COVID-19-Impfquoten in Pflegeeinrichtungen in Sachsen - Januar 2023
Stand: 02.03.2023
Mit der Neuregelung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 18.03.2022 wurden voll- und teilstationäre Einrichtungen, die zugelassene Pflegeeinrichtungen im Sinne von § 72 Sozialgesetzbuch XI sind, verpflichtet, dem Robert Koch-Institut monatlich Angaben zum Anteil der betreuten und beschäftigten Personen, die gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft sind, in anonymisierter Form zu übermitteln. Dies gilt nicht für Einrichtungen aus Bundesländern, die die erforderlichen Daten bereits im Rahmen eines landeseigenen Impfquotenmonitorings erheben, das die Daten an das RKI übermittelt. Im Rahmen der Änderung des IfSG vom 17.09.2022 wurde der Inhalt des Paragraphen 20a Abs. 7 IfSG in den Paragraphen 35 Abs. 6 IfSG überführt. Hinzugefügt wurde ein Passus, in dem den Einrichtungen die Möglichkeit eingeräumt wird, eine vereinfachte Meldung abzugeben, sofern sich die zu übermittelnden Daten im Vergleich zum Vormonat nicht geändert haben.