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Masern

RKI-Ratgeber

Präambel

Die Herausgabe der RKI-Ratgeber erfolgt durch das Robert Koch-Institut (RKI) auf der Grundlage des § 4 Infektionsschutzgesetz (IfSG). Zielgruppe der RKI-Ratgeber sind Fachkreise, u.a. Ärztinnen und Ärzte, medizinisches Fachpersonal und der Öffent­liche Gesundheitsdienst (ÖGD). Informationen zu wichtigen Infektionskrankheiten sollen aktuell und konzentriert der Orientierung dienen. Die Beiträge werden in Zusammenarbeit mit den Nationalen Referenzzentren (NRZ), Konsiliarlaboren (KL) sowie weiteren Expertinnen und Experten erarbeitet. Die RKI-Ratgeber sind auf der Internetseite des RKI (www.rki.de/ratgeber) abrufbar. Neu erstellte RKI-Ratgeber und deutlich überarbeitete Folgeversionen werden im Epidemiologischen Bulletin (www.rki.de/epidbull) veröffentlicht.

Erstveröffentlichung im Epidemiologischen Bulletin 44/1999.

Vollständig aktualisierte Fassung, veröffentlicht im Epidemiologischen Bulletin 46/2024.

Erreger

Die Masernerkrankung wird durch ein humanpathogenes behülltes RNA-Virus hervorgerufen, das zur Gattung der Morbilliviren der Familie der Paramyxoviren gehört. Das Masernvirus ist sehr emp­findlich gegenüber äußeren Einflüssen, wie erhöh­ten Temperaturen, Licht, UV-Strahlen, fettlösenden Substanzen und Desinfektionsmitteln. Masernviren sind antigenisch stabil und bilden nur einen Sero­typ. Durch Impfung oder Infektion hervorgerufene neutralisierende Antikörper richten sich hauptsäch­lich gegen das virale Oberflächenglykoprotein Hämagglutinin.

Das Genom von Masernviren kann typisiert werden. Entsprechend der aktuellen Konvention der Weltgesundheitsorganisation (WHO) werden Masernviren acht Clades (A, B, C, D, E, F, G, H) mit insgesamt 24 Genotypen zugeordnet. Die Einteilung erfolgt auf Basis der Nukleotidsequenz eines definierten Genomabschnittes (450 Nukleotide auf dem N-Gen). Aufgrund global steigender Impfquoten zirkulieren nur noch einige wenige der ursprünglich 24 Genotypen. Jeder weltweit entdeckten Sequenzvariante wird in der WHO-Datenbank für Masernvirus-Nukleotidsequenzen (MeaNS) ein Zahlencode (Dis­tinct Sequence ID) zugeordnet. Dominierende Sequenzvarianten erhalten durch die WHO einen Namen.

Die Genotypisierung und anschließende Sequenzie­rung von Wildviren im Rahmen der genomischen Surveillance ist von großer Bedeutung, um einen Fall einer Infektionskette zuordnen und deren zeit­liche Dauer bestimmen zu können. In Kombination mit der epidemiologischen Analyse der übermittel­ten Meldedaten ermöglicht die molekulare Charakterisierung eine Bewertung und Nachverfolgung von regionalen aber auch überregionalen und internationalen Transmissionsketten. Darüber hinaus kann durch die Genotypisierung eine Impfreaktion von ei­ner Wildvirusinfektion unterschieden werden.

Vorkommen

Vor Einführung der Impfungen gegen Masern wur­den Masernepidemien alle 2-3 Jahre beobachtet. Jährlich traten weltweit geschätzt 2-3 Millionen masernbedingte Todesfälle auf. Schätzungen der WHO ergaben, dass zwischen 2000 und 2022 welt­weit rund 57 Millionen Todesfälle durch Impfungen gegen Masern verhindert werden konnten. Trotz ei­ner seit Jahrzehnten verfügbaren, sicheren und wirksamen Impfung starben allerdings weiterhin im Jahr 2022 weltweit geschätzt etwa 136.000 Men­schen aufgrund der Masern, insbesondere Kinder im Alter von bis zu 5 Jahren.

Welche und wie viele Menschen in einem Land an Masern erkranken, ist in erster Linie abhängig von der Immunität in der Bevölkerung, den Geburten­raten sowie der Bevölkerungsdichte. Je seltener die Masernviren aufgrund einer steigenden Immunität in der Bevölkerung zirkulieren, desto größer ist die Wahrscheinlichkeit, dass empfängliche Personen erst im Jugend- oder Erwachsenenalter an Masern erkranken.

Hinsichtlich der Impfquoten bestehen in der WHO-Region Europa große Unterschiede zwischen den einzelnen Staaten. Ungenügende Impfquoten füh­ren über die Zeit zu einer Kumulation ungeschützter Personen in der Bevölkerung und nachfolgend zu teilweise ausgedehnten Ausbüchen. In den Jahren 2018 und 2019 war es aus diesem Grund in der WHO-Region Europa zu einem erneuten massiven Anstieg der Masernfälle gekommen. Im Jahr 2018 erkrankten in der europäischen WHO-Region rund 89.000 Menschen an Masern. Im Jahr 2019 stieg die Masernfallzahl um rund 20% auf etwa 106.000 Masernfälle, 64 Menschen verstarben.

In den Jahren 2020 bis 2021 ging die Fallzahl auf­grund der Coronavirus-Disease-2019-(COVID-19-)Pandemie und der zu ihrer Eindämmung durchgeführten Maßnahmen drastisch zurück. Im Jahr 2021 wurden aus der WHO-Region Europa lediglich Daten von 163 Masernfällen übermittelt. Todesfälle aufgrund der Masern wurden nicht beschrieben. Die Fallzahlen steigen seit 2022 wieder an. Nach Daten der WHO traten in der WHO-Region Europa im Jahr 2022 937 Masernfälle auf, im Jahr 2023 waren es rund 58.000 Fälle.

Alle sechs weltweiten WHO-Regionen haben die Eli­mination der Masern beschlossen. Diese ist erreicht, wenn mit Hilfe eines qualitativ hochwertigen Surveillancesystems nachgewiesen werden kann, dass in einem Staat keine endemische Transmission der Masern über 36 Monate oder länger mehr vorliegt. Unter einer endemischen Transmission versteht man die Übertragung einer Sequenzvariante der Ma­sern über einen Zeitraum von ≥ 12 Monaten in einer geografischen Region. Der erste Schritt um die Eli­mination zu erreichen, ist der Nachweis, dass die en­demische Transmission über 12 Monate oder länger unterbrochen wurde. Eine schnelle Unterbrechung von Infektionsketten ist möglich, wenn mindestens 95% der Bevölkerung eine Immunität gegen Masern aufweisen und dadurch ein Gemeinschaftsschutz (oder Herdenimmunität) aufgebaut ist.

Seit Inkrafttreten des IfSG in Deutschland im Jahr 2001 ging die Zahl der an das RKI übermittelten Masernfälle bedingt durch die seit über 40 Jahren erhältliche Impfung und stetig steigende Impfquoten zurück. In den Jahren 2008 bis 2019 schwankten die dem RKI übermittelten Fallzahlen jährlich zwischen 165 und 926 Fällen. Diese Fallzah­len wurde allerdings in den Jahren 2011 (n = 1.608), 2013 (n = 1.769) und 2015 (n = 2.466) deutlich über­schritten.

Von einer Unterschätzung der Zahl der tatsächlichen Erkrankungen kann ausgegangen werden, da ein Teil der Erkrankten vermutlich nicht medizi­nisch behandelt oder erkannt wird (insbesondere bei Vorliegen eines sekundären Impfversagens) und möglicherweise nicht jede ärztlich behandelte Er­krankung gemeldet wird.

Die COVID-19-Pandemie hatte die Epidemiologie der Masern in Deutschland erheblich verändert. Am RKI gingen für das Jahr 2020 Daten von nur 76 Ma­sernfällen ein, die bis auf einen importierten Fall im November nur in den Monaten Januar bis April auf­traten. In den Jahren 2021 und 2022 ging die An­zahl der Fälle weiter auf 8 bzw. 15 Fälle zurück. Dies waren die niedrigsten jährlichen Fallzahlen seit Ein­führung der Meldepflicht. Wie zu erwarten steigen die Fallzahlen wieder an. Für das Jahr 2023 gingen Daten von 79 Masernfällen (Stand: 1.3.2024) am RKI ein, für das Jahr 2024 mit Stand 30.9.2024 bereits wieder 560 Fälle.

