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Selbstauskünfte

Die wissenschaftliche Arbeit von Expertinnen und Experten auf dem Gebiet der Antiinfektiva bringt auch Kontakte mit Unternehmen mit sich, die mikrobiologische Diagnostika und Antiinfektiva entwickeln, herstellen oder vertreiben. So werden Forschungsvorhaben an Hochschulen und anderen wissenschaftlichen Einrichtungen auch durch Drittmittel von privater Seite finanziert. Es ist nicht sachgerecht, auf den besonderen Sachverstand dieser Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler grundsätzlich zu verzichten. Vielmehr ist im Einzelfall zu bewerten, ob die entsprechenden Tätigkeiten mit den Pflichten eines Mitglieds der Kommission ART vereinbar sind.

Vor ihrer Berufung haben die Mitglieder der Kommission ART daher gegenüber dem Bundesministerium für Gesundheit Umstände offenzulegen, die einen möglichen Interessenkonflikt oder die Besorgnis der Befangenheit im Aufgabenbereich der Kommission ART begründen könnten. Das Bundesministerium für Gesundheit prüft, ob Umstände von einem solchen Gewicht vorliegen, dass eine Berufung ausgeschlossen ist.

Die Mitglieder sind ferner verpflichtet, ihre vor der Berufung gemachten Angaben regelmäßig zu aktualisieren und vor jeder Sitzung mitzuteilen, ob zu einzelnen Tagesordnungspunkten Umstände vorliegen, die zu einem Ausschluss von der Beratung und Beschlussfassung führen könnten. Das Robert Koch-Institut prüft, ob derartige Umstände vorliegen. Wenn dies bei einem Mitglied der Fall ist, darf das Mitglied an der Beratung und Beschlussfassung zu einzelnen Tagesordnungspunkten oder an der Sitzung insgesamt nicht mitwirken.

Die Mitglieder der Kommission ART haben vor allem zu folgenden Umständen Angaben zu machen:

  • Inhaberschaft von Patenten, Lizenzen o.ä. an mikrobiologischen Diagnostika oder Antiinfektiva, Aktienbesitz oder sonstige finanzielle Beteiligungen an Unternehmen, die mikrobiologische Diagnostika oder Antiinfektiva entwickeln, herstellen oder vertreiben, außer Kleinaktionärs- oder Fondsanteile,
  • berufliche Tätigkeiten bei einem Unternehmen, das mikrobiologische Diagnostika oder Antiinfektiva entwickelt, herstellt oder vertreibt (z.B. als Beschäftigter oder Mitglied geschäftsleitender Gremien wie z.B. Vorstand oder Aufsichtsrat),
  • Erstellung von Gutachten zu mikrobiologischen Diagnostika oder Antiinfektiva für ein Unternehmen, das mikrobiologische Diagnostika oder Antiinfektiva entwickelt, herstellt oder vertreibt,
  • Durchführung von bzw. Mitwirkung an Studien zu mikrobiologischen Diagnostika oder Antiinfektiva im Auftrag von oder finanziert durch ein Unternehmen, das mikrobiologische Diagnostika oder Antiinfektiva entwickelt, herstellt oder vertreibt (z.B. Studien im Zusammenhang mit der Entwicklung oder Zulassung von Antiinfektiva, Risikostudien, epidemiologische Studien),
  • Tätigkeiten in Beratungsgremien, Beiräten oder Ausschüssen eines Unternehmens, das mikrobiologische Diagnostika oder Antiinfektiva entwickelt, herstellt oder vertreibt
  • Vorträge auf Fortbildungs- oder sonstigen Veranstaltungen im Auftrag von oder finanziert durch ein Unternehmen, das mikrobiologische Diagnostika oder Antiinfektiva entwickelt, herstellt oder vertreibt,
  • Teilnahme an Fachtagungen auf Einladung eines Unternehmens, das mikrobiologische Diagnostika oder Antiinfektiva entwickelt, herstellt oder vertreibt (Übernahme von Reisekosten und Tagungsgebühren durch das Unternehmen),
  • sonstige Tätigkeiten, die von Unternehmen, die mikrobiologische Diagnostika oder Antiinfektiva entwickeln, herstellen oder vertreiben, durchgeführt oder finanziell unterstützt werden (z.B. Veröffentlichungen, Teilnahme an Pressekonferenzen, Mitarbeit an einer Webseite).

Die Mitglieder haben aktuelle und vergangene Tätigkeiten anzugeben. Zu beruflichen Tätigkeiten bei einem Unternehmen, das mikrobiologische Diagnostika oder Antiinfektiva entwickelt, herstellt oder vertreibt, und zu Zulassungs- und Entwicklungsstudien für mikrobiologische Diagnostika und Antiinfektiva haben die Mitglieder Angaben über die zehn Jahre vor der Berufung bzw. vor der entsprechenden Sitzung zu machen. Zu den übrigen Tätigkeiten haben die Mitglieder Angaben über die sechs Jahre vor der Berufung bzw. vor der entsprechenden Sitzung zu machen (mit Ausnahme von Vorträgen auf Fortbildungs- oder sonstigen Veranstaltungen: hier Angabe über die letzten drei Jahre erforderlich).

Im Interesse eines transparenten Entscheidungsprozesses und zur Stärkung des Vertrauens in eine von sachfremden Interessen unbeeinflusste Tätigkeit der Kommission ART werden die von den Mitgliedern der Kommission ART offengelegten Umstände auch der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

Stand: 12.11.2015

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