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Geschäftsordnung des Arbeitskreises Blut des Bundesministeriums für Gesundheit

Der Arbeitskreis Blut ist ein vom Bundesministerium für Gesundheit eingerichtetes Sachverständigengremium nach § 24 des Transfusionsgesetzes. Er unterstützt die zuständigen Behörden des Bundes und der Länder sowie die Fachkreise durch sachverständige Beratung. Er erarbeitet Empfehlungen und Stellungnahmen, insbesondere zur Infektionssicherheit von Blut und Blutprodukten sowie zur Versorgungssicherheit und zu aktuellen Fragen des Blutspendewesens und der Transfusionsmedizin. Darüber hinaus nimmt er die nach dem Transfusionsgesetz vorgesehenen Anhörungen von Sachverständigen bei dem Erlass von Verordnungen wahr. Er macht seine Empfehlungen öffentlich bekannt.

Der Arbeitskreis Blut führt Angehörige der verschiedenen im Transfusionswesen beteiligten Experten-, Berufs- und Interessengruppen (z.B. Blutspendedienste und andere Herstellergruppen von Blutprodukten, ärztliche Fachgesellschaften, klinische Anwender, Patientengruppen etc.) zum wissenschaftlich basierten interdisziplinären Dialog zusammen.

Das Bundesministerium für Gesundheit beruft die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder des Arbeitskreises Blut auf Vorschlag der einschlägigen Berufs- und Fachgesellschaften, Standesorganisationen der Ärzteschaft, der Fachverbände der pharmazeutischen Unternehmer, einschließlich der staatlichen und kommunalen Bluttransfusionsdienste, der Arbeitsgemeinschaft Plasmapherese und der Blutspendedienste des Deutschen Roten Kreuzes, überregionaler Patientenverbände, insbesondere der Hämophilieverbände, des Bundesministeriums der Verteidigung und der Länder.

Für die Tätigkeit des Arbeitskreises Blut gelten die nachfolgenden Regeln der Geschäftsordnung.

§ 1 Mitgliedschaft

Leitende Person, Mitglieder, Stellvertreter

  1. Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder des Arbeitskreises Blut und werden vom Bundesministerium für Gesundheit grundsätzlich für die Dauer von 3 Jahren berufen.
  2. Die leitende Person des Arbeitskreises Blut und ihre Stellvertretung werden vom Bundesministerium für Gesundheit bestimmt und berufen. Die Amtsdauer entspricht dem Berufungszeitraum der Mitglieder des Arbeitskreises Blut.
  3. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der ersten Sitzung nach der Berufung und endet am Tag vor der ersten Sitzung des neu berufenen Arbeitskreises Blut.
  4. Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder können jederzeit schriftlich ihr Ausscheiden gegenüber dem Bundesministerium für Gesundheit erklären.

§ 2 Ehrenamt und Pflichten

Die Mitgliedschaft im Arbeitskreis Blut ist ein persönliches Ehrenamt. Bei Ausübung dieses Amtes sind die Mitglieder nur ihrem Gewissen verantwortlich und zu unparteiischer Wahrnehmung ihrer Aufgaben verpflichtet. Über Inhalt und Ablauf der Beratungen besteht die Pflicht zur Verschwiegenheit. Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder sind auch nach Beendigung ihrer Mitgliedschaft verpflichtet, über die ihnen dabei bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu wahren. Dies gilt nicht für Mitteilungen, die die Mitglieder untereinander oder mit den Teilnehmern nach § 4 Absatz 3 im dienstlichen Verkehr austauschen. Ergänzend finden die §§ 83 und 84 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) Anwendung.

Verletzen ein Mitglied, die leitende Person oder deren Stellvertretung ihre Pflichten oder kommen sie dauerhaft ihren Aufgaben nicht nach, können sie durch das BMG abberufen werden.

§ 3 Geschäftsstelle

Das BMG hat nach § 24 Satz 6 TFG das Robert Koch-Institut mit der Geschäftsführung des Arbeitskreises Blut beauftragt. Die Geschäftsstelle beim Robert Koch-Institut organisiert und betreut die Arbeit des Arbeitskreises Blut. Die Geschäftsstelle achtet auf die Einhaltung der Geschäftsordnung und entscheidet Zweifelsfälle ihrer Auslegung.

§ 4 Sitzungen

  1. Die Sitzungen des Arbeitskreises Blut werden von der leitenden Person nach Bedarf, in der Regel zwei- bis dreimal im Jahr einberufen und geleitet. Ort und Zeit der Sitzung sowie die Tagesordnung sind im Benehmen mit den Mitgliedern des Arbeitskreises Blut festzulegen. Die Mitglieder sowie die in Absatz 2 und 3 genannten Personen sollen hierüber möglichst vier, mindestens jedoch zwei Wochen vorher schriftlich unterrichtet werden und erhalten mindestens zwei Wochen vorher die Beratungsunterlagen und Beschlussentwürfe für Voten und Stellungnahmen. Eine Befassung trotz Nichteinhaltung dieser Fristen kann nur in besonders begründeten Ausnahmefällen mit Zustimmung der Mehrheit der berufenen Mitglieder erfolgen.
  2. An den Sitzungen nehmen die Mitglieder des Arbeitskreises Blut, die leitende Person und ihre Stellvertretung, die Vertretung der Geschäftsstelle sowie die in Absatz 3 genannten Vertreterinnen und Vertreter der Bundesregierung, anderer Behörden und Institutionen sowie die nach § 7 beigeladenen Sachverständigen teil. Die Sitzungen finden grundsätzlich als Präsenzsitzungen statt.
  3. Vertreterinnen und Vertreter des BMG, des PEI; des BfArM, des RKI, der Deutschen Stiftung Organtransplantation, der Arbeitsgemeinschaft der Spitzenverbände der Krankenkassen und des European Directorate for the Quality of Medicines and Healthcare (EDQM) nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen teil. Für die in diesem Absatz aufgeführten Vertreterinnen und Vertreter gilt § 2 entsprechend.
  4. Kann ein Mitglied an einer Sitzung nicht teilnehmen, so unterrichtet es unverzüglich das stellvertretende Mitglied und die Geschäftsstelle. In diesem Fall gehen die Rechte und Pflichten des Mitglieds auf das stellvertretende Mitglied über.
  5. Für die leitende Person findet Absatz 4 entsprechend Anwendung.

§ 5 Reisen, Abfindung

  1. Alle in Angelegenheiten des Arbeitskreis Blut erforderlichen Reisen bedürfen der vorherigen Zustimmung durch die leitende Person des Arbeitskreis Blut. Für die Sitzungen des Arbeitskreises Blut und seiner Arbeitsgruppen gilt diese mit der Einladung als erteilt.
  2. Die Abfindung der Mitglieder und der leitenden Person des Arbeitskreises Blut richtet sich nach den Richtlinien des Bundesministeriums der Finanzen für die Abfindung der Mitglieder von Beiräten, Ausschüssen, Kommissionen und ähnlichen Einrichtungen des Bundes vom 31. Oktober 2001 (GMBl.. 2002, S. 92) in der jeweils gültigen Fassung. Es werden keine Honorare gezahlt. Nimmt ein Mitglied an einer Sitzung nicht teil, so kann die Abfindung von dem stellvertretenden Mitglied beansprucht werden.

§ 6 Arbeitsgruppen, Sachverständige

  1. Der Arbeitskreis Blut kann zur Vorbereitung von Einzelthemen aus seiner Mitte Arbeitsgruppen bilden. Vom Arbeitskreis Blut wird eine Sprecherin oder ein Sprecher bestimmt, der die Arbeitsergebnisse vor dem Arbeitskreis Blut vertritt. Arbeitsgruppen können mit Zustimmung des Arbeitskreises Blut weitere Sachverständige hinzuziehen. Bei Dringlichkeit kann die leitende Person einen Sachverständigen hinzuziehen, wenn die Notwendigkeit externer Expertise besteht. Soweit der Beratungsbedarf andauert, entscheidet der AK Blut über die weitere Hinzuziehung der oder des externen Sachverständigen.
  2. Für konkrete Fragestellungen kann der Arbeitskreis Blut mit der Mehrheit der berufenen Mitglieder Sachverständige beiziehen, die für das zu behandelnde Thema in besonderer Weise ausgewiesen sind. Bei Dringlichkeit kann die leitende Person einen Sachverständigen hinzuziehen, wenn die Notwendigkeit externer Expertise besteht. Soweit der Beratungsbedarf andauert, entscheidet der AK Blut über die weitere Hinzuziehung der oder des externen Sachverständigen.
  3. Die Sachverständigen können ihre Stellungnahmen nach Bedarf und Vereinbarung schriftlich oder mündlich abgeben und sollen diese begründen. Die Teilnahme an der Sitzung des Arbeitskreises Blut oder der Arbeitsgruppe ist auf den jeweiligen Tagesordnungspunkt beschränkt. Für Sachverständige gilt § 2 entsprechend.
  4. Für die Abfindung der Sachverständigen gilt § 5 Absatz 2 Satz 1 entsprechend. Honorare zur Abgeltung der erbrachten Leistung werden nicht gezahlt.