Seit einigen Jahren ist ein Anstieg des relativen An­teils der Altersgruppen > 15 Jahre bei den an Masern Erkrankten zu beobachten, der inzwischen bei über 50% aller pro Jahr übermittelten Masernfälle liegt. Aufgrund dieser Tatsache ist anzunehmen, dass weiterhin eine ungenügende Immunität gegen Masern insbesondere bei Jugendlichen und jungen Erwachsenen besteht. Zudem ist unter den übermit­telten Fällen die Inzidenz bei Kindern < 1 Jahr und bei 1-Jährigen im Vergleich zu anderen Altersgrup­pen weiterhin sehr hoch. Die Ständige Impfkom­mission (STIKO) empfiehlt, die erste Impfung Kin­dern im Alter von 11 Monaten zu verabreichen, unter bestimmten Bedingungen ab einem Alter von 9 Monaten. Jüngere Kinder können nur durch die Herdenimmunität ihrer Umgebung geschützt werden. Die zweite Impfung sollte im Alter von 15 Monaten erfolgen. Die Kinder werden allerdings häufig später als von der STIKO empfohlen geimpft. Etwa 20% der pro Jahr übermittelten Masernfälle treten bei 2-9-Jährigen auf.

Daten der Schuleingangsuntersuchungen zeigen, dass bezüglich der Impfquoten Fortschritte erzielt werden konnten. Lagen die Impfquoten gegen Ma­sern zum Schuleingang im Jahr 2015 bei 96,7% für die erste und 92,6% für die zweite Impfstoffdosis, so waren im Jahr 2020, dem Jahr der Einführung des Masernschutzgesetzes, 97,5% bzw. 93,2% der untersuchten Kinder, die einen Impfpass vorlegten, geimpft. Aktuelle Daten der KV-Impfsurveillance aus dem Jahr 2021 belegen allerdings, dass deutsch­landweit nur rund 81% der 24 Monate alten Kinder zweimal und damit entsprechend der STIKO-Emp­fehlungen zeitgerecht geimpft wurden (Werte lagen bundeslandbezogen zwischen 70% und 85%; Sach­sen lag aufgrund einer von der STIKO abweichen­den landespezifischen Impfempfehlung bei rund 59%).

Im Jahr 2013 wurde durch das Bundesministerium für Gesundheit die Nationale Verifizierungskom­mission zur Verifizierung der Elimination der Ma­sern und Röteln am RKI berufen. Diese Kommission hat die Aufgabe, den Eliminierungsprozess zu begleiten, zu dokumentieren und die Elimination für Deutschland zu verifizieren (s. auf der RKI-Homepage: https://www.rki.de/DE/Content/Kommissionen/NAVKO/NAVKO_node.html).

Reservoir

Das natürliche Reservoir des Masernvirus bilden in­fizierte und akut erkrankte Menschen. Es besteht fort, solange eine ausreichende Zahl empfänglicher Individuen eine Zirkulation des Erregers ermög­licht.

Da der Mensch der einzige Wirt des Masernvirus ist, der Erreger antigenisch weitgehend stabil ist und ein geeigneter Impfstoff zur Verfügung steht, ist eine wirksame Prävention gegeben, die eine Elimi­nation der Masern (Verkürzung der Infektionsket­ten) bis hin zur weltweiten Eradikation (Reduktion der globalen Inzidenz auf Null) möglich macht.

Infektionsweg

Masern – eine der ansteckendsten Krankheiten des Menschen überhaupt – werden durch das Einatmen infektiöser Tröpfchen (Sprechen, Husten, Niesen) oder aerogen sowie durch Kontakt mit infektiösen Sekreten aus Nase oder Rachen übertragen. Das Masernvirus führt bereits bei kurzer Exposition zu einer Infektion und löst bei fast allen ungeschütz­ten Infizierten eine klinische Symptomatik aus (secondary attack rate: > 90%).

Masernviren wurden nach Kontamination noch nach 2 Stunden in der Luft nachgewiesen. Ansteckungen von Personen, die sich ohne direkten Kon­takt in den gleichen Räumen aufhielten wie ein In­fizierter, wurden beschrieben. Ein direkter Kontakt ist also nicht für die Übertragung der Masern erfor­derlich.

Inkubationszeit

Die Inkubationszeit beträgt 7 bis (selten) 21 Tage, im Mittel 10-14 Tage bis zum Beginn des katarrhali­schen Stadiums und 14-17 Tage bis zum Ausbruch des Exanthems.

Klinische Symptomatik

Masern sind eine systemische Virusinfektion mit zweiphasigem Krankheitsverlauf. Sie beginnen mit einem sog. katarrhalischen Stadium, in dem Fieber, Konjunktivitis, Schnupfen und Husten auftreten. Pathognomonisch (eindeutig hinweisend) für Ma­sern ist ein ebenfalls in dieser Phase auftretendes Enanthem an der Mundschleimhaut, die sogenann­ten Koplik-Flecken (kalkspritzerartige weiße Flecken). Das charakteristische fleckig-knotige (makulopapulöse) Masernexanthem der Haut (bräun­lich-rosafarbene konfluierende Flecken) entsteht am 2.-4. Tag nach Auftreten der initialen Symptome. Es beginnt im Gesicht und hinter den Ohren und bleibt 4-7 Tage bestehen. Beim Abklingen ist oft eine kleieartige Schuppung zu beobachten. Am 5.-7. Krankheitstag kommt es zum Temperaturabfall. Eine Masernerkrankung hinterlässt lebenslange Immunität. Der Nestschutz ist bei Kindern von geimpften Müt­tern häufig 3-4 Monate nach der Geburt nicht mehr nachweisbar und damit kürzer, als bei Müttern, die die Masern durchgemacht hatten. Säuglinge und Kleinkinder sowie Erwachsene ab 20 Jahre haben ein höheres Risiko, im Rahmen einer Masernerkran­kung Komplikationen zu erleiden.

Die Masernvirusinfektion bedingt während der aku­ten Phase der Erkrankung eine transitorische Im­munschwäche durch eine Infektion von Immunzel­len, wie Lymphozyten und Makrophagen. Darüber hinaus wird durch die Infektion von bestehenden Gedächtniszellen eine Immunamnesie ausgelöst, die bis zu 70% des bereits bestehenden Antikörper­repertoires eliminieren kann. Eine Dauer von bis zu 3 Jahren wird dabei diskutiert. In dieser Zeit besteht eine erhöhte Empfänglichkeit für nachfolgende Infektionen. Häufig werden im Zusammenhang mit Masern bakterielle Superinfektionen beobachtet, wie eine Otitis media (Mittelohrentzündung), Bron­chitis und Pneumonie sowie Diarrhöen. Eine besonders schwerwiegende Komplikation ist die akute postinfektiöse Enzephalitis, zu der es in etwa 1 von 1.000 Fällen kommt. Sie tritt etwa 4-7 Tage nach Beginn des Exanthems mit Kopfschmerzen, Fieber und Bewusstseinsstörungen bis hin zum Koma auf. Bei etwa 10-20% der Betroffenen endet sie tödlich, bei etwa 20-30% muss mit bleibenden Schäden des zentralen Nervensystems gerechnet werden.

Die Subakute Sklerosierende Panenzephalitis (SSPE) stellt eine sehr seltene Spätkomplikation dar, die sich durchschnittlich 6-8 Jahre nach Infektion ma­nifestiert. Nach Literaturangaben kommt es durch­schnittlich zu 4-11 SSPE-Fällen pro 100.000 Masernerkrankungen. Kinder haben ein deutlich höheres Risiko. So wurde das Risiko, eine SSPE zu entwi­ckeln, für Kinder, die im Alter von < 5 Jahren an Ma­sern erkrankten, auf 30-60 von 100.000 Masern­fällen und für Kinder, die im ersten Lebensjahr er­kranken, sogar auf rund 170 von 100.000 Masern­fällen geschätzt. Beginnend mit psychischen und intellektuellen Veränderungen entwickelt sich ein fortschreitender Verlauf mit neurologischen Störungen und Ausfällen bis zum Verlust aller zerebra­len Funktionen, der in der Regel tödlich endet.

Abgeschwächte Infektionsverläufe („mitigierte Ma­sern“) werden bei Menschen beobachtet, bei denen infolge mütterlicher oder transfundierter Antikör­per (Neugeborene oder nach Antikörpersubstitution) oder einer nicht vollständig ausgebildeten Im­munität nach Impfung (sekundäres Impfversagen) die Virusreplikation beeinträchtigt ist und eine re­duzierte Virämie vorliegt. Bei einer nur schwachen Ausbildung des Exanthems ist eine klinische Diag­nose erschwert. Die Ansteckungsfähigkeit von akut an Masern Erkrankten mit einem sekundären Impf­versagen ist deutlich geringer und gilt als seltenes Ereignis, sie wurde jedoch wiederholt beschrieben.

Besonders schwerwiegend, atypisch und bisweilen tödlich können die Masern bei Personen mit einer primären oder sekundären Immundefizienz verlau­fen. Als besonders schwere Komplikationen gelten die progressive Einschlusskörperchen-Enzephalitis (engl. measles inclusion body encephalitis – MIBE) und Pneumonien, wie die progrediente Riesenzellpneumonie.

