Seit dem 1. März 2020 gilt das Masernschutzgesetz. Alle nach dem 31. Dezember 1970 geborenen Personen, die in einer Gemeinschaftseinrichtung betreut werden, müssen den Masernschutz nachweisen.
Eine große Anzahl von Pilzarten ist in der Umwelt weit verbreitet. Trotz ständiger Exposition sind Menschen bei funktionierender Körperabwehr meist vor invasiven Pilzinfektionen geschützt. Dagegen können immunsupprimierte Menschen an invasiven Mykosen erkranken. Diese Infektionen können mit einer hohen Letalität einhergehen, auch weil aufgrund diagnostischer Schwierigkeiten ein Erregernachweis selten gelingt und damit eine gezielte Therapie nicht möglich ist.
Quarantäne- und Isolierungsdauern bei SARS-CoV-2-Expositionen und -Infektionen; entsprechend Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz
vom 7. und 24. Januar 2022 (gültig für alle gegenwärtig in Deutschland zirkulierenden Virusvarianten einschließlich der Omikron-Virusvariante); mit Wirkung vom 24.01.2022
Empfehlungen zu Präventions- und Gesundheitsangeboten für die aus der Ukraine Geflüchteten für HIV und andere sexuell und durch Blut übertragbare Infektionen
Seit Oktober 2021 führt das RKI eine bundesweite Erhebung zum Monitoring der Impf- und COVID-19-Situation sowie der Testfrequenzen in Langzeitpflegeeinrichtungen durch. In dem vorliegenden Kurzbericht werden erste Ergebnisse zusammengefasst dargestellt.
Bitte beachten: Mit Wirkung vom 19.3.2022 sind die fachlichen Vorgaben für COVID-19-Genesenennachweise unmittelbar in § 22a Abs. 2 Infektionsschutzgesetz geregelt worden. Die fachlichen Vorgaben des RKI für COVID-19-Genesenennachweise nach der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung und der Coronavirus-Einreiseverordnung sind daher zum 19.3.2022 außer Kraft getreten.