Allgemeingültige Grundsätze zur Diagnostik und antibiotischen Therapie sollen den rationalen Einsatz von Antibiotika bei der Behandlung von Infektionserkrankungen fördern. Ihr Ziel ist es, ein bestmögliches klinisches Behandlungsergebnis zu gewährleisten, unter Berücksichtigung der Risiken für eine Resistenzentwicklung, der Minimierung unerwünschter Arzneimittelwirkungen und der Kosten.
Zum Nachweis von saisonalen Influenzaviren wird ein Abstrich aus der Nase entnommen. Alternativ kann ein Nasopharyngeal- oder auch Rachenabstrich genommen werden, auch Spülwasser sind vor allem bei kleinen Kindern grundsätzlich geeignet. Bei schwer erkrankten Patienten mit Pneumonie sind Materialien aus den tiefen Atemwegen (Bronchiallavage, Tracheal-/ Bronchialsekret) ebenfalls gut verwendbar.
Klinische Proben von Personen mit Verdacht auf eine Virusinfektion sind Gefahrgut und als "Biologischer Stoff, Kategorie B" der UN-Nr. 3373 zuzuordnen. Sie müssen nach Maßgabe der Verpackungsanweisung P650 verpackt werden. Werden dagegen Isolate (Anzuchtmaterial) von hochpathogenen/ zoonotischen Influenzaviren oder anderen Erregern der Risikogruppe 3 versendet, so sind diese der Kategorie A der ansteckungsgefährlichen Stoffe zuzuordnen und unterliegen damit strengeren Versandbedingungen (UN 2814, Verpackungsvorschrift P 620).