Nach Angaben der WHO liegt in entwickelten Län­dern die Letalität der Masernerkrankung zwischen 0,01% und 0,1%. In Ländern mit verbreiteter Mangelernährung und hohen Inzidenzen weiterer In­fektionen oder bei Personen mit Immundefizienz kann sie bedeutend höher sein. Daten der Todesursachenstatistik (die im Gegensatz zu den IfSG-Meldedaten zum Beispiel auch die Todesfälle nach SSPE berücksichtigt, die bis einschl. 2019 nicht meldepflichtig gemäß IfSG waren) weisen für Deutschland insgesamt 42 Todesfälle aufgrund von Masern bzw. SSPE im Zeitraum 2007 bis 2015 aus. Das entsprach etwa 3-7 masernassoziierten Todes­fällen pro Jahr.

Dauer der Ansteckungsfähigkeit

Die Ansteckungsfähigkeit beginnt bereits 4 Tage vor Auftreten des Exanthems und hält im Allgemeinen bis 4 Tage nach Auftreten des Exanthems an. Unmittelbar vor Erscheinen des Exanthems ist sie am größten.

Diagnostik

1. Differentialdiagnostik

Das klinische Bild der Masern kann sehr leicht mit anderen exanthematischen Erkrankungen wie Rö­teln, Ringelröteln und Scharlach verwechselt wer­den. In Zeiten niedriger Inzidenz ist die klinische Diagnose ohne eine labordiagnostische Bestäti­gung, insbesondere bei sporadischen Fällen, nicht mehr genügend zuverlässig (sinkender positiver prädiktiver Wert). Bei der Mehrzahl der Verdachts­fälle handelt es sich um andere exanthematische Erkrankungen (Ringelröteln, Scharlach etc.). Im Ge­gensatz dazu liegt bei Masernausbrüchen die Bestä­tigungsrate deutlich höher als im Vergleich zu sporadischen Fällen.

2. Labordiagnostik

Die Labordiagnostik ist zum sicheren Nachweis der akuten Masernerkrankung unerlässlich geworden und sollte bei jedem Verdachtsfall durchgeführt werden.

Zusammenfassend gilt:

  • Bei Verdacht auf eine akute Masernerkrankung ist grundsätzlich immer und sofort eine Labordiagnostik zu veranlassen. Für die Labordiagnos­tik steht ein breites Spektrum von Methoden zur Verfügung (s. Tab. 1).
  • Jeder klinische Verdacht auf eine akute Masernerkrankung ist gemäß IfSG unverzüglich zu mel­den.
  • Zuverlässige Ergebnisse der Untersuchungen set­zen voraus, dass die Proben in bestimmten Zeit­fenstern nach Exanthembeginn und in bestimm­ten Medien abgenommen werden (s. Tab. 1).
  • Bei ungeimpften akuten Verdachtsfällen mit ei­ner klinischen Symptomatik, die den Verdacht auf Masern oder Röteln nahelegt, wird folgende Diagnostik empfohlen:
    • Entnahme von Proben (Rachenabstrich, alter­nativ Urin) für eine Untersuchung mittels Reverse Transkriptase-Polymerasekettenreak­tion (RT-PCR).
      - Entsprechende Zeitfenster für eine RT-PCR (s. Tab. 1) sollten beachtet und eingehalten werden.
      - Das Nationale Referenzzentrum Masern, Mumps, Röteln (NRZ MMR) am RKI führt die PCR-Diagnostik kostenlos durch. Entnahmesets und der unbedingt erforderliche Probenbegleitschein können über die Webseite des NRZ MMR angefordert werden.
    • Abnahme einer Blutprobe zur Bestimmung der Anti-Masern-IgM-Antikörper im Serum
      - nach Ablauf der Zeitfenster für eine erfolg­reiche RT-PCR. Das NRZ MMR führt keine serologische Primärdiagnostik durch.
  • Zur Abklärung eines Verdachts auf akute Masern bei Geimpften kann neben PCR-Proben (das kür­zere Zeitfenster für den Nachweis sollte bei Geimpften beachtet werden) auch eine Serumprobe zur Bestimmung der Anti-Masern-IgG-Avidität mit an das NRZ MMR übersandt werden. Das NRZ MMR führt keine serologische Primärdiagnostik durch.
    • Eine Maserninfektion bei Geimpften ist nur dann nachgewiesen, wenn der Virusnachweis in der PCR positiv ausfällt. Die PCR-Untersu­chung ist bei Verdacht auf Masern bei Geimpf­ten unabdingbar.
    • Bei einer Impfung, die weniger als 21 Tage zu­rückliegt, kann es sich um die sog. Impfma­sern handeln. Diese sind nicht ansteckend und treten in der Regel 6-12 Tage nach der Masernimpfung auf. Die Bestimmung des Genotyps des Masernvirus im Rahmen der molekularbiologischen Diagnostik ist auch hier richtungsweisend.
    • Ein primäres oder sekundäres Impfversagen kann mit Hilfe der Bestimmung der Avidität der IgG-Antikörper unterschieden werden.

Eine Übersicht über die Labordiagnostik der Masern vermittelt Tabelle 1.

RT-PCR: Der Virusgenomnachweis im Rachenab­strich bzw. Urin soll bei allen Masernverdachtsfäl­len erfolgen. Diese nicht invasive Methode bietet eine hohe diagnostische Sicherheit.

  • Der Masernvirusgenomnachweis gelingt am bes­ten, wenn die Probenentnahme bis zu einer Wo­che nach Exanthembeginn erfolgt.
  • Für die Virusisolierung bzw. einen RNA-Nachweis werden Rachenabstrich oder Urin benötigt. Ein Virusgenomnachweis per PCR aus Serum ge­lingt nur selten und wird daher nicht empfohlen.
  • Im Fall eines positiven RNA-Nachweises sollte die Masernvirusgenotypisierung zur genomischen Surveillance und Nachverfolgung von Infektionsketten erfolgen.
  • Ein negatives Ergebnis schließt eine akute Erkrankung nicht sicher aus.
  • Die Masern-PCR wird am NRZ MMR kostenfrei durchgeführt, wenn ein klinischer Verdachtsfall besteht (s. Abschnitt „Beratung und Spezialdiagnostik“).

Genotypisierung: Im Fall eines Masern-RNA-Nach­weises kann die Masernvirusgenotypisierung zur Darstellung der Sequenzvariante des Masernvirus erfolgen.

  • Mit der Analyse der Sequenzvarianten erweist sich die molekulare Surveillance als ein sehr wichtiges Instrument zur Darstellung von Infektionsketten.
  • Eine spezifische Genotypisierung am NRZ MMR ist zudem die einzige Möglichkeit, zwischen einer Wildviruserkrankung und einer Reaktion nach Impfung zu unterscheiden. Da Impfviren nicht übertragen werden, sind in diesem Fall kei­ne weiteren Maßnahmen erforderlich.

Die serologische Untersuchung der Masernvirus-spezifischen Antikörper im Serum zeigt mit dem IgM-Nachweis eine akute Infektion an, wohingegen IgG-Antikörper bei fehlendem IgM eine durchge­machte Infektion oder Impfung (IgG), d. h. Immu­nität belegen. Bei sporadisch auftretenden oder be­reits geimpften Verdachtsfällen ist bei den gegenwär­tig beobachteten niedrigen Inzidenzen der Masern die Serologie zur Diagnose einer akuten Masernerkrankung nicht zuverlässig (niedriger positiver prädiktiver Wert der Laboruntersuchung). Informa­tionen über das Auftreten weiterer lokaler Masern­fälle, weiterer exanthematischer Erkrankungen mit Nachweis anderer Erreger oder über eine kürzlich durchgeführte Impfung oder Reise können hilfreich sein, um das serologische Ergebnis bewerten zu kön­nen. Folgende Punkte sollten bei der Interpretation der serologischen Ergebnisse berücksichtig werden:

Ungeimpfte Personen

  • Der Nachweis der virusspezifischen IgM-Anti­körper im Serum kann bei bis zu 30% der an Ma­sern Erkrankten am 1.-3. Tag nach Auftreten des Exanthems noch negativ sein. Ein fehlender IgM-Antikörpernachweis kurz nach Exanthembeginn schließt somit eine akute Erkrankung nicht aus. In diesem Zeitraum empfiehlt sich eine PCR-Untersuchung und ggf. eine Wiederholung der Serologie nach 10-14 Tagen.
  • IgM-Antikörper sind meist bis zu 4 Wochen nach Auftreten des Exanthems nachweisbar, können aber in Einzelfällen auch länger persistieren.
  • IgG-Antikörper sollten ab 7-10 Tage nach Exanthembeginn nachweisbar sein. Sie vermitteln eine lebenslange Immunität.

