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Hygiene bei der Behandlung von Patienten mit blutübertragbaren Erregern (z.B. HIV, HBV oder HCV)

Die aktuell gültigen Empfehlungen der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention (KRINKO) beinhalten kein eigenes Kapitel zur Prävention nosokomialer Infektionen speziell zu HIV oder anderen blutübertragbaren Infektionen, sondern verweisen diesbezüglich primär auf die Einhaltung von Basishygienemaßnahmen (Standard Precautions).

Zum einen wissen manche Patienten nichts von einer bereits bestehenden Infektion und zum anderen können Patienten aus Angst vor Ablehnung eine solche bestehende Vorerkrankung verschweigen. Eine Mitteilung z.B. eines positiven HIV-Status soll generell nicht zu Behandlungsnachteilen führen.

Die oben genannten Gründe erfordern daher stets die sorgfältige Einhaltung von Maßnahmen der Standardhygiene, auch Basishygiene genannt, bei jeder Form der Patientenversorgung.

Im RKI-Ratgeber zu HIV/AIDS finden Sie z.B. unter dem Punkt "2. Maßnahmen für Patienten und Kontaktpersonen" entsprechend die Aussage "Nach Behandlung eines Patienten mit HIV-Infektion genügen die routinemäßig erforderlichen Hygienemaßnahmen wie die Desinfektion der patientennahen Flächen und die sachgerechte Aufbereitung der verwendeten Medizinprodukte. Es ist weder ein eigener Behandlungsraum erforderlich noch ist es notwendig, solche Patienten am Ende eines Sprechtages zu behandeln."

Desinfektionsmittel mit nachgewiesener, mindestens begrenzt viruzider Wirksamkeit (wirksam gegen behüllte Viren) sind zur Desinfektion bei Kontamination mit diesen Viren ausreichend. Viruzide Desinfektionsmittel, d.h. Mittel, die zusätzlich auch gegen unbehüllte Viren wirksam sind, können ebenfalls angewendet werden.

Werden die oben genannten Standardhygiene­maßnahmen konsequent bei jeder Patienten­versorgung eingehalten, besteht ein hinreichender Schutz weiterer Patienten, unabhängig von einer bekannten oder unerkannten Infektion des Patienten mit blutübertragbaren Erregern, wie z.B. HIV, HBV oder HCV. Abweichende Vorgehensweisen wären ggf. im Falle einer für den Operateur verletzungs­trächtigen geplanten Operation, z.B. aus Gründen des Personalschutzes gegeben, um in diesen Fällen mit besonderer Vorsicht vorgehen zu können.

Stand: 30.01.2020

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