Häufig gestellte Fragen und Antworten zu Meldungen nach § 22 Transfusionsgesetz

Stand:  20.02.2025

  • Gemäß § 22 Transfusionsgesetz sind alle Träger der Blutspendeeinrichtungen zur Meldung verpflichtet. Die Daten müssen nach den einzelnen Spendeeinrichtungen aufgeschlüsselt werden. Dies ist erforderlich, um eine regionale Zuordnung der Daten zu ermöglichen. Nur so ist eine Auswertung nach demografischen Aspekten und ein Vergleich mit anderen Meldedaten, z.B. nach IfSG, möglich.

    Stand:  22.01.2014

  • In seinen Voten hat der Arbeitskreis Blut (AK Blut) festgelegt, welcher Befund als bestätigt positiv zu werten ist. Grundsätzlich gilt ein Infektionsbefund dann als bestätigt positiv, wenn ein initial reaktives Ergebnis im Screeningtest durch Nachtestung bzw. Poolauflösung bestätigt wurde (siehe aktuelles Look Back-Votum des AK Blut, V48 - https://edoc.rki.de/handle/176904/7789).

    Eine sehr frische Infektion mit HIV, HCV oder HBV, bei der nur ein positiver Genomnachweis erfolgt, sollte möglichst durch eine spätere Serokonversion oder durch einen wiederholt positiven Genomnachweis aus einer separat entnommenen Blutprobe bestätigt worden sein. Ein isoliert NAT-positiver Befund ist jedoch in jedem Fall zu melden, auch wenn die weitere Abklärung noch nicht erfolgte.

    Stand:  22.01.2014

  • Eine Meldung muss nur über die initial auffällige Spende erfolgen. Wenn ein Wiederholungsspender erneut auffällt, so muss diese Infektion nicht gemeldet werden.

    Stand:  22.01.2004

  • Erstspender*innen mit infektionsdiagnostischer Voruntersuchung werden in der Kategorie Mehrfachspender*innen gemeldet.

    Stand:  23.02.2017

  • Wechselspender*innen aus anderen Blutspendediensten, die in Ihrer Spendeeinrichtung erstmalig untersucht werden, werden als Erstspender*innen oder Erstspendewillige eingeordnet.

    Stand:  22.01.2014

  • Im Rahmen der Spenderfürsorge oder bei Rückverfolgungsverfahren ist es erforderlich abzuklären, ob eine Infektion bestätigt werden kann oder nicht. Ist diese Klärung zum Zeitpunkt der Meldung noch nicht abgeschlossen, so melden Sie diesen Befund bitte nicht, da nur bestätigt positive Ergebnisse in die Meldung einfließen sollen. Wird anhand einer Nachuntersuchung die Infektion bestätigt, so ist eine entsprechende Nachmeldung zu dem betreffenden Quartal erforderlich. Der Quartalsbogen muss Ihrerseits bei einer Nachmeldung nicht korrigiert werden.

    Stand:  22.01.2014

  • Angaben zum möglichen Infektionsweg sind wichtig, um Risikofaktoren für den Erwerb von Infektionen zu identifizieren und ggf. die Spendeauswahlkriterien entsprechend anzupassen. Darüber hinaus können in gewissem Umfang durch die Untersuchung der Spender*innen auch Rückschlüsse auf die Infektionsepidemiologie in der Allgemeinbevölkerung gezogen werden und hieraus wichtige Erkenntnisse z.B. für Präventionsmaßnahmen gewonnen werden.

    Stand:  22.01.2014

  • Ja, die Meldungen nach den §§ 6 und 7 IfSG an das Gesundheitsamt bzw. das RKI müssen zusätzlich erfolgen.

    Stand:  22.01.2014

  • Über die Meldedaten wird in regelmäßigen Abständen ein Bericht erstellt, den Sie Publikationen und Berichte abrufen können. Hier finden Sie auch ergänzende Publikationen zum Themenkomplex. Die Erstellung des Berichts kann erst erfolgen, wenn die Meldungen vollständig sind; d.h. je eher Sie Ihre Meldung vollständig und korrekt an uns übermittelt haben, desto zeitnaher werden Sie über die Ergebnisse der Auswertung informiert.

    Stand:  22.01.2014

  • Über Änderungen im Meldeverfahren (z.B. Wechsel der Meldebögen) informieren wir Sie schriftlich. Aktuelle Informationen finden Sie stets auch auf dieser Webseite.

    Stand:  22.01.2014