 Geimpfte Personen

  • Bei geimpften Personen werden Maserninfektio­nen (sog. Durchbruchserkrankungen nach pri­märem oder sekundärem Impfversagen) selten beobachtet. Meist weisen diese Fälle dann ein ab­geschwächtes Krankheitsbild auf. Sie werden ins­besondere bei sporadischem Auftreten schwerer erkannt, weil Masern nicht in Betracht gezogen werden.
  • Nach einer Impfung zeigen Erkrankte häufig kei­ne eindeutige IgM-Antwort, aber einen starken Anstieg der IgG-Antikörper. Ein negativer IgM-Befund bei Geimpften bedeutet somit keinen sicheren Ausschluss einer akuten Masernerkran­kung. In diesen Fällen sollte möglichst eine wei­tere Blutprobe im Abstand von 10–14 Tagen nach der ersten Untersuchung genommen werden. Im Serumpaar kann dann der IgG-Titer verglichen werden. Ein signifikanter IgG-Anstieg (> Faktor 4) weist eine erneute Infektion nach.
  • Ein Impfversagen kann aufgrund eines primären Ausbleibens der Immunantwort (z.B. nach fal­scher Lagerung oder Applikation des Impfstoffs; primäres Impfversagen) oder auf einem niedri­gen Antikörperspiegel (sekundäres Impfversa­gen) beruhen.
  • Zur weiteren Abklärung des Impfversagens sollte eine Serologie zur Bestimmung der Anti-Masern-IgG und der Avidität der IgG-Antikörper (Stärke der Bindung des Antikörpers an das Antigen) durchgeführt werden. Eine Aviditätsbestimmung der IgG-Antikörper gibt Auskunft, ob es sich um eine frische oder eine zurückliegende Immunität gegen Masern handelt.

Zur Tabelle 1 klicken Sie bitte hier:
Empfehlungen und Hinweise zur Labordiagnostik der Masern (PDF, 170 KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Therapie

Eine spezifische antivirale Therapie gegen Masern gibt es nicht. Die symptomatische Therapie ist ab­hängig vom Verlauf der Erkrankung und den auftre­tenden Symptomen. Neben fiebersenkenden Medi­kamenten ist bei bakteriellen Superinfektionen, z.B. Otitis media und Pneumonie, eine antibiotische Therapie indiziert.

Eine Vitamin-A-Gabe kann die Mortalität bei Kin­dern insbesondere im Alter < 2 Jahren mit vorlie­gendem Vitamin-A-Mangel senken. Eine hohe Prä­valenz des Vitamin-A-Mangels besteht in Ländern mit einem mittleren und niedrigen durchschnittlichen Einkommen. Bisher ist die Datenlage nicht eindeutig, ob eine Vitamin-A-Gabe auch den Verlauf der Erkrankung und die Mortalität bei Kindern in Ländern mit einer geringeren Mortalität und gerin­gerem Risiko eines Vitamin-A-Mangels senken kann. Die WHO empfiehlt die Vitamin-A-Gabe bei allen Kindern mit einem schweren Verlauf der Masern.

Infektionsschutz- und Hygienemaßnahmen

1. Primärpräventive Maßnahmen

Impfung

Die wirksamste präventive Maßnahme zum Schutz vor einer Masernerkrankung ist die aktive Schutzimpfung gegen Masern. Die Masernimpfstoffe sind Lebendimpfstoffe, die abgeschwächte Masernviren enthalten und in embryonalen Hühnerzellen ge­züchtet werden. Die Impfstoffe werden als 3-fach-Kombination zusammen mit abgeschwächten Mumps- und Rötelnviren angeboten (MMR-Impfstoff). Eine 4-fach-Kombination enthält zusätzlich abgeschwächte Varizellenviren (MMRV-Impfstoff). Letztere Viren werden in humanen diploiden Zellen oder humanen diploiden Lungenfibroblasten ge­züchtet. Die Impfstoffe können Spuren von Neomycin, teilweise auch Spuren von rekombinantem Humanalbumin enthalten. Für die Applikation und Dosierung von MMR(V)-Impfstoffen sind die Her­stellerangaben zu beachten.

Die Impfung erzeugt sowohl eine humorale als auch zellulär vermittelte Immunität. Die durch die Impfung bewirkte IgM-Immunantwort ist nach etwa 10-14 Tagen nachweisbar. Die erreichten mitt­leren Antikörpertiter sind niedriger als nach natür­licher Infektion. In zahlreichen, weltweit durchge­führten klinischen und Beobachtungsstudien wur­de eine Wirksamkeit der einmaligen Impfung ge­gen Masern von mindestens 92% bei Kindern und Jugendlichen im Alter bis 15 Jahre ermittelt. Nicht alle Personen entwickeln somit nach der ersten Masernimpfung einen ausreichenden Schutz.

Deswegen wird die zweite Impfung gegen Masern empfohlen, die fast immer zu der gewünschten Immunität führt. Die Wirksamkeit einer zweiten MMR-Impfung ist abhängig von der Immunantwort nach der ersten Impfung. Personen, die auf eine Erstimp­fung nicht ansprechen und keinen nachweisbaren Titer haben, erzeugen typischerweise eine primäre Immunantwort nach der zweiten Impfung mit ei­nem signifikanten Anstieg des Antikörpertiters und der Produktion von IgM-Antikörpern. Bei Personen mit präexistierenden Antikörpertitern wird nach der zweiten Impfung ein nur kurzfristiger Anstieg der IgG-Antikörper, seltener jedoch der IgM-Antikörper beobachtet. Die zweite Impfung stellt somit keine Boosterung dar, sondern soll Immunitätslücken bei denjenigen Personen schließen, die nach der ersten Impfung keine Immunität entwickelt haben. Daher ist es sinnvoll, die Impfserie gegen Masern so schnell wie möglich, jedoch nicht eher als 4 Wochen nach der ersten Impfung abzuschließen, um einen optimalen Schutz zu erreichen. Je später die zweite Impfung gegeben wird, desto länger ist die Zeit­spanne, in der Kinder, die nach der ersten Impfung keinen ausreichenden Schutz entwickelt hatten, an Masern erkranken können.

Weitere Gründe sprechen für eine zweite Impfung: Die Elimination der Masern kann erst dann erreicht werden, wenn mit einer Immunität von 95% der Bevölkerung ein Gemeinschaftsschutz (Herdenimmunität) gegen Masern aufgebaut ist. Dieses Ziel wird mit einer einmaligen Masernimpfung nicht er­reicht. Auch die Effektivität der anderen Komponen­ten des MMR-Impfstoffes ist zu bedenken. Die Wirksamkeit, eine Mumpserkrankung zu verhindern, liegt für die einmalige Mumpsimpfung der in Deutschland verwendeten Impfstoffe bei Kindern und Jugendlichen bei 64-66%. Nach zweimaliger Impfung sind 83-88% der Geimpften wirksam ge­schützt. Nach einer Impfung gegen Röteln weisen rund 95% der im Alter von ≥ 12 Monaten geimpften Kinder schützende Antikörper auf; nach zweimali­ger Impfung sind es rund 99%.

Es wird weiterhin von einer lebenslangen Immuni­tät gegen Masern nach zweimaliger Impfung ausge­gangen.

Die Immunitätsfeststellung nach Masernimpfung sollte auf Basis einer Impfbuchkontrolle erfolgen. Sind zwei Impfungen gegen Masern dokumentiert, kann mit hoher Wahrscheinlichkeit von einer aus­reichenden Immunität gegen Masern ausgegangen werden. Nach einer ersten Impfung gegen Masern wird die zweite Impfung und keine Titerkontrolle von der STIKO empfohlen. Die Gründe dafür sind in einer FAQ des RKI zusammengestellt.

MMR-Kombinationsimpfstoffe wurden seit ihrer Zulassung millionenfach verabreicht. Ein systema­tischer Cochrane-Review zur Untersuchung von schweren unerwünschten Wirkungen der MMR-Impfstoffe bei Kindern bis zu einem Alter von 15 Jahren belegt, dass das Sicherheits- und Wirksam­keitsprofil der Impfstoffe die bestehenden bevölkerungsweiten Impfprogramme gegen Masern, Mumps und Röteln rechtfertigen. Die WHO bestä­tigt in ihrem Positionspapier zu Masernimpfstoffen diese Sicherheitseinschätzung. Berechnungen mit Daten der Post-Marketing-Surveillance unter allen Altersgruppen ergaben, dass unerwünschte Wir­kungen der MMR-Impfstoffe, einschließlich der häufig auftretenden Lokal- und Allgemeinreaktio­nen, bei 31 von 1 Million Geimpften zu erwarten sind. Der Impfstoff wird somit für alle Altersgrup­pen als sicher eingeschätzt.

Impfreaktionen werden grundsätzlich häufiger nach der ersten als nach der zweiten Impfung beob­achtet. Häufig treten als Ausdruck einer Auseinandersetzung des Organismus mit dem Impfstoff Lokalreaktionen an der Injektionsstelle wie Rötung, Schwellung und Schmerzen für 1-3 Tage auf. Fer­ner können Allgemeinsymptome wie Kopfschmer­zen, Mattigkeit und Fieber beobachtet werden. Etwa 5-15% der Geimpften zeigen mäßiges bis hohes Fieber zwischen dem 7. und 12. Tag nach Impfung, das 1-2 Tage anhält. Ein Exanthem kann bei etwa 5% der Geimpften in der 2. Woche nach der Impfung auftreten. Hierbei handelt es sich um eine milde, selbstlimitierende Symptomatik, die nicht ansteckend ist und 1-3 Tage andauert. Das Auftreten von Fieber und einem Exanthem kann zu einer Ver­wechslung mit einer Wildviruserkrankung führen, insbesondere nach Riegelungsimpfung (Inkubationsimpfung). Ein früher als 6 Tage nach Impfung aufgetretenes Exanthem deutet eher auf eine Wildvirusinfektion hin. Etwa 1% der Geimpften, insbesondere Erwachsene, berichten nach der Impfung über Arthralgien. Die beschriebenen Symptome treten nach der zweiten Impfung nur noch selten auf.

