Rechtliche Grundlagen
Die Ständige Impfkommission (STIKO) beim Robert Koch-Institut (RKI) gibt – gemäß § 20 Abs. 2 Satz 3 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) – „Empfehlungen zur Durchführung von Schutzimpfungen und zur Durchführung anderer Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe übertragbarer Krankheiten“ beim Menschen.
Die Empfehlungen der STIKO entfalten keine unmittelbare rechtliche Wirkung. Sie bilden jedoch die Grundlage für öffentliche Impfempfehlungen der Bundesländer sowie für die Schutzimpfungsrichtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA).
Die obersten Landesgesundheitsbehörden entscheiden – gemäß § 20 Abs. 3 IfSG – auf der Grundlage der STIKO-Empfehlungen über ihre öffentlichen Impfempfehlungen, die u.a. für das soziale Entschädigungsrecht in § 60 IfSG relevant sind. Nähere Informationen dazu finden sich unter „Sicherheit von Impfungen“.
Die STIKO-Empfehlungen gelten – gemäß der zivilgerichtlichen Rechtsprechung (grundlegend BGH, Urteil vom 15.02.2023, Az.: VI ZR 48/99) – als medizinischer Standard. Wegen ihres fachlichen Stellenwertes sind sie – gemäß § 20i Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) – Grundlage für die Schutzimpfungsrichtlinie (SI-RL) des G-BA. Damit wird die Kostenübernahme von Impfungen durch die gesetzlichen Krankenversicherungen (GKV) in Deutschland geregelt. STIKO-Empfehlungen, die vom G-BA in die SI-RL aufgenommen wurden, sind Pflichtleistungen der GKV.
Gemäß § 20 Abs. 2 Satz 2 IfSG hat sich die STIKO eine Geschäftsordnung gegeben; Änderungen der Geschäftsordnung bedürfen jeweils der Zustimmung des Bundesministeriums für Gesundheit.