Meldepflicht stationärer Pflegeeinrichtungen gemäß § 35 Abs. 6 IfSG und freiwillige Erfassung von Daten zur COVID-19-Situation (ehemals § 20a Abs. 7 IfSG)

Stand:  16.06.2023

Mit der Neuregelung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 18.03.2022 wurden voll- und teilstationäre Einrichtungen, die zugelassene Pflegeeinrichtungen im Sinne von § 72 Sozialgesetzbuch XI sind, verpflichtet, dem Robert Koch-Institut monatlich Angaben zum Anteil der betreuten und beschäftigten Personen, die gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft sind, in anonymisierter Form zu übermitteln. Im Rahmen der Änderung des IfSG vom 17.09.2022 wurde der Inhalt des Paragraphen 20a Abs. 7 IfSG in den Paragraphen 35 Abs. 6 IfSG überführt. Hinzugefügt wurde ein Passus, in dem den Einrichtungen die Möglichkeit eingeräumt wurde, eine vereinfachte Meldung abzugeben, sofern sich die zu übermittelnden Daten im Vergleich zum Vormonat nicht geändert haben. Im Rahmen der Meldung bestand auch die Möglichkeit auf freiwilliger Basis zusätzlich Angaben zur COVID-19-Situation in der Pflegeeinrichtung zu machen.

Die Meldepflicht wurde mit der letztmaligen Erhebung der Daten für den Monat April 2023 beendet. Die im Rahmen der Meldepflicht veröffentlichten Bundes- und Länderberichte sind am Ende dieser Seite verlinkt. Die Ergebnisberichte des Projektes "Monitoring von COVID-19 und der Impfsituation in stationären Langzeitpflegeeinrichtungen" (Laufzeit: 10/2021-03/2022) finden Sie hier.