Schwere unerwünschte Wirkungen der Impfung sind selten. Eine nach der Impfung auftretende Thrombozytopenie oder idiopathische thrombozytopenische Purpura (ITP) ist in der Regel selbstlimitie­rend. Ferner erhöhen die Masernimpfungen bei Kindern im Alter zwischen 10 und 24 Monaten das Baseline-Risiko für Fieberkrämpfe. Für Fieberkrämpfe wurde ein impfbedingtes attributales Risiko von 1 Fall pro 1.150 bis 1 Fall pro 1.700 Impfstoffdosen berechnet. Das impfbedingte attributale Risiko für eine ITP wird auf etwa 1 Fall pro 40.000 verabreich­te MMR-Impfstoffdosen geschätzt. Bei älteren Kin­dern oder Erwachsenen ist das Risiko für Fieber­krämpfe nach der MMR-Impfung nicht erhöht. In 1-4 Fällen pro 1 Million Geimpfte wird eine Ana­phylaxie nach der Impfung beobachtet. Es besteht keine Assoziation zwischen der Impfung und dem Auftreten eines Morbus Crohn, einer Colitis ulcerosa, von Autismus oder einer SSPE.

In Fallberichten wurden bei Personen mit einer Immunsuppression nach einer Impfung schwere Komplikationen wie eine Einschlusskörper-Enzephalitis oder Pneumonie beschrieben. Die Impfung ist daher für Personen mit bestimmten angebore­nen oder erworbenen Störungen des Immunsys­tems durch eine mögliche unkontrollierte Vermeh­rung der abgeschwächten Erreger sowie bei Schwangeren oder bei bekannter Allergie gegen eine der Komponenten der Impfstoffe kontraindiziert. Eine Hühnereiweißallergie stellt im Allgemeinen keine Kontraindikation gegen die Impfung dar.

Empfehlungen der STIKO

Die Standardimpfung für Kinder umfasst zwei Impfstoffdosen.

Die erste MMR-Impfung sollte im Alter von 11 Mo­naten erfolgen. Sie kann jedoch unter Berücksichtigung der gegebenen epidemiologischen Situation bereits ab einem Alter von 9 Monaten verabreicht werden, wenn das Kind in eine Gemeinschaftsein­richtung mit einem erhöhten Risiko einer Masernexposition aufgenommen werden soll. Im Rahmen eines Ausbruchs kann eine individuelle Risiko-Nutzen-Abwägung die Impfung von 6-8 Monate alten Säuglingen ausnahmsweise begründen (Off-Label-Use).

Die empfohlene Zweitimpfung kann 4 Wochen nach der ersten Masernimpfung erfolgen und soll im Alter von 15 Monaten verabreicht werden.

Falls die Erstimpfung im Alter von 9-10 Monaten erfolgte, soll die zweite MMR/V-Impfung bereits zu Beginn des 2. Lebensjahres gegeben werden. Säug­linge, die im Alter von 6-8 Monaten geimpft wur­den, sollten zum Aufbau einer langfristigen Immu­nität zwei weitere MMR/V-Impfstoffdosen mit 11 und 15 Monaten erhalten.

Eine einmalige MMR-Standardimpfung für Er­wachsene sollte bei allen nach 1970 geborenen un­geimpften bzw. in der Kindheit nur einmal geimpf­ten Personen ≥ 18 Jahre oder nach 1970 geborenen Personen ≥ 18 Jahre mit unklarem Impfstaus nach­geholt werden.

Ferner ist nach STIKO-Empfehlung seit Januar 2020 die zweimalige Impfung für nach 1970 geborene Personen (einschließlich Auszubildende, Praktikantinnen/Praktikanten, Studierende und ehrenamtlich Tätige) in folgenden beruflichen Tätigkeitsbereichen indiziert:

  • Medizinische Einrichtungen inklusive Einrichtungen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe
  • Tätigkeiten mit Kontakt zu potenziell infektiösem Material
  • Einrichtungen der Pflege
  • Gemeinschaftseinrichtungen
  • Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbenden, Ausreisepflich­tigen, Flüchtlingen und Spätaussiedelnden
  • Fach-, Berufs- und Hochschulen

Im Rahmen einer Postexpositionsprophylaxe sollten nach 1970 Geborene mit unklarem Impfstatus, ohne Impfung oder mit nur einer Impfung in der Kindheit möglichst innerhalb von 3 Tagen nach Ex­position mit einem MMR-Impfstoff geimpft werden und fehlende Impfungen altersentsprechend er­gänzt werden (siehe auch unter 3. Umgang mit Kontaktpersonen). 

Die aktuellen STIKO-Empfehlungen und weitere hilfreiche Informationen zum Impfen können unter folgendem Link aufgerufen werden.

Die Gesundheitsämter und Gemeinschaftseinrich­tungen (gemäß § 33 IfSG) sollten die betreuten Per­sonen oder deren Sorgeberechtigten gemeinsam über die Bedeutung eines vollständigen, altersge­mäßen, nach den Empfehlungen der STIKO ausrei­chenden Impfschutzes und über die Prävention übertragbarer Krankheiten aufklären (§ 34 Abs. 10 IfSG).

Nachweispflicht von Impfungen gegen Masern

Das am 1.3.2020 in Kraft getretene (Masernschutzgesetz) regelt die Nachweispflicht eines ausreichen­den Masernschutzes für nach dem 31.12.1970 gebo­rene Personen, die mindestens 1 Jahr alt sind und

  • in einer Gemeinschaftseinrichtung gemäß § 33 Nr. 1 bis 3 IfSG betreut werden; zu diesen Einrich­tungen zählen Kindertageseinrichtungen und Horte, bestimmte Formen der Kindertagespflege, Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtun­gen, in denen überwiegend minderjährige Perso­nen betreut werden,
  • die bereits 4 Wochen in einem Kinderheim (Ge­meinschaftseinrichtung gemäß § 33 Nr. 4 IfSG) betreut werden oder in einer Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerbende und Flüchtlinge oder Spätaussiedelnde (Einrichtung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 4 IfSG) untergebracht sind,
  • die in Gesundheitseinrichtungen wie Kranken­häusern und ärztlichen Praxen oder in Gemein­schaftseinrichtungen oder Gemeinschaftsunter­künften (siehe oben) tätig sind.

Personen, die aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden können und einen entsprechenden Nachweis vorlegen, sind von den Regelungen ausgenommen (§ 20 Abs. 8 Satz 4 IfSG).

Die betroffenen Personen müssen der Leitung der jeweiligen Einrichtung vor dem tatsächlichen Be­ginn ihrer Betreuung oder ihrer Tätigkeit folgenden Nachweis vorlegen (vgl. § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG):

  1. Einen Impfausweis oder ein ärztliches Zeugnis (auch in Form einer Anlage zum Untersuchungs­heft für Kinder) darüber, dass bei ihnen ein Impf­schutz gegen Masern besteht. Kinder ab 1 Jahr müssen eine Masernschutzimpfung, Kinder ab 2 Jahre sowie Erwachsene zwei Masernimpfun­gen nachweisen.
  2. Ein ärztliches Zeugnis darüber, dass bei ihnen eine Immunität gegen Masern vorliegt (aufgrund einer Titerbestimmung) oder sie aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden können oder
  3. eine Bestätigung einer staatlichen Stelle oder der Leitung einer anderen vom Gesetz betroffenen Einrichtung darüber, dass ein Nachweis bereits vorgelegen hat.

Die gesetzlichen Vorgaben orientieren sich an den Empfehlungen der STIKO. Der Nachweis der zwei­fachen Impfung gilt als ausreichend. Wenn der Impfstatus unklar ist, sollten die Impfungen nach­geholt werden. Eine Antikörperkontrolle wird von der STIKO nicht empfohlen.

Die oberste Landesgesundheitsbehörde oder eine von ihr bestimmte Stelle kann bestimmen, dass der Nachweis nicht der Leitung der jeweiligen Einrich­tung sondern dem Gesundheitsamt oder einer an­deren staatlichen Stelle gegenüber zu erbringen ist (§ 20 Abs. 9 Satz 3 IfSG).

Unter www.masernschutz.de wurden Informatio­nen zum Masernschutzgesetz und häufige Fragen dazu zusammengestellt. Die Webseite wird laufend aktualisiert.

