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Die Internationalen Gesundheits­vorschriften der Weltgesundheits­organisation

Hintergrund

Die Auswirkungen der Globalisierung haben auch im Bereich der Infektionsepidemiologie zu neuen Aufgaben und Herausforderungen für Nationen und Staatenverbünde geführt, die kurzfristig einer Lösung bedürfen. Die Einführung neuer Technologien und das Öffnen der Märkte führen zu einem weltweiten intensivierten Verkehr von Menschen, Gütern und Dienstleistungen. Die wachsende Mobilität der Menschen zieht jedoch auch einen schnellen Transfer von Gesundheitsrisiken wie Infektionen nach sich. Vor dem Hintergrund zum Beispiel der rasanten Ausbreitung der SARS-Infektion 2003 und der drohenden Entstehung eines hochpathogenen Influenzaerregers für den Menschen wurde eine Revision der Internationalen Gesundheitsvorschriften (IGV) von 1969 forciert. Die neue Fassung, im Folgenden mit IGV (2005) abgekürzt, wurde im Juni 2005 von der 58. Welt­gesund­heits­ver­sammlung der WHO verabschiedet und ist seit dem 15. Juni 2007 völkerrechtlich verbindlich. Damit ist ein Meilenstein im Bereich internationaler Abkommen zum Wohle der öffentlichen Gesundheit erreicht.

Der Anwendungsbereich der Vereinbarungen wurde deutlich erweitert: für die WHO bestehen mehr Möglichkeiten der Einflussnahme und es werden Vorgaben hinsichtlich der Surveillance und Kontrolle von Ereignissen von internationaler Tragweite gemacht, die von den Mitgliedstaaten umzusetzen sind. Die IGV (2005) sind auf sämtliche Ereignisse anwendbar (natürlich oder beabsichtigt), die eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit darstellen können (biologisch, chemisch oder durch ionisierende Strahlen).

Die IGV bilden das völkerrechtliche Fundament der internationalen Bekämpfung von Ereignissen, die eine gesundheitliche Notlage internationaler Tragweite darstellen können. Neben verbindlichen Verpflichtungen enthalten die IGV eine Reihe Maßnahme-orientierter Empfehlungen der WHO. Dazu gehören spezifische zeitlich befristete (herausgegeben vom Notfallausschuss) oder ständige Empfehlungen (herausgegeben vom Prüfungssauschuss), die nach Feststellung einer gesundheitlichen Notlage von internationaler Tragweite oder bei Vorliegen einer bestimmten Gesundheitsgefahr von der WHO in Übereinstimmung mit Artikel 49 oder 53 IGV (2005) gegeben werden können. Darüber hinaus werden allgemeine und besondere Bestimmungen für Maßnahmen beschrieben, die von den Mitgliedstaaten in Bezug auf Beförderer oder Beförderungsmittel, Reisende oder Güter, Container oder Container-Verladeplätze durchgeführt werden können oder müssen.

Bei der 77. Weltgesundheitsversammlung im Mai 2024 wurden Änderungen der IGV beschlossen, welche nach Artikel 59(2) IGV in 12 Monaten in Kraft treten werden.

Welche Ereignisse müssen an die WHO gemeldet werden?

Um Ereignisse im Hoheitsgebiet eines Landes einheitlich bewerten zu können, enthalten die IGV ein Bewertungsschema (Anlage 2), das bei Verdacht auf eine gesundheitliche Notlage von internationaler Tragweite anzuwenden ist. Bei einigen wenigen spezifischen Ereignissen (Pocken, Poliomyelitis verursacht durch den Wildtyp, neuer Subtyp einer humanen Influenza, SARS) liegt stets ein meldepflichtiges Ereignis vor. Für andere Ereignissen (Cholera, Lungenpest, Gelbfieber, virale hämorrhagische Fieber, West-Nil-Fieber, anderen Krankheiten besonderer nationaler oder regionaler Bedeutung, wie Meningokokken) richten sich die Beurteilung und die Meldepflicht nach dem Bewertungsschema. Es sollten außerdem immer dann alle Ereignisse nach dem Bewertungsschema bewertet werden, wenn sie eine internationale Tragweite erreichen könnten oder wenn deren Ursache oder Quelle unbekannt ist.

