrichtung, also das Krankenhaus, befindet.

    Wenn dem meldenden Labor keine Angaben zum Aufenthalt der betroffenen Person vorliegen, dann hat die Meldung an das Gesundheitsamt zu erfolgen, in dessen Bezirk der Arzt, der die Probe eingesandt und die Untersuchung angefordert hat (Einsender), seinen Sitz hat.

    Das PLZ-Tool ermöglicht es, aufgrund der Postleitzahl oder des Wohnortes eines Patienten oder einer Einrichtung, das für diese Adresse zuständige Gesundheitsamt mit den nötigen Kontaktinformationen zu ermitteln.

    Zum 01.01.2022 muss gemäß § 14 Abs. 8 IfSG das elektronische Melde- und Informationssystem (www.rki.de/demis) für die Meldung gemäß § 7 Abs. 1 IfSG genutzt werden. Ab 01.01.2023 müssen alle Meldungen elektronisch über DEMIS erfolgen. In DEMIS wird auf Basis der Regelungen im IfSG und der in der Meldung vorliegenden Informationen automatisiert bestimmt, an welches Gesundheitsamt die Meldung zu erfolgen hat. Der Meldende erhält eine Quittung, auf dem das Gesundheitsamt aufgeführt ist, an das die Meldung adressiert worden ist.

    Weitere Informationen

    Online PLZ-Tool des Robert Koch-Institut

    Stand:  01.09.2021

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  • Die namentliche Meldung durch den feststellenden Arzt oder die Untersuchungsstelle (Laboratorien, Einrichtungen der pathologisch-anatomischen Diagnostik) hat laut § 9 Abs. 3 IfSG unverzüglich zu erfolgen und muss dem Gesundheitsamt spätestens 24 Stunden, nachdem der Meldende Kenntnis erlangt hat, vorliegen, auch wenn einzelne Informationen zur Meldung noch unvollständig vorliegen. Nachmeldungen oder Korrekturen zu bereits gemeldeten Fällen haben unverzüglich zu erfolgen.

    Stand:  01.09.2021

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  • Diese Frage kann sich stellen, wenn:

    1. die Person angibt, die Masern bereits durchgemacht zu haben,
    2. der Impfstatus der Person gegen Masern unbekannt ist,
    3. die Person bereits eine dokumentierte einmalige Impfung gegen Masern hat.

    Zu 1.: Grundsätzlich gilt: Anamnestische Angaben zu durchgemachten impfpräventablen Erkrankungen gelten nicht als beweisend für eine durchgemachte Erkrankung, wenn nicht im Rahmen der akuten Erkrankung eine Laboruntersuchung in Auftrag gegeben wurde, die die Infektion eindeutig bestätigt hat. Masern werden leicht mit anderen exanthematischen Erkrankungen verwechselt, so dass eine klinische Diagnose ohne entsprechenden Labornachweis in Zeiten sinkender Maserninzidenz unzuverlässig ist.

    Zu 2. und 3.: Um einen ausreichenden Schutz gegen Masern sicherzustellen, empfiehlt die STIKO bei unbekanntem Impfstatus zu Masern generell die Durchführung der empfohlenen Impfungen. Sind zwei Impfungen gegen Masern dokumentiert, kann mit einer Wahrscheinlichkeit von >98% ein Schutz gegen Masern angenommen werden, eine serologische Antikörperkontrolle der Immunität ist nicht erforderlich. Eine serologische Antikörperkontrolle nach der ersten MMR-Impfung ist grundsätzlich möglich, wird jedoch von der STIKO nicht empfohlen.

    Bei der Entscheidung, die Masernimmunität durch eine Labordiagnostik zu überprüfen, sollte Folgendes beachtet werden:

    1. Die kommerziellen ELISA-Tests zur quantitativen Bestimmung der Masernvirus-spezifischen (bindenden) IgG-Antikörper variieren bezüglich des verwendeten Antigens und des Testformats. Die quantitativen Testergebnisse (gemessene Titerhöhen) unterschiedlicher Tests können darum unterschiedlich ausfallen.
    2. Bei nicht ausreichender Sensitivität des Tests kann das Ergebnis falsch negativ ausfallen. In diesem Fall wird aus dem negativ bewerteten Testergebnis fälschlicherweise gefolgert, dass der Gehalt an IgG-Antikörpern für einen Schutz nicht ausreichend ist. Insbesondere die Bestimmung von Proben mit niedrigem Antikörpergehalt kann problematisch sein. Es werden ggf. zusätzliche aufwändige Tests und/ oder schließlich doch die Impfung erforderlich. Um diesen Prozess zu vereinfachen, wird von vornherein die Impfung empfohlen.
    3. Der Nachweis von IgG-Antikörpern stellt nur einen Surrogatmarker für die Immunitätsfeststellung dar. Die Immunität gegen Masern ist komplex und wird sowohl humoral (durch Masernvirus-neutralisierende Antikörper) als auch zellulär vermittelt. Für beide Komponenten stehen keine Routinemessverfahren zur Verfügung.
    4. Die Impfung induziert niedrigere Antikörperspiegel als eine durchgemachte Erkrankung. In Zeiten einer abnehmenden Masernvirus-Zirkulation bleibt darüber hinaus der Effekt der natürlichen Boosterung aus. Dies kann mit der Zeit zu einem Absinken der Antikörperspiegel unter die Nachweisgrenze der IgG-ELISA-Tests führen. Wenn zwei Impfungen gegen Masern dokumentiert sind, kann auch bei einem negativ bzw. grenzwertig gemessenen Antikörperspiegel davon ausgegangen werden, dass Schutz gegen Masern besteht. Zweifach Geimpfte mit einem negativen oder grenzwertigen IgG-Wert im ELISA weisen fast immer einen Spiegel an Masernvirus-neutralisierenden Antikörpern auf, der mit Schutz korreliert, obwohl der ELISA dies häufig nicht abbildet. Der Test auf Masernvirus-neutralisierende Antikörper steht allerdings nicht als Routineverfahren zur Verfügung.
    5. Die MMR-Impfung vermittelt Schutz gegen gleich drei Erkrankungen. Aktuell sind keine monovalenten Masern-, Mumps- oder Rötelnimpfstoffe verfügbar. Serologische Kontrollen nach einer ersten MMR-Impfung müssten zu allen drei Impfstoffkomponenten durchgeführt werden. Die routinemäßige zweimalige Verabreichung des Masern-Mumps-Röteln-Kombinationsimpfstoffs wird hier als Vorteil betrachtet, weil damit auch der Schutz gegen Mumps und Röteln verbessert wird. Nach einer einmaligen MMR-Impfung entwickeln ca. 8% der MMR-Geimpften keine Immunität gegen Masern und ca. 35% keine Immunität gegen Mumps. Das heißt, dass nach einer serologischen Kontrolle nach der ersten Impfung mindestens 35% aller Kinder eine weitere Impfstoffdosis benötigen würden. Mit der zweiten Mumpsimpfung sinkt nicht nur die Zahl der Ungeschützten, sondern der mit der ersten Impfung angelegte Schutz wird verbessert. Der Einsatz des MMR-Kombinationsimpfstoffs folgt den Impfempfehlungen der WHO, unterstützt das Eliminationsziel der WHO für Masern und Röteln, verbessert den Infektionsschutz in medizinischen Einrichtungen oder Gemeinschaftseinrichtungen und vereinfacht auch für Mumps und Röteln die Immunitätsfeststellung, da nach zwei MMR-Impfungen auch für diese Erkrankungen keine weiteren Maßnahmen wie IgG-Titerbestimmung oder Freistellung, z.B. im Falle einer Schwangerschaft, empfohlen werden.

    Stand:  23.08.2021

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