Präventive Maßnahmen in medizinischen Einrichtungen

Personal im Gesundheitswesen hat ein deutlich er­höhtes Risiko, mit Masernviren in Kontakt zu kom­men und zu erkranken, wenn es nicht über eine ausreichende Immunität verfügt. Die Prävention ei­ner Masernerkrankung in Einrichtungen zur medi­zinischen Untersuchung, Behandlung und Pflege von Menschen zählt zur arbeitsmedizinischen Pflichtvorsorge (ArbmedVV) bei Tätigkeiten mit regelmäßigem direktem Kontakt zu erkrankten oder krankheitsverdächtigen Personen. Ferner be­steht die Gefahr, dass die hier Tätigen die Masern auf von ihnen Betreute (teilweise mit einem hohen Komplikationsrisiko wie Säuglinge, Immunsupprimierte, Schwangere) übertragen.

Gemäß STIKO-Empfehlung sollen alle nach 1970 geborenen Mitarbeitenden einer medizinischen Einrichtung zweimal gegen Masern geimpft sein. Nach dem Masernschutzgesetz dürfen Personen ohne ausreichenden Masernschutz keine Tätigkei­ten in den vom Gesetz betroffenen Einrichtungen aufnehmen.

Der Impfstatus des Personals gegen Masern sollte den Beschäftigten selbst und dem Betriebsarzt be­kannt sein.

Gemäß § 23 Abs. 3 IfSG haben leitende medizini­scher Einrichtungen sicherzustellen, dass die nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, um noso­komiale Infektionen zu verhüten und die Weiterver­breitung von Krankheitserregern zu vermeiden. Die Einhaltung des Standes der medizinischen Wissenschaft auf diesem Gebiet wird vermutet, wenn ins­besondere die veröffentlichten Empfehlungen der Kommission für Infektionsprävention in medizini­schen Einrichtungen und in Einrichtungen und Unternehmen der Pflege und Eingliederungshilfe (KRINKO) beim RKI beachtet worden sind.

Die KRINKO verweist in ihrer Empfehlung „Infektionsprävention im Rahmen der Pflege und Behand­lung von Patienten mit übertragbaren Krankheiten“ (2015) darauf, dass „das Risiko der Infektion und der Übertragung von Erkrankungen in Einrichtungen des Gesundheitssystems sowohl für die Beschäftig­ten als auch für die von ihnen betreuten Patienten […] durch Impfungen reduziert werden [kann].“ Sie verweist ferner auf die STIKO-Empfehlungen für Impfungen auf Grund eines erhöhten beruflichen Risikos, das z.B. nach Gefährdungsbeurteilung gemäß Arbeitsschutzgesetz / Biostoffverordnung / Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbmedVV) und dem G 42 (Berufsgenossenschaft­licher Grundsatz G 42 „Tätigkeiten mit Infektionsgefährdung“) festgestellt wird. In der KRINKO-Empfehlung „Impfungen von Personal in medizini­schen Einrichtungen in Deutschland: Empfehlung zur Umsetzung der gesetzlichen Regelung in § 23a IfSG“ (2021) ist die Masernimpfung als eine zum Schutz von Patientinnen und Patienten erforderliche Impfung für alle Bereiche in Gesundheitsein­richtungen aufgeführt.

Entsprechend der KRINKO-Empfehlung „Infektionsprävention im Rahmen der Pflege und Behand­lung von Patienten mit übertragbaren Krankheiten“ (2015) [kann] bei bekannter Immunität […] nach TRBA 250[*] ggf. auf spezielle, über die Basishygiene hinausgehende Schutzmaßnahmen im Kranken­haus verzichtet werden. Im Zweifel über den Impf­status sind entsprechende Schutzmaßnahmen an­zuwenden […]. Bevor auf Schutzmaßnahmen ver­zichtet wird, muss sichergestellt sein, dass eine ent­sprechende Immunität vorliegt.“

[*] Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe 250 des Ausschusses für Biologische Arbeitsstoffe

2. Maßnahmen bei Einzelerkrankungen

Da Masern keine harmlose Krankheit sind und eine hohe Kontagiosität aufweisen, sollten bereits bei Auftreten eines ersten Masernverdachtsfalls unverzüglich Ermittlungen durchgeführt werden, um er­forderliche Schutzmaßnahmen schnellstmöglich einleiten zu können. Diese Maßnahmen dienen grundsätzlich dem Schutz von infektionsgefährde­ten Personen sowie der Verhinderung einer weite­ren Ausbreitung der Infektion. Maßnahmen sollten deshalb innerhalb von 48 Stunden nach Auftreten eines Verdachtes oder einer Erkrankung eingeleitet werden.

Die im Folgenden vorgeschlagenen Maßnahmen geben einen Ermessungsspielraum vor und müssen im Einzelfall angepasst werden. Siehe hierzu auch den „Generischen Leitfaden für das Management von Masern- und Rötelnfällen und -ausbrüchen in Deutschland“, der von der Nationalen Lenkungs­gruppe Impfen herausgegeben wurde.

Die Labordiagnostik ist zum sicheren Nachweis der akuten Masernerkrankung unerlässlich geworden und sollte bei jedem Verdachtsfall durchgeführt werden. Zum diagnostischen Vorgehen bei Einzelerkrankungen s. bitte Abschnitt Labordiagnostik.

Personen mit einer bestätigten Masernerkrankung sollten nach ärztlicher Beurteilung einer vorliegen­den Ansteckungsgefahr mindestens bis zum 4. Tag nach Ausbruch des Exanthems zu Hause bleiben und Kontakte zu Personen vermeiden, bei denen der Impfstatus nicht geklärt ist und/oder kein Schutz gegen Masern angenommen werden kann.

Die Ermittlung der konkreten Ansteckungsquelle ist wichtig, um weitere potenzielle Masernfälle so­wie Personen mit einem hohen Komplikationsrisi­ko nach Exposition identifizieren zu können. Ferner kann abgeschätzt werden, ob die Masern z.B. im­portiert wurden (Ansteckung im Ausland oder in anderen Regionen; importierter Fall) oder ob sie zu einer Infektionskette gehören, die durch einen im­portierten Fall ausgelöst worden war (importassozi­ierte Fälle). Diese Informationen sind für die Ein­schätzung der Länge der Transmissionsketten und die Einschätzung des Status der Elimination der Masern entscheidend.

Information und Aufklärung

Bei Auftreten eines Masern(verdachts)falls, z.B. in­nerhalb der Gemeinschaftseinrichtung, sollte so schnell wie möglich über die Symptomatik und Ri­siken einer Masernerkrankung, über das Infektions­risiko, über die Wirksamkeit und Sicherheit der Impfung sowie über weitere Maßnahmen informiert werden (§ 34 Abs. 8 IfSG).

Folgende Personen oder Institutionen sollten Infor­mationen über aufgetretene Masern erhalten:

  • Erkrankte, Krankheitsverdächtige und Anste­ckungsverdächtige
  • Ärzteschaft im entsprechenden Zuständigkeitsbereich und zuständige Gesundheitsämter in angrenzenden Kreisen
  • die jeweiligen Landesbehörden
  • Leitungen von Gemeinschaftseinrichtungen und Sorgeberechtigte
  • im Falle eines Ausbruchs: Frühzeitige Information an die Bevölkerung

Hygienemaßnahmen unter stationären Bedingungen

Personen mit Verdacht auf eine akute Masernerkrankung oder mit einer labordiagnostisch nach­gewiesenen akuten Maserninfektion sollten unver­züglich für die Dauer der Ansteckungsfähigkeit iso­liert werden.

Das Tragen einer persönlichen Schutzausrüstung des Personals, bestehend aus Schutzkittel, Einmal­handschuhen und FFP2-Maske mit Dichtsitz ist bei Betreten des Patientenzimmers empfohlen (siehe aktualisierte Tabelle 1 in der Empfehlung „Integration von SARS-CoV-2 als Erreger von Infektionen in der endemischen Situation in die Empfehlungen der KRINKO ‚Infektionsprävention im Rahmen der Pflege und Behandlung von Patienten mit übertrag­baren Krankheiten‘“[2023]).

Ferner sind unverzüglich weitere Ermittlungen und Maßnahmen zur Verhinderung einer Weiterverbrei­tung der Masern zum Schutz der Patientinnen und Patienten sowie des Personals der Einrichtung in die Wege zu leiten.

Die Maßnahmen sollten für mindestens 4 Tage nach Beginn des Hautausschlags aufrechterhalten wer­den, auf Stationen mit immunsupprimierten Pati­entinnen und Patienten über die Dauer der Sympto­matik.

Desinfektionsmaßnahmen

Zur Desinfektion sind Mittel mit nachgewiesener Wirksamkeit mit dem Wirkbereich „begrenzt viru­zid“ (wirksam gegen behüllte Viren) anzuwenden. Mittel mit einem erweiterten Wirkbereich gegen Viren wie „begrenzt viruzid PLUS“ oder „viruzid“ können ebenfalls verwendet werden. Geeignete Mit­tel enthalten z.B. die „Liste der vom RKI geprüften und anerkannten Desinfektionsmittel und -verfah­ren“ und die Desinfektionsmittel-Liste des Verbun­des für Angewandte Hygiene (VAH). Bei behördlich angeordneten Desinfektionsmaßnahmen ist die RKI-Liste heranzuziehen.

