Hinweise zur Kostenübernahme
Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) haben einen Anspruch auf Leistungen für Reiseimpfungen, wenn der Auslandsaufenthalt beruflich oder durch eine Ausbildung bedingt ist und der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) nach § 20i Absatz 1 Satz 3_SGB_V Einzelheiten zu Voraussetzungen, Art und Umfang der jeweiligen Leistung auf der Grundlage der Empfehlungen der STIKO in der von ihm erlassenen Schutzimpfungs-Richtlinie festgelegt hat. Dieser Anspruch gilt unabhängig davon, ob die Versicherten zusätzlich entsprechende Ansprüche gegen andere Kostenträger (z.B. ihren Arbeitgeber) haben.
Bei der Impfung gegen Poliomyelitis besteht ein besonderes Interesse eine Einschleppung der Poliomyelitis nach Deutschland zu verhindern. Deshalb übernehmen die gesetzlichen Krankenversicherungen die Kosten der Impfung gegen Poliomyelitis auch dann, wenn sie aufgrund einer (Privat-)Reise erfolgt (Kategorie ‚I‘ in den STIKO-Empfehlungen). Bei privaten Auslandsreisen hängt es von der jeweiligen GKV ab, ob im Rahmen einer freiwilligen Satzungsleistung die Kosten für weitere Impfungen übernommen werden. Ausführlichere Informationen finden Sie in den STIKO-Empfehlungen im Kapitel "Hinweise zur Kostenübernahme von Schutzimpfungen" und in den Empfehlungen der STIKO und der DTG zu Reiseimpfungen im Kapitel "Kostenerstattung von Reiseimpfungen".