Hinweise zur Erhebung von Gebühren und Auslagen für Antragsverfahren nach § 18 Absatz 1 und Absatz 3 IfSG
Stand: 01.12.2021
Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Antragsverfahren auf Anerkennung von Mitteln und Verfahren zur Desinfektion (§ 18 Absatz 1 und Absatz 3 IfSG) werden Gebühren und Auslagen erhoben.
Hierfür sind die folgenden Rechtsvorschriften maßgeblich:
- Gesetz über Gebühren und Auslagen des Bundes (Bundesgebührengesetz,
https://www.gesetze-im-internet.de/bgebg/BJNR315410013.html), - Allgemeine Gebührenverordnung
(https://www.gesetze-im-internet.de/agebv/BJNR013000015.html) und - Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Gesundheit für die individuell zurechenbaren Leistungen in seinem Zuständigkeitsbereich (Besondere Gebührenverordnung BMG,
https://www.gesetze-im-internet.de/bmgbgebv/index.html).
Die Höhe der Gebühren und Auslagen richtet sich nach dem Gebühren- und Auslagenverzeichnis in der Anlage der Besonderen Gebührenverordnung BMG (Seite 69-70).
Für die Anträge, die vor dem 1.10.2021 gestellt wurden und sich in der Bearbeitung befinden, werden noch Gebühren gemäß der mit Ablauf des 30.09.2021 aufgehobenen GesundheitseinrichtungenKostenverordnung erhoben (siehe § 4 Besondere Gebührenverordnung BMG).