Informationen zum Umgang mit Abfällen sind in der Vollzugshilfe zur Entsorgung von Abfällen aus Einrichtungen des Gesundheitsdienstes - Richtlinie der LAGA Nr. 18“ enthalten. Für die Aspekte des Arbeitsschutzes sind die ein­schlägigen TRBA, wie z.B. die TRBA 250, zu beach­ten, die von der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BauA) veröffentlicht werden.

Informationen zu Betretungs- und Tätigkeitsverbo­ten in Gemeinschaftseinrichtungen oder medizini­schen Einrichtungen sind unter 5. Betretungs- und Tätigkeitsverbote, Wiederzulassung zu finden.

Umgang mit infektiösen Verstorbenen

Der Umgang mit infektiösen Verstorbenen ist in den Seuchen- und Infektionsalarmplänen, den Be­stattungsgesetzen der Bundesländer und der Infor­mation 214-021 der Deutschen Gesetzlichen Unfall­versicherung „Biologische Arbeitsstoffe beim Um­gang mit Verstorbenen“ geregelt. Erreger werden durch den Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe (ABAS) in Risikogruppen eingestuft. Es wird daher empfohlen, auf der Todesbescheinigung (Toten­schein bzw. Leichenschauschein) die Erkrankung namentlich zu benennen. Datenschutzrechtliche Bestimmungen der Länder sind dabei zu beachten. Für in Bestattungsunternehmen tätige Personen gelten auch die arbeitsschutzrechtlichen Regelun­gen nach der BioStoffV. Eine individuelle Gefähr­dungsbeurteilung muss vor Arbeitsaufnahme durch­geführt werden, um das individuelle Infektionsrisiko abzuschätzen und entsprechende Schutzmaßnah­men ergreifen zu können. Für weitere Informatio­nen hierzu verweisen wir auf die Vorgaben des Ar­beitsschutzes (s.u.a. TRBA 250) und auf die BAuA und die bestattungsrechtlichen Regelungen des jeweiligen Bundeslandes.

3. Umgang mit Kontaktpersonen

Jeder Kontakt zu einem an Masern Erkrankten sollte als potenzieller Ansteckungskontakt gewertet wer­den. Ein besonders hohes Ansteckungsrisiko besteht in einer Wohngemeinschaft sowie bei Kontaktpersonen mit längeren oder häufigeren Kontaktzeiten (z.B. in Gemeinschaftseinrichtungen, am Arbeits­platz, im Freundeskreis etc.).

Die Immunität der Kontaktpersonen sollte so schnell wie möglich anhand der Impfpässe festgestellt wer­den. Besonders sorgfältig sind Kontaktpersonen zu ermitteln, bei denen mit Komplikationen gerechnet werden muss (ungeschützte Schwangere, Säuglinge und Kinder < 5 Jahre, immunsupprimierte Patien­tinnen und Patienten).

Eine ausreichende Immunität von Kontaktpersonen nach Exposition liegt mit sehr hoher Wahrschein­lichkeit vor, wenn

  • zwei MMR-Impfungen laut Impfpass belegt wer­den können,
  • ein vorliegender schriftlicher Laborbefund eine Immunität gegen Masern ausgewiesen hat.

Zwar besteht bei vor 1970 Geborenen eine hohe Wahrscheinlichkeit einer erworbenen Immunität, dennoch kann auch bei ihnen eine individuelle Prü­fung des Risikos einer fehlenden Immunität nach Exposition sinnvoll sein, insbesondere bei Vorliegen einer Erkrankung des Immunsystems.

Anamnestische Angaben von Personen zu einer durchgemachten Masernerkrankung sind unzuver­lässig und gelten nicht als Beweis für einen sicheren Schutz.

Exponierte Personen, bei denen eine ausreichende Immunität nicht sicher angenommen werden kann, sollten über die folgenden Punkte informiert werden:

  • Notwendigkeit einer postexpositionellen Pro­phylaxe
  • Notwendigkeit von Betretungs- oder beruflichen Tätigkeitsverboten:
    • Personen, in deren Wohngemeinschaft ein Verdacht auf oder eine Erkrankung an Masern aufgetreten ist, dürfen Gemeinschaftseinrich­tungen (gemäß § 33 IfSG) nicht betreten bzw. in ihnen tätig sein (§ 34 Abs. 3 IfSG).
    • Gemäß § 28 Abs. 2 IfSG können Personen in Gemeinschaftseinrichtungen, die weder einen den Empfehlungen der STIKO entsprechen­den Impfschutz noch eine Immunität gegen Masern durch ärztliche Bescheinigung nachweisen können, mit Betretungs- oder Tätig­keitsverboten gemäß § 34 IfSG belegt werden.
    • Gemäß § 31 IfSG kann die zuständige Behörde Kranken, Krankheitsverdächtigen und Anste­ckungsverdächtigen die Ausübung bestimm­ter beruflicher Tätigkeiten ganz oder teilweise untersagen. Die Entscheidung im Einzelfall obliegt dem Gesundheitsamt.
    • Entsprechende Isolierungs- bzw. Quarantäne­maßnahmen werden vom Gesundheitsamt angeordnet.

Weitere Informationen sowie Informationen zur Wiederzulassung sind im Abschnitt 5. Betretungs- und Tätigkeitsverbote, Wiederzulassung zu fin­den.

  • Kontakte zu sich möglicherweise in der Inkuba­tion befindender, empfänglicher Personen betrof­fener Einrichtungen zu anderen Einrichtungen oder Gemeinschaften (z.B. in Sportvereinen, auf Schulfesten und Gruppenfahrten) sollten wäh­rend der Inkubationszeit unterbleiben.
  • Informationen über die Symptome der Masernerkrankung sollten bereitgestellt werden, insbe­sondere über die unspezifischen Prodromalsymptome, die 10-14 Tage nach Exposition auftreten können.
  • Bei Auftreten dieser Symptomatik sollten die Per­sonen zu Hause bleiben und sich zunächst tele­fonisch mit einem Arzt/einer Ärztin in Verbin­dung setzen.

Postexpositionelle Prophylaxe durch Inkubationsimpfung

Der Ausbruch der Masern kann durch eine rechtzei­tige postexpositionelle Impfung von ansteckungs­verdächtigen Personen nach Kontakt zu Masernerkrankten wirksam unterdrückt werden (s. a. unter präventive Maßnahmen), sofern keine Kontraindikationen vorliegen.

Es sollte unverzüglich mit Riegelungsimpfungen für alle nicht vollständig Geimpften im ausbruchsrelevanten Kontext, auch bei exponiertem Personal in medizinischen Einrichtungen, begonnen wer­den. Serologische Kontrollen zur Einschätzung der Immunität von Kontaktpersonen / Beschäftigten sind zeit- und kostenintensiv und können zu einer unnötigen Verlängerung eines Ausbruchs führen.

Die STIKO empfiehlt grundsätzlich ungeimpften, nach 1970 geborenen Personen ab dem Alter von 9 Monaten bzw. in der Kindheit nur einmal geimpf­ten Personen oder Personen mit unklarem Impfstatus nach Kontakt mit einem an Masern Erkrank­ten eine einmalige Impfung mit einem MMR(V)-Impfstoff möglichst innerhalb von 3 Tagen nach Ex­position, sofern keine Kontraindikationen bestehen (www.rki.de/impfen).

Darüber hinaus wird ausnahmsweise von der STIKO eine aktive Impfung nach individueller Risi­ko-Nutzenabwägung als Postexpositionsprophylaxe auch bei 6-8 Monate alten Säuglingen empfohlen (Off-Label-Use). Zur Anzahl indizierter Impfungen sind weitere altersspezifische Hinweise zu beachten (s. Tab. 2).

Eine Impfung innerhalb von 3 Tagen kann eine aku­te Erkrankung häufig noch verhindern. Die Effektivität einer postexpositionellen Impfung ist in der Familie bzw. Wohngemeinschaft begrenzt, da die Exposition bei Diagnose des Indexfalls meist schon länger zurückliegt.

Indizierte Riegelungsimpfungen sollten jedoch auch dann vorgenommen werden, wenn der genaue Zeitpunkt des Kontaktes unbekannt oder eine Exposition länger als 3 Tage her ist. In diesem Fall kann möglicherweise noch die Schwere der Erkran­kung sowie eine weitere Ausbreitung der Masern durch die Verhinderung von Sekundär- oder Tertiärfällen beeinflusst werden. Eine Impfung wäh­rend der Inkubationszeit ist nicht mit vermehrten unerwünschten Wirkungen verbunden. Über die Möglichkeit einer Erkrankung trotz Impfung und die Möglichkeit einer fiebrigen Impfreaktion sollte aufgeklärt werden.

