4. Mitteilung der GEKO
Zur Rolle der verantwortlichen Person bei einer genetischen Untersuchung zur Klärung der Abstammung
Stand: 27.05.2011
- "Verantwortliche Person" – gesetzliche Terminologie und Qualifikation
Während genetische Untersuchungen zu medizinischen Zwecken nur Ärztinnen und Ärzten vorbehalten sind (sog. verantwortliche ärztliche Person; vgl. §§ 7 und 3 Nr. 5 GenDG), gestattet das GenDG die Vornahme genetischer Untersuchungen zur Klärung der Abstammung nicht nur ärztlichen, sondern auch nicht-ärztlichen Sachverständigen (vgl. §17 Abs. 4 und §23 Abs. 2 Nr. 2b GenDG) und bezeichnet beide als "für die Vornahme der Untersuchung verantwortliche Person" (§ 17 Abs. 1 Satz 2, 1. Halbsatz GenDG). - Rolle und Aufgaben der verantwortlichen Person
Die Rolle der verantwortlichen Person bei der genetischen Untersuchung zur Klärung der Abstammung entspricht daher der Rolle, die die verantwortliche ärztliche Person bei der genetischen Untersuchung zu medizinischen Zwecken einnimmt (vgl. § 17 Abs. 4 GenDG). Somit ist die verantwortliche Person für die Durchführung der Aufklärung nach § 17 Abs. 1 GenDG und ihre inhaltliche Dokumentation sowie die Einholung der Einwilligung verantwortlich und nimmt auch die Untersuchung zur Klärung der Abstammung vor. - Beauftragung zur Entnahme einer genetischen Probe
Wenn es einer der zu untersuchenden Personen aus praktischen Erwägungen (z.B. Entfernung, Alter, Gesundheitszustand) nicht zugemutet werden kann, die verantwortliche Person persönlich aufzusuchen, kann die verantwortliche Person eine geeignete sachkundige und im Verfahren neutrale Person mit der objektiven Feststellung der Identität sowie der Entnahme der genetischen Probe beauftragen. Damit ist es nicht zulässig, dass die Probenentnahme und Identitätsfeststellung durch die zu untersuchende Person selbst oder eine ihr nahestehende Person durchgeführt wird. - Abgrenzung der Probennahme von der genetischen Untersuchung
Die mit der Entnahme und Einsendung einer genetischen Probe gemäß Punkt 3 beauftragte andere Person wird nicht zur verantwortlichen Person; dies bleibt die Person, die die genetische Untersuchung vornimmt.