Liegt ein entsprechendes Ereignis vor, so ist dieses immer mitsamt den bereits durchgeführten Maßnahmen innerhalb von 24 Stunden nach der Bewertung an die WHO zu melden (Artikel 6 IGV). Die WHO sammelt darüber hinaus im Zuge ihrer Überwachungstätigkeiten Informationen über Ereignisse und bewertet deren Po­ten­tial, eine grenzüberschreitende Ausbreitung von Krankheiten zu ver­ur­sachen. Dabei kann die WHO nun auch Informationen aus inoffiziellen Quel­len oder von benachbarten Ländern nutzen und daraufhin den betroffenen Mitgliedstaaten diese Informationen zukommen lassen und um Bestätigung ersuchen.

Was passiert, wenn von der WHO-Generaldirektion gemäß Artikel 12 der IGV eine gesundheitliche Notlage internationaler Tragweite festgestellt wird?

Die WHO beruft im Falle des Auftretens einer gesundheitlichen Notlage internationaler Tragweite einen Notfallausschuss aus internationalen Experten und Vertretern des meldenden Mitgliedstaates ein und entscheidet über das weitere Vorgehen. Auch im weiteren Verlauf des Geschehens sollen regelmäßig relevante Informationen, zusammen mit der Falldefinition, den Laborergebnissen, der Ursache und Art des Risikos, der Zahl der Krankheits- und Todesfälle sowie die Ausbreitung beeinflussende Bedingungen und weitere getroffene Gesundheitsmaßnahmen an die WHO gemeldet werden.

Wie häufig wurde bisher eine gesundheitliche Notlage internationaler Tragweite festgestellt?

Von tausenden Ereignissen, die seit Inkrafttreten der IGV (2005) an die WHO gemeldet wurden, ist bislang nur bei wenigen Ereignissen der Notfallausschuss (Emergency Committee) einberufen worden, bei acht wurde eine gesundheitliche Notlage internationaler Tragweite (Public Health Emergency of International Concern, PHEIC) ausgerufen: bei Influenza A(H1N1)pdm09 (25.04.2009 - 10.08.2010), Poliomyelitis (seit 05.05.2014), Ebolafieber in Westafrika (08.08.2014 - 29.03.2016), Zikavirus und die beobachtete Zunahme neurologischer Störungen und neonataler Missbildungen (01.02.2016 - 18.11.2016), Ebolafieber in der Demokratischen Republik Kongo (17.07.2019 - 26.06.2020), COVID-19 (30.01.2020 - 05.05.2023) und Mpox (23.07.2022 - 11.05.2023 verursacht durch Klade II und seit 14.08.2024 verursacht durch Klade I). Einzig bei MERS-Coronaviren hat sich der einberufene Notfallausschuss gegen das Ausrufen einer gesundheitlichen Notlage internationaler Tragweite ausgesprochen.

Wie wurden die IGV (2005) in deutsches Recht implementiert?

Die IGV (2005) wurden durch das "Gesetz zu den Internationalen Gesund­heits­vor­schriften (2005)" vom 20. Juli 2007 und durch das "Gesetz zur Durchführung der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) und zur Änderung weiterer Gesetze" vom 29. März 2013 in deutsches Recht implementiert.

Was ist das IGV Monitoring & Evaluation Framework der WHO?

Seit dem Ebolafieber-Ausbruch in Westafrika 2014/2015 empfiehlt die WHO ergänzend zur jährlichen, verpflichtenden Selbstauskunft an die WHO mittels Fragebogen (SPAR – State Party self-assessment annual reporting tool) weitere freiwillige Mechanismen. Dazu zählen Simulationsübungen, After Action Reviews (zur strukturierten Nachbereitung von Ereignissen) und die sog. Joint External Evaluations (JEE). Seit COVID-19 empfiehlt die WHO als Lernprozess während einer Krise methodisch auch Intra-Action Reviews.

Wer ist in Deutschland Ansprechpartner für die WHO?

Ansprechpartner für die WHO ist jeweils die nationale IGV-Anlaufstelle. Seit Juni 2010 ist das Gemeinsame Melde- und Lagezentrum von Bund und Ländern (GMLZ) die nationale IGV-Anlaufstelle in Deutschland. Das GMLZ wird vom Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK) betrieben und liegt im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern und für Heimat (BMI). In allen Fällen, die übertragbare Krankheiten betreffen, sollen die Bearbeitung der Meldung sowie ggf. notwendige weitere Maßnahmen vom Robert Koch-Institut (RKI) koordiniert werden.

Weitere Informationen und Materialien

Stand: 28.08.2024

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