Tab. 2: Empfehlungen der STIKO zur Postexpositionsprophylaxe mit Impfungen

Postexpositionelle Impfungen bei Personen mit unklarem Impfstatus, ohne Impfung oder mit nur einer Impfung in der Kindheit (möglichst innerhalb von 3 Tagen)
im Alter vonAnzahl der MMR(V)-Impfstoffdosen
6-8 Monaten nach individueller Risiko-Nutzen-Abwägung
(Off-Label-Use)
1. Impfung; die 2. und 3. Impfung soll im Alter von 11 und 15 Monaten erfolgen.
9-10 Monaten1. Impfung; die 2. Impfung soll zu Beginn des zweiten Lebensjahres erfolgen.
11 Monaten bis 17 JahrenUngeimpfte bzw. Personen mit unklarem Impfstatus erhalten eine zweimalige Impfung im Abstand von 4 Wochen; bisher einmal Geimpfte erhalten eine Impfung
≥18 Jahren, nach 1970 GeboreneUngeimpfte bzw. Personen mit unklarem Impfstatus oder mit nur einer Impfung in der Kindheit erhalten eine einmalige Impfung

Postexpositionelle Prophylaxe durch Immunglobuline

Im Fall von bestehenden Kontraindikationen gegen Impfungen können Immunglobuline als passive Immunisierung zum Einsatz kommen (s. auch „Fachliche Anwendungshinweise zur Masern-Postexpositionsprophylaxe bei Risikopersonen“ der STIKO: Epid Bull 2/2017).

Dosierung: Immunglobuline werden mit einer Dosierung von einmalig 400 mg/kg Körpergewicht intravenös (i.v.) verabreicht.

Vorherige Laboruntersuchungen: Nach Exposition mit akuten Masern sollte bei Kindern im Alter von < 6 Monaten und Schwangeren, bei denen keine Impfung oder nur eine Impfung dokumentiert wur­de oder bei denen der Impfstatus unbekannt ist, so schnell wie möglich eine Laboruntersuchung (Serologie) durchgeführt werden (s. Tab. 3). Das Laborergebnis muss innerhalb von 3 Tagen nach Exposi­tion vorliegen. Eine verzögerte Ergebnisübermitt­lung darf die Gabe von Immunglobulinen innerhalb von 6 Tagen nicht gefährden. Kann dieser Zeitraum nicht eingehalten werden, sollte die Immunglobulingabe sofort erfolgen.

Kinder < 6 Monaten: Bei negativem serologischem Befund sollte sofort die Gabe eines Humanimmun­globulins erfolgen. Wenn ausreichend Zeit für eine Laboruntersuchung bleibt, ist bei positivem Ergeb­nis die Immunglobulingabe unnötig. Eine i.v.-Immunglobulingabe mit einer Dosierung von einmalig 400 mg/kg Körpergewicht führt dazu, dass die aktive Immunisierung mit einem masernhaltigen Impfstoff über einen Zeitraum von 8 Monaten nicht sicher wirksam ist.

Kindern im Alter von 6-8 Monaten können alternativ zur ersten aktiven Immunisierung (s. oben) Immunglobuline verabreicht werden, wenn zum Beispiel der optimale Zeitpunkt von 3 Tagen nach Exposition für die aktive Immunisierung versäumt wurde.

Bei Schwangeren ist Immunität anzunehmen, wenn zwei Impfungen gegen Masern dokumentiert sind oder ein schriftlicher Laborbefund mit Nach­weis einer bestehenden Immunität vorliegt. Die anamnestische Angabe zu einer durchgemachten Masernerkrankung ist unsicher und sollte nicht herangezogen werden. Bei negativem serologi­schem Befund sollte sofort die Gabe eines Humanimmunglobulins erfolgen.

Tab. 3: Empfehlungen der STIKO zur Postexpositionsprophylaxe mit Immunglobulinen nach Ergebnissen der Labordiagnostik bei Säuglingen und Schwangeren

Immunglobulingabe (möglichst innerhalb von sechs Tagen)
RisikogruppeIgG positivIgG negativ
Im Alter unter 6 Monatenneinsofort
Schwangere (mit einer dokumentierten fehlenden Impfung, einer dokumentierten einmaligen Impfung oder mit unklarem Impfstatus)neinsofort

Bei Immundefizienten mit Kontraindikation für eine aktive Masernimmunisierung: Bei immunde­fizienten Patientinnen und Patienten, bei denen die MMR-Lebendimpfung kontraindiziert sein kann, sollte die Indikation für Immunglobulingabe nach Masernkontakt so schnell wie möglich geprüft und ggf. vorgenommen werden. Die Masernimmunität immundefizienter Patientinnen und Patienten ist abhängig von der individuellen und zuweilen hoch­komplexen Ursache der Immundefizienz und ihrer spezifischen Therapie (z.B. Immunglobulinsubsti­tution) sowie von der Anzahl und dem Zeitpunkt früherer Masernimpfungen. Aus diesem Grund soll­te vor einer Labordiagnostik und der Verabreichung der Immunglobuline die behandelnde immunologi­sche Praxis zu Rate gezogen werden. Auch eine Im­munglobulingabe mehr als 6 Tage nach Masernkon­takt ist zu erwägen, da diese die Masern immer noch abschwächen bzw. möglicherweise das Risiko für Komplikationen reduzieren kann. Im Zweifelsfall empfiehlt die STIKO eine Immunglobulingabe.

Folgendes ist grundsätzlich zu beachten:

  • Voraussetzung für einen Impferfolg und die Begrenzung des Impfrisikos ist ein kompetentes Immunsystem. Impfrisiken und ein zu erwarten­der Impferfolg müssen bei Patientinnen und Pa­tienten mit einem primären oder sekundären Immundefekt sorgfältig abgewogen werden.
  • Viele der Patientinnen und Patienten verfügen trotz einer bekannten Störung des Immunsystems möglicherweise dennoch über eine ausreichende Immunität gegen Masern aufgrund einer durch­gemachten Infektion, Impfung oder einer regel­mäßigen Immunglobulinsubstitutionstherapie.
  • Eine MMR-Lebendimpfung zur Postexpositions­prophylaxe bei primärem oder sekundärem Im­mundefekt sollte nur in Absprache mit den be­handelnden Spezialisten erfolgen.
  • Patientinnen und Patienten mit (insbesondere partiellen) Störungen des Immunsystems können in besonderer Weise von Impfungen profitieren. Bei einigen (auch primären) Immundefekten oder bei isolierten Defekten der unspezifischen Abwehr sind MMR(V)-Lebendimpfungen im Ein­zelfall möglich.

4. Maßnahmen bei Ausbrüchen

Bei einem Masernausbruch ergeben sich Maßnah­men des Gesundheitsamtes ggf. im Zusammenwir­ken mit Leitungen von Einrichtungen und beteilig­ten Ärzten/Ärztinnen (z.B. Kontrolle der labordiag­nostischen Sicherung, Information, Überprüfen des Impfstatus aller Personen, Schutz empfänglicher Personen). Grundsätzlich können Maßnahmen, wenn sie z.B. zur Sicherung des Erfolges der Bekämpfung einer weiteren Ausweitung der Masern für notwendig gehalten werden, auf § 25 IfSG und den §§ 28-31 IfSG gestützt durchgeführt werden.

Die Verdachtsdiagnose Masern sollte mindestens beim Indexfall und den ersten fünf bis zehn Fällen eines Ausbruchs sowie in den kommenden Wochen bei weiteren Erkrankungsfällen und ferner bei allen geimpften Fällen labordiagnostisch gesichert wer­den. Das NRZ MMR bietet Beratung zur Diagnostik und kostenfreie Untersuchungen im Verdachtsfall an.

Alle Personen im ausbruchsrelevanten Kontext mit einem gemäß STIKO-Empfehlungen nicht vollstän­digen Impfstatus sollten so schnell wie möglich auch ohne einen nachgewiesenen Kontakt mit einer akut an Masern erkrankten Person fehlende Imp­fungen erhalten. Titerbestimmungen zur Einschät­zung der Immunität von Kontaktpersonen kosten Zeit und können zu einer unnötigen Verlängerung von Ausbrüchen führen.

Sofern die lokalen Gesundheitsbehörden nicht selbst die Impfungen durchführen, ist eine Kontrol­le der Umsetzung der Empfehlungen ratsam. Dies kann zum Beispiel erreicht werden durch Vorlage des Impfausweises oder auch durch eine Rückmel­dekarte, die durch die beteiligte Ärzteschaft ausge­füllt und dem Gesundheitsamt zugesandt wird.

5. Betretungs- und Tätigkeitsverbote, Wiederzulassung

Tätigkeits- und Beschäftigungsverbote
(siehe Zusammenfassung der empfohlenen Maß­nahmen in Tabelle 4)

In § 34 IfSG werden besondere Regelungen für Einrichtungen gemäß § 33 IfSG im Bereich Infektionsschutz festgelegt. Hierzu zählen u.a. Kinderkrippen, Kindergