Meldeverpflichtungen der Blutspendedienste
Meldeverpflichtungen der Spendeeinrichtungen im Zusammenhang mit schwerwiegenden Infektionen bei Spendern
Stand: 20.02.2025
Für die Blutspendedienste besteht eine Reihe von Meldeverpflichtungen im Zusammenhang mit schwerwiegenden Infektionen bei Spender*innen. Diese sind gesetzlich verankert im Transfusionsgesetz (TFG) und der zugehörigen Meldeverordnung (TFGMV), im Infektionsschutzgesetz (IfSG) und im Arzneimittelgesetz (AMG).
Meldungen nach § 22 TFG (Epidemiologische Daten)
- Meldung aller Spender*innen, die im Rahmen des Infektionsscreenings auf HIV, HCV, HBV, HEV, WNV oder Syphilis bestätigt positiv getestet wurden sowie aller Spenden aufgeschlüsselt nach verschiedenen Kriterien.
- Meldung erfolgt vierteljährlich und jährlich
- Meldebögen und weitere Informationen gibt es auf den Seiten des RKI
Meldungen nach § 6 IfSG (Meldepflichtige Krankheiten - Arztmeldepflicht)
- Namentlich Meldung an das zuständige Gesundheitsamt
- Weitere Informationen: https://www.rki.de/meldepflicht
Meldungen nach § 7 IfSG (Meldepflichtige Nachweise von Krankheitserregern - Labormeldepflicht)
- Namentliche Meldung an das zuständige Gesundheitsamt (§ 7 Absatz 1) bzw. nichtnamentliche Meldung an das RKI (§ 7 Absatz 3)
- Weitere Informationen: https://www.rki.de/meldepflicht
Darüber hinaus gibt es Meldeverpflichtungen im Rahmen der Hämovigilanz und im Rahmen von Rückverfolgungsverfahren an die zuständigen Behörden der Länder und des Bundes (Paul-Ehrlich-Institut). Hinweise dazu finden Sie auf den Hämovigilanz-Seiten des Paul-Ehrlich-Instituts unter www.PEI.de.