§ 7 Beratungen, Beschlussfassung

  1. Die Beratungsergebnisse des Arbeitskreises Blut werden grundsätzlich nach mündlicher Erörterung gefasst. Schriftliche Stellungnahmen von Mitgliedern, die verhindert sind werden von der Geschäftsstelle in die Beratungen eingebracht, wenn sie der Geschäftsstelle vor Sitzungsbeginn zugegangen sind.
  2. Der Arbeitskreis Blut ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder geladen und mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
  3. Die Empfehlungen und sonstigen Beratungsergebnisse des Arbeitskreises Blut werden mit der Mehrheit der Stimmen der berufenen Mitglieder einschließlich der leitenden Person verabschiedet. Sie werden schriftlich niedergelegt und von der leitenden Person unterzeichnet. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der leitenden Person.
  4. Minderheitsvoten sind in der Niederschrift auszuweisen. Eine Veröffentlichung bedarf der Zustimmung des Arbeitskreises Blut.
  5. Mit Zustimmung der leitenden Person kann bestimmt werden, dass Beratung und Beschlussfassung abweichend von Absatz 1 schriftlich erfolgen, soweit es um die Bildung einer Arbeitsgruppe oder Hinzuziehung eines/einer Sachverständigen geht oder im Ausnahmefall eine Empfehlung dringlich erfolgen muss. Darüber hinaus kann die leitende Person bestimmen, dass die Beratung und die Beschlussfassung schriftlich erfolgen, wenn in einer Sitzung weniger als die Hälfte der berufenen Mitglieder anwesend ist und eine weitere mündliche Beratung verzichtbar erscheint. Ein schriftliches Abstimmungsverfahren kann mit Zustimmung der leitenden Person ferner in Betracht kommen zur weiteren Bearbeitung bzw. zum abschließenden Beschluss über eine bereits mündlich erörterte Beschlussvorlage. Widerspricht ein Mitglied dem schriftlichen Verfahren, erfolgt eine mündliche Erörterung im Rahmen der folgenden Sitzung, es sei denn, dass eine Empfehlung dringlich erfolgen muss.

§ 8 Veröffentlichung

Eine Veröffentlichung von Empfehlungen (Voten) und Stellungnahmen des Arbeitskreises Blut erfolgt durch die Geschäftsstelle unverzüglich im Internet sowie anschließend im Bundesgesundheitsblatt.

§ 9 Niederschrift

  1. Über die Sitzungen des Arbeitskreises Blut ist von der Geschäftsstelle eine Niederschrift anzufertigen.

    Die Niederschrift muss enthalten:

    1. den Ort und den Tag der Sitzung
    2. die Namen der anwesenden Personen
    3. den wesentlichen Inhalt der Beratungen
  2. Der Entwurf der Niederschrift soll den Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern des AK sowie Vertreterinnen und Vertretern nach § 4 Absatz 3, die an der Sitzung teilgenommen haben, innerhalb von 6 Wochen nach Beendigung der Sitzung zugeleitet werden.
  3. Einwendungen gegen den Wortlaut einer Niederschrift sollen der leitenden Person schriftlich mitgeteilt werden. Der Entwurf der Niederschrift samt Einwendungen ist auf der nächsten Sitzung des AK Blut zu behandeln und die endgültige Niederschrift ist zu beschließen.
  4. Die endgültige Niederschrift ist von der leitenden Person und von der Leitung der Geschäftsstelle zu unterschreiben und in der Geschäftsstelle aufzubewahren. Sie wird den Mitgliedern, der leitenden Person, den stellvertretenden Mitgliedern, der stellvertretenden leitenden Person sowie den Vertreterinnen und Vertretern nach § 4 Absatz 3 - und den Sachverständigen hinsichtlich der sie betreffende Auszüge - unverzüglich nach der Beschlussfassung übermittelt.
  5. Die Geschäftsstelle macht einen Bericht über wesentliche Ergebnisse der Sitzung der Öffentlichkeit zugänglich, wenn nicht berechtigte Interessen einer Veröffentlichung entgegenstehen.

§ 10 Änderung der Geschäftsordnung

Der Arbeitskreis Blut kann Änderungen dieser Geschäftsordnung beschließen. Sie bedürfen der Zustimmung des Bundesministeriums für Gesundheit.

§ 11 Inkrafttreten

  1. Die Geschäftsordnung tritt am Tag nach der Zustimmung durch das BMG in Kraft und wird auf den Internetseiten des RKI veröffentlicht.
  2. Die Änderungen der Geschäftsordnung treten am Tag nach der Zustimmung durch das BMG in Kraft. Die Geschäftsordnung wird in der geänderten Fassung auf den Internetseiten des RKI veröffentlicht.
  3. Das BMG kann seine Zustimmung zur Geschäftsordnung oder zu einem Teil der Geschäftsordnung gegenüber der leitenden Person schriftlich widerrufen. An dem auf den Widerruf folgenden Tag tritt die Geschäftsordnung oder der betroffene Teil der Geschäftsordnung außer Kraft.

Stand: 23.02.2017

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