Gesetzliche Grundlagen
Die rechtliche Stellung des Robert Koch-Instituts (RKI) und seine Aufgaben auf den Gebieten der Infektionskrankheiten und der nicht übertragbaren Krankheiten sind grundlegend in § 2 des "Gesetzes über Nachfolgeeinrichtungen des Bundesgesundheitsamtes" (BGA-Nachfolgegesetz - BGA-NachfG) geregelt. Auf beiden Gebieten obliegen dem RKI Tätigkeiten zur Erkennung, Verhütung und Bekämpfung von Krankheiten sowie epidemiologische Untersuchungen einschließlich der Erkennung und Bewertung von Risiken sowie der Dokumentation und Information. Ferner obliegen dem RKI Aufgaben der Gesundheitsberichterstattung sowie Aufgaben auf den Gebieten der Risikoerfassung und -bewertung bei gentechnisch veränderten Organismen und Produkten und der Humangenetik.
Besondere Aufgabenbereiche
Die Aufgaben auf dem Gebiet der Infektionskrankheiten werden im "Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen" (Infektionsschutzgesetz - IfSG) näher geregelt. Dem RKI wird hier die Rolle einer zentralen Bundeseinrichtung auf dem Gebiet des Infektionsschutzes zugewiesen. In diesem Zusammenhang kommt ihm auch nach dem "Gesetz zur Durchführung der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005)" (IGV-Durchführungsgesetz - IGVDG) eine zentrale Rolle zu. Als besonderer Aufgabenkreis wurde nach dem 11. September 2001 und den Milzbrandanschlägen in den USA die Prävention, Erkennung und Schadensbegrenzung bei Angriffen oder Anschlägen mit biologischen Agenzien im bestehenden rechtlichen Rahmen etabliert. Besondere Aufgaben des Instituts auf dem Gebiet des Blutspendewesens ergeben sich aus dem "Gesetz zur Regelung des Transfusionswesens" (Transfusionsgesetz - TFG). Ferner wirkt das RKI auf der Grundlage des "Gesetzes zum Schutz vor gefährlichen Stoffen" (Chemikaliengesetz - ChemG) an der Umsetzung der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 über Biozidprodukte mit. Beratende Funktionen hat das RKI auf dem Gebiet gesundheitlicher Fragen des Transports ansteckungsgefährlicher Stoffe nach dem "Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter" (Gefahrgutbeförderungsgesetz - GGBefG).
Auf dem Gebiet der Erkennung, Verhütung und Bekämpfung von nicht übertragbaren Krankheiten, wird dem RKI durch das Bundeskrebsregisterdatengesetz (BKRG) die Einrichtung eines Zentrums für Krebsregisterdaten auf Bundesebene als besondere Aufgabe übertragen.
Nach der Neuordnung des Gentechnikrechts im Jahr 2004 ist das RKI auf diesem Gebiet auf der Grundlage des "Gesetzes zur Regelung der Gentechnik" (Gentechnikgesetz - GenTG) und des "Gesetzes zur Durchführung von Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet der Gentechnik und zur Änderung der Neuartige Lebensmittel- und Lebensmittelzutaten-Verordnung" (EG-Gentechnik-Durchführungsgesetz - EGGenTDurchfG) noch mitwirkend tätig. Auf dem Gebiet der Humangenetik führt das RKI die Geschäftsstelle der Gendiagnostik-Kommission nach dem "Gesetz über genetische Untersuchungen bei Menschen" (Gendiagnostikgesetz - GenDG).
Als besondere Fachaufgabe hinzugekommen ist im Jahr 2002 die Zulassung der Einfuhr und Verwendung embryonaler Stammzellen nach dem "Gesetz zur Sicherstellung des Embryonenschutzes im Zusammenhang mit Einfuhr und Verwendung menschlicher embryonaler Stammzellen" (Stammzellgesetz - StZG) und der dazu erlassenen „Verordnung über die Zentrale Ethik-Kommission für Stammzellenforschung und über die zuständige Behörde nach dem Stammzellgesetz“ (ZES-Verordnung - ZESV).
Aufgabendurchführung
Im Rahmen der ihm zugewiesenen Tätigkeitsgebiete erledigt das RKI die ihm durch Gesetz oder durch das zuständige Bundesministerium übertragenen Aufgaben. Es unterstützt die zuständigen Bundesministerien und berät die politischen Entscheidungsgremien sowie den öffentlichen Gesundheitsdienst. Es wirkt bei der Entwicklung fachlicher Standards und Normen mit und es informiert die Fach- und allgemeine Öffentlichkeit (§ 4 BGA-NachfG).
Die vielfältigen Aktivitäten des RKI im Bereich des internationalen Gesundheitsschutzes werden mit der Novelle des Infektionsschutzgesetzes im Jahr 2017 auch gesetzlich verankert (§ 4 Abs. 3 IfSG).
Schließlich betonen sowohl das BGA-Nachfolgegesetz als auch das Infektionsschutzgesetz, dass das RKI zur Erfüllung seiner Aufgaben wissenschaftliche Forschung betreibt. Praktisch bildet diese den Schwerpunkt der Aufgabenwahrnehmung des RKI und ist Grundlage der Durchführung seiner wichtigsten Fachaufgaben.