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Bei der Verwendung von Impfstoffen, bei denen 3 Impfstoffdosen für eine Grundimmunisierung notwendig sind, ist das reguläre Impfschema für eine Impfung gegen Hepatitis B im Erwachsenenalter 0-1-6 Monate. Ein Teil der Geimpften hat bereits nach 1 oder 2 Impfungen einen kurzfristigen Schutz, aber erst durch die dritte Impfung wird ein langfristiger Schutz erreicht. Die Unterschreitung des in der Zulassung definierten Mindestabstands zwischen der 2. und 3. Impfdosis kann die langfristige Immunantwort verringern. Falls ein besonders rascher Schutz gegen Hepatitis B mit diesen Impfstoffen gewünscht wird (z.B. vor einer Reise), kann nach einem verkürzten Impfschema geimpft werden, z.B. an den Tagen 0-7-21 (maßgeblich sind die Angaben in der Fachinformation des jeweiligen Impfstoffs). Zum Aufbau eines langfristigen Impfschutzes wird in diesen Fällen eine zusätzliche 4. Impfdosis nach 6-12 Monaten empfohlen.
Als alternativer Impfstoff für die Indikationsimpfung von Erwachsenen ab 18 Jahren steht seit Mai 2022 der Impfstoff HEPLISAV B mit einem aus 2 Impfstoffdosen bestehenden Schema zur Verfügung. Der Mindestabstand zwischen den beiden Impfstoffdosen beträgt bei diesem Impfstoff im regulären Impfschema 1 Monat, eine zusätzliche Impfstoffdosis mit einem längeren Abstand ist hier nicht notwendig.
Stand: 02.06.2022
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Diese Empfehlungen gelten vor Eintritt einer Schwangerschaft, siehe auch " Kann in der Schwangerschaft und Stillzeit geimpft werden?"
Impfung gegen Indiziert für Empfehlung Anmerkungen Masern Nach 1970 Geborene mit unklarem Impfstatus, ohne Impfung oder mit nur einer Impfung in der Kindheit Einmalige Impfung, vorzugsweise mit einem MMR-Impfstoff a) Röteln
a) Ungeimpfte Frauen oder Frauen mit unklarem Impfstatus im gebärfähigen Alter a) Zweimalige Impfung, bei entsprechender Indikation mit einem MMR-Impfstoff a) Bei mindestens 2 dokumentierten Impfungen gegen Röteln (egal, ob monovalent oder MR bzw. MMR) ist keine serologische Kontrolle erforderlich.
b) Einmal geimpfte Frauen im gebärfähigen Alter b) Einmalige Impfung. bei entsprechender Indikation mit einem MMR-Impfstoff a) Varizellen Seronegative Frauen mit Kinderwunsch Zweimalige Impfung a) Impfabstand nach Angaben des Herstellers Tetanus, Diphtherie, Polio Fehlende oder unvollständige Impfungen entsprechend den allgemeinen Empfehlungen der STIKO nachholen COVID-19 Fehlende oder unvollständige Impfungen entsprechend der COVID-19-Impfempfehlungen der STIKO nachholen. Es sollte möglichst vor einer Schwangerschaft geimpft werden, um auch einen Impfschutz im 1. Tertial zu gewährleisten. Die STIKO empfiehlt Frauen unter 30 Jahren die Impfung mit dem mRNA Impfstoff Comirnaty. Frauen ab 30 Jahren können mit dem mRNA Impfstoff Comirnaty oder Spikevax geimpft werden. a) Aufgrund theoretischer Überlegungen wird generell empfohlen, nach Lebendimpfungen (Masern, Mumps, Röteln, Varizellen, Gelbfieber) einen Zeitraum von mindestens 1 Monat bis zu einer Schwangerschaft einzuhalten. Allerdings sind bei Unterschreitung dieses Zeitraums und selbst bei versehentlicher Impfung in der Frühschwangerschaft bisher keine fetalen Schädigungen durch diese Impfungen bekannt geworden.
Für weitere Informationen zu Impfungen während der Schwangerschaft und Stillzeit siehe: " Kann in der Schwangerschaft und Stillzeit geimpft werden?"
