Navigation und Service

Zielgruppeneinstiege

Hinweis zur Verwendung von Cookies

Mit dem Klick auf "Erlauben" erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Ihren Aufenthalt auf der Seite anonymisiert aufzeichnen. Die Auswertungen enthalten keine personenbezogenen Daten und werden ausschließlich zur Analyse, Pflege und Verbesserung unseres Internetauftritts eingesetzt. Weitere Informationen zum Datenschutz erhalten Sie über den folgenden Link: Datenschutz

OK

Antworten auf häufig gestellte Fragen zur Ständigen Impfkommission (STIKO)

Stand 23.5.2024

Was ist die Ständige Impfkommission (STIKO)?

Die Ständige Impfkommission ist ein Gremium, das in erster Linie Impfempfehlungen für Deutschland erstellt. Die Kommission berücksichtigt bei der Erstellung von Impfempfehlungen nicht nur den Nutzen der Impfungen für das geimpfte Individuum, sondern auch für die gesamte Bevölkerung. Sie besteht in der Regel aus 12 bis18 ehrenamtlichen Mitgliedern und trifft sich in regelmäßigen Abständen, um über aktuelle Fragestellungen zu beraten (siehe www.rki.de/stiko > Aktuelle Themensetzung). Darüber hinaus gibt es innerhalb der STIKO Arbeitsgruppen zu unterschiedlichen Themen. Die Mitglieder der STIKO werden vom Bundesministerium für Gesundheit (BMG) berufen, die Geschäftsstelle ist beim Robert Koch-Institut (RKI) angesiedelt (siehe www.rki.de/stiko > Geschäftsstelle).

Stand: 23.05.2024

Welche Aufgaben hat die STIKO?

Die STIKO gibt gemäß § 20 Abs. 2 Satz 3 Infektionsschutzgesetz (IfSG) Empfehlungen zur Durchführung von Schutzimpfungen und zur Durchführung anderer Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe übertragbarer Krankheiten. Die STIKO entwickelt außerdem Kriterien, um eine übliche Impfreaktion von einer gesundheitlichen Schädigung abzugrenzen, die über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgeht. STIKO-Empfehlungen gelten als medizinischer Standard. Sie dienen den obersten Landesgesundheitsbehörden als Grundlage für deren öffentliche Empfehlungen für Schutzimpfungen und andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe und unterstützen den öffentlichen Gesundheitsdienst, die Ärzteschaft und die öffentlichen Apotheken bei der Durchführung von Schutzimpfungen. Außerdem sind die Empfehlungen Grundlage der Schutzimpfungs-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA), die Einzelheiten zu Voraussetzungen, Art und Umfang von Schutzimpfungen bestimmt. Mit der Aufnahme in die Schutzimpfungs-Richtlinie wird die jeweilige Schutzimpfung zur Pflichtleistung der gesetzlichen Krankenversicherung.

Detaillierte Angaben zu den Aufgaben der STIKO und gesetzlichen Grundlagen sind auf der STIKO-Internetseite abrufbar: www.rki.de/stiko > Aufgaben und Methodik

Stand: 23.05.2024

Wie erstellt die STIKO Impfempfehlungen?

Die STIKO bewertet kontinuierlich Daten zu Impfstoffen und impfpräventablen Erkrankungen. Bei der Bewertung von Daten und der Erarbeitung von Impfempfehlungen folgt die STIKO der systematischen Methodik der evidenzbasierten Medizin. Dabei legt die STIKO für sich selbst eine Standardvorgehensweise fest, die eine hohe wissenschaftliche Qualität der Empfehlung sicherstellt und zu einer hohen Transparenz und damit einer besseren Nachvollziehbarkeit der Entscheidung führt. STIKO-Methodik (inkl. Schaubild) und -Standardvorgehensweise sind auf der Internetseite der STIKO veröffentlicht: www.rki.de/stiko > Aufgaben und Methodik. Neue oder angepasste Impfempfehlungen werden mit einer ausführlichen wissenschaftlichen Begründung im Epidemiologischen Bulletin veröffentlicht, siehe www.rki.de/stiko > Empfehlungen der STIKO.

Stand: 23.05.2024

Wie wird die STIKO berufen?

Die Mitglieder der Kommission werden gemäß § 20 Abs. 2 Satz 4 IfSG vom Bundesministerium für Gesundheit (BMG) berufen. Eine Berufungsperiode dauert in der Regel drei Jahre. Die Kommission hat 12 bis 18 ehrenamtliche Mitglieder. Die Berufung erfolgt im Benehmen mit den obersten Landesgesundheitsbehörden. Das bedeutet, dass die obersten Landesgesundheitsbehörden vor der Berufung eine Stellungnahme abgeben können. Siehe auch „Wie werden mögliche Interessenskonflikte abgefragt, geprüft und bewertet?

Stand: 23.05.2024

Welche Qualifikationen sind für eine Mitgliedschaft in der STIKO erforderlich?

Die Mitglieder sind Expertinnen und Experten aus verschiedenen Fachdisziplinen, darunter Pädiatrie, Allgemeinmedizin, Geriatrie, Gynäkologie, Virologie, Mikrobiologe, Modellierung, Arbeitsmedizin, Immunologie und Kommunikation. Die Mitglieder verfügen über umfangreiche wissenschaftliche und praktische Erfahrungen zu Schutzimpfungen und anderen Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe (z.B. Antibiotika, Antikörper). Sie leisten Beiträge zur Evidenzgenerierung und -aufbereitung sowie zur Stärkung der Impfkompetenz.

Stand: 21.05.2024

Wie werden mögliche Interessenkonflikte abgefragt, geprüft und bewertet?

Die unparteiische Amtsausübung der STIKO-Mitglieder ist von größter Wichtigkeit. Sie stellt sicher, dass die Empfehlungen der STIKO allein auf Grundlage der besten zur Verfügung stehenden Evidenz ausgesprochen werden. Daher gibt es klare Vorgaben für die Mitglieder, mögliche Interessenskonflikte offen zu legen. Zunächst werden Kandidatinnen und Kandidaten bereits vor ihrer Berufung dazu aufgefordert, dem BMG mittels eines Fragbogens Umstände – auch aus der Vergangenheit - offenzulegen, die einen möglichen Interessenkonflikt im Aufgabenbereich der STIKO oder Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung (Anschein der Befangenheit) begründen könnten. Das BMG prüft zusammen mit dem RKI, ob die Person überhaupt berufen werden kann. Außerdem sind die STIKO-Mitglieder vor jeder STIKO-Sitzung verpflichtet, ihre vor der Berufung in dem Fragebogen gemachten Angaben zu aktualisieren und dem RKI mitzuteilen, ob zu einzelnen Tagesordnungspunkten Umstände vorliegen, die zu einem Ausschluss von der Beratung und Beschlussfassung führen könnten. Hierfür hat sich die STIKO für sich selbst in ihrer Geschäftsordnung detaillierte Regelungen zur Vermeidung von Interessenskonflikten formuliert. Besteht bei einem Mitglied ein Anschein von Befangenheit, darf das Mitglied nicht an der Beratung und Beschlussfassung zu einzelnen Tagesordnungspunkten oder an der Sitzung insgesamt mitwirken. Hierüber entscheidet das RKI.

Detaillierte Angaben zum Umgang mit Interessenskonflikten sowie die derzeit geltende Geschäftsordnung der STIKO sind auf der STIKO-Internetseite abrufbar: www.rki.de/stiko > Mitgliedschaft > Selbstauskünfte und www.rki.de/stiko > Rechtliche Grundlagen.

Stand: 23.05.2024

Sind mögliche Interessenkonflikte der STIKO-Mitglieder öffentlich einsehbar?

Im Interesse eines transparenten Entscheidungsprozesses und zur Stärkung des Vertrauens in eine von sachfremden Interessen unbeeinflusste Tätigkeit der STIKO werden die von den STIKO-Mitgliedern offengelegten und vom RKI als relevant eingestuften Interessenskonflikte der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Diese können auf der STIKO-Internetseite eingesehen werden: www.rki.de/stiko > Mitgliedschaft > Mitglieder.

Auch in den öffentlich einsehbaren Protokollen der STIKO-Sitzungen (www.rki.de/stiko > STIKO-Protokolle) werden Interessenskonflikte und Ausschlüsse vermerkt.

Stand: 21.05.2024

Zusatzinformationen

Gesundheits­monitoring

In­fek­ti­ons­schutz

Forschung

Kom­mis­sio­nen

Ser­vice

Das Robert Koch-Institut ist ein Bundesinstitut im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit

© Robert Koch-Institut

Alle Rechte vorbehalten, soweit nicht ausdrücklich anders vermerkt.