Coronavirus SARS-CoV-2: Bericht zu Impfquoten in Pflegeeinrichtungen in Sachsen-Anhalt - Juni 2022

Stand:  05.09.2022

Mit der Neuregelung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 18.03.2022 wurden voll- und teilstationäre Einrichtungen, die zugelassene Pflegeeinrichtungen im Sinne von § 72 Sozialgesetzbuch XI sind, gemäß § 20a Abs. 7 IfSG verpflichtet, dem Robert Koch-Institut monatlich Angaben zum Anteil der betreuten und beschäftigten Personen, die gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft sind, in anonymisierter Form zu übermitteln. Dies gilt nicht für Einrichtungen aus Bundesländern, die die erforderlichen Daten bereits im Rahmen eines landeseigenen Impfquotenmonitorings erheben, das die Daten an das RKI übermittelt.