Stand: 28.04.2022
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In Deutschland besteht u.a. für alle ab 1970 Geborenen, die in einer Gemeinschaftseinrichtung betreut werden, eine Impfpflicht gegen Masern. Da bei der Masernimpfung ein Lebendimpfstoff verabreicht wird, sollte die Masernimpfung nicht zeitgleich mit der COVID-19-Impfung erfolgen. Vielmehr ist ein Impfabstand von zwei Wochen erforderlich. In der aktuellen epidemiologischen Situation ist davon auszugehen, dass in Deutschland das Infektionsrisiko für SARS-CoV-2 momentan deutlich höher ist als für Masern. Eine Ausnahme kann ein in den Einrichtungen bekannt gewordener Masernausbruch sein. Es kann sinnvoll sein, neu ankommenden Bewohnerinnen und Bewohnern die COVID-19-Impfung noch vor der Masernimpfung anzubieten. Die nach dem Masernschutzgesetz erforderliche Masernimpfung kann dann erst zwei Wochen nach der 2. Impfstoffdosis der COVID-19-Impfung verabreicht werden. Das höchste Risiko, schwer an Masern zu erkranken, haben Kinder im Alter von unter 5 Jahren. Da für diese Altersgruppe noch kein COVID-19-Impfstoff zugelassen ist, ergibt sich für diese Altersgruppe keine Kollision mit der Masernimpfpflicht.
Stand: 10.03.2022
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Vergangene RKI-Analysen der Meldedaten von Infektionsgeschehen in Unterkünften von Geflüchteten und Asylsuchenden zeigen, dass sich die Betroffenen in den meisten Fällen in Deutschland infiziert haben. Das heißt, es handelt sich eher um eine gefährdete Personenruppe als eine Gruppe, von der ein Risiko für andere Personen ausgeht.
Einige Infektionskrankheiten können in den Heimatländern und unter Fluchtbedingungen jedoch häufiger vorkommen und werden daher häufiger bei Geflüchteten und Asylsuchenden beobachtet, zum Beispiel Tuberkulose. Mit dem Ziel, eine Weiterverbreitung der TB zu verhindern, ist es daher gesetzlich vorgeschrieben, dass Geflüchtete und Asylsuchende ab dem Alter von 15 Jahren bei der Aufnahme in eine Gemeinschaftsunterkunft geröntgt werden. Auf diese Weise werden Menschen mit offener Lungentuberkulose identifiziert und behandelt.
Stand: 10.03.2022
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Bei engem Kontakt mit vielen Menschen ist generell immer von einem etwas erhöhten Risiko auszugehen. Deshalb sollte der Impfschutz immer überprüft und sichergestellt werden, ebenso vor einem möglichen Einsatz in einer Gemeinschaftsunterkunft.
Stand: 10.03.2022
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Das Robert Koch-Institut sieht keine relevante Infektionsrisiken für die Allgemeinbevölkerung durch Geflüchtete und Asylsuchende, vor allem, wenn die Bevölkerung den Impfempfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) nachkommt. Durch die Routineimpfungen wird die Bevölkerung wirksam gegen zum Teil sehr ansteckende Krankheiten wie COVID-19, Masern oder Keuchhusten geschützt.
Neben den Routineimpfungen lässt sich das Übertragungsrisiko von Krankheitserregern durch einfache Schutzmaßnahmen erheblich verringern: Dazu zählen Hygieneregeln wie häufiges Händewaschen, das Reinigen häufig berührter Flächen und Türklinken und Abstandhalten zu Erkrankten. Während der COVID-19-Pandemie gelten überall dort, wo Menschen zusammenkommen, die AHA+L-Regeln – mind. 1,5 Meter Abstand voneinander halten, Hygieneregeln beachten (u.a. Hände waschen, in die Armbeuge husten oder niesen), im Alltag Maske tragen und in Innenräumen regelmäßig viel lüften.
Stand: 02.03.2022
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Eine unterbrochene Grundimmunisierung sollte mit den fehlenden Impfstoffdosen abgeschlossen werden. In den Fachinformationen von FSME-IMMUN wird darauf hingewiesen, dass eine Grundimmunisierung nur nach 2 bereits gegebenen Impfstoffdosen durch 1 zusätzliche Impfstoffdosis vervollständigt werden kann. Nach Auffassung der STIKO[1] gilt jedoch auch hier der Grundsatz „jede Impfung zählt“: Eine einmal begonnene Grundimmunisierung kann zu jeder Zeit fortgesetzt werden und es muss KEINE erneute Grundimmunisierung erfolgen. Auch wenn eine Auffrischimpfung erst Jahre nach dem empfohlenen Impfzeitpunkt verabreicht wird, bietet sie je nach Lebensalter wieder 3 – 5 Jahre Schutz (s. Fachinformationen).
Post-Marketing-Studien deuten weiterhin auf eine nur geringfügig niedrigere Impfeffektivität bei Personen, die in unregelmäßigen Impfabständen geimpft wurden. In einer österreichischen Studie war die Impfeffektivität bei Personen mit schemagerechter Grundimmunisierung sowie ggf. Auffrischung mindestens 96%, bei Personen mit nicht-schemagerechter Immunisierung bei immer noch 91%.[2]
Weiterhin wurde in Post-Marketing-Studien eine gute Boosterfähigkeit für beide verfügbaren FSME-Impfstoffe nachgewiesen. Auch nach irregulären Impfschemata konnte durch die Verabreichung der ausstehenden Impfstoffdosis bzw. Impfstoffdosen ein vollständiger Impfschutz erreicht werden.[3][4]
- Ständige Impfkommission: Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) beim Robert Koch-Institut 2022, Epid Bull 2022;4:3- 66 | DOI 10.25646/9285
- Schondorf I, Schonfeld C, Nicolay U, Zent O, Banzhoff A. Response to tick-borne encephalitis (TBE) booster vaccination after prolonged time intervals to primary immunization with the rapid schedule. Int J Med Microbiol 2006;296:208-12.
- Schosser R, Reichert A, Mansmann U, Unger B, Heininger U, Kaiser R. Irregular tick-borne encephalitis vaccination schedules: the effect of a single catch-up vaccination with FSME-IMMUN. A prospective non-interventional study. Vaccine 2014;32:2375-81.
- Heinz FX, Stiasny K, Holzmann H, et al. Vaccination and Tick-borne Encephalitis, Central Europe. Emerg Infect Dis 2013;19:69-76.
Stand: 22.02.2022
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Rechtlicher Hintergrund: § 22 IfSG – Impfdokumentation
(1) Die zur Durchführung von Schutzimpfungen berechtigte Person hat jede Schutzimpfung unverzüglich in einem Impfausweis oder, falls der Impfausweis nicht vorgelegt wird, in einer Impfbescheinigung zu dokumentieren (Impfdokumentation).
(2) Die Impfdokumentation muss zu jeder Schutzimpfung folgende Angaben enthalten:
- Datum der Schutzimpfung,
- Bezeichnung und Chargenbezeichnung des Impfstoffes,
- Name der Krankheit, gegen die geimpft wurde,
- Name der geimpften Person, deren Geburtsdatum und Name und Anschrift der für die Durchführung der Schutzimpfung verantwortlichen Person sowie
- Bestätigung in Schriftform oder in elektronischer Form mit einer qualifizierten elektronischen Signatur oder einem qualifizierten elektronischen Siegel durch die für die Durchführung der Schutzimpfung verantwortliche Person.
Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates festzulegen, dass abweichend von Satz 1 Nummer 5 die Bestätigung in elektronischer Form auch mit einem fortgeschrittenen elektronischen Siegel erfolgen kann, wenn das Siegel der zur Durchführung der Schutzimpfung verantwortlichen Person eindeutig zugeordnet werden kann. Bei Nachtragungen in einen Impfausweis kann jeder Arzt oder Apotheker die Bestätigung nach Satz 1 Nummer 5 vornehmen oder hat das zuständige Gesundheitsamt die Bestätigung nach Satz 1 Nummer 5 vorzunehmen, wenn dem Arzt, dem Apotheker oder dem Gesundheitsamt eine frühere Impfdokumentation über die nachzutragende Schutzimpfung vorgelegt wird.
[…]
Von der Wiedergabe der Absätze 3 bis 7 der Vorschrift wird abgesehen, da diese für die Beantwortung der Frage keine Bedeutung haben.
§ 22 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 IfSG (s.o.) verlangt, dass die Impfdokumentation zu jeder Schutzimpfung eine Bestätigung durch die für die Durchführung der Schutzimpfung verantwortliche Person enthält. Berechtigt ist die Frage, ob dies bedeutet, dass es sich dabei um eine höchstpersönlich zu erbringende und damit nicht delegierbare ärztliche Pflicht handelt.
In der Kommentierung zu diesem Gesetz heißt es insoweit:
„Die Richtigkeitsbestätigung kann lediglich durch die für die Durchführung der Schutzimpfung verantwortliche Person erfolgen. Eine Delegation der Bestätigung an andere als die impfverantwortliche Person ist hier nicht möglich. So kann die Bestätigung iSv Abs. 2 S. 1 Nr. 5 z.B. nicht an nichtärztliches Assistenzpersonal (z.B. Medizinische Fachangestellte) delegiert werden. Dies gilt auch dann, wenn Durchführung der Impfung selber an nichtärztliches Personal delegiert wurde. Sofern allerdings nichtärztliche Personen zur eigenverantwortlichen Durchführung einer Schutzimpfung berechtigt sind (z.B. Apotheker), so müssen diese die Richtigkeitsbestätigung nach Abs. 2 S. 1 Nr. 5 vornehmen. Auch hier ist eine Delegation an Assistenzpersonal nicht möglich.“ (vgl. BeckOK, IfSG, § 22 Rn. 17)
Hieraus lässt sich entnehmen, dass die Bestätigung durch den impfverantwortlichen Arzt zu erfolgen hat und nicht an Medizinische Fachangestellte delegiert werden kann. Etwas anderes gilt nur für den Fall, dass nichtärztliche Personen (z.B. Apotheker) zur eigenverantwortlichen Durchführung einer Schutzimpfung berechtigt sind. Dann müssen diese Personen die Bestätigung vornehmen.
Stand: 17.02.2022
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Wenn die Übertragung einer Infektion wirksam gestoppt werden soll, muss eine ausreichende Immunität in der Bevölkerung vorhanden sein. Wie hoch der Schwellenwert für eine ausreichende Immunität sein muss, ergibt sich aus epidemiologischen Modellen und Berechnungen. Diese gehören seit Jahrzehnten zum anerkannten Stand der Wissenschaft.
Für die Berechnung dieses Schwellenwertes ist die Basisreproduktionszahl R0 ein wesentlicher Wert. R0 gibt an, wie viele weitere Personen eine erkrankte Person in einer gänzlich ungeschützten Bevölkerung anstecken würde. Der R0-Wert für die Masern liegt bei etwa 12-18. Das heißt, eine Person mit Masern kann in einer gänzlich ungeschützten Bevölkerungsgruppe bis zu 18 weitere Personen anstecken. Die Übertragung kann erst gestoppt werden, wenn weniger als eine Person angesteckt wird (Nettoreproduktionszahl R <1).
Es wurde für die Masern unter Berücksichtigung des R0 ein Schwellenwert von 95% berechnet. Ist diese Immunität erreicht, ist ein wirksamer Gemeinschaftsschutz aufgebaut.
Weitere wichtige Parameter sind Größe und Dichte der Bevölkerung (höheres Risiko in Städten), das Alter der Geimpften, Häufigkeit der Einträge der Masernviren sowie die Wahrscheinlichkeit, dass das Virus auf eine nicht immune Person trifft.
Stand: 25.01.2022
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Es bestehen keine Zweifel, dass ein flächendeckender Gemeinschafts-/Herdenschutz vor Masern möglich ist. Eine Immunität der Bevölkerung von 95% wird weltweit als Voraussetzung zur Elimination der Masern angesehen und akzeptiert. Auch die Weltgesundheitsorganisation (WHO) orientiert sich an diesem Schwellenwert. Er ist das Ergebnis einer Vielzahl von Untersuchungen, unter anderem zur Wirksamkeit der zweimaligen Masernschutzimpfung.
Mit nur einer Masern-Impfung könnte dieses Ziel nicht erreicht werden, da mit dieser nur ca. 92% der Geimpften gegen Masern geschützt werden können. Mit einer zweiten Masern-Impfung sind dagegen etwa 98-99% geschützt.
Für viele Länder in der Europäischen WHO-Region konnte gezeigt werden, dass ein flächendeckender Gemeinschaftsschutz gegen Masern möglich ist. Hier konnten die Masern durch hohe Impfquoten bereits eliminiert werden.
siehe auch FAQ Warum können die Masern ausgerottet werden, wenn 95% in der Bevölkerung immun sind?
Stand: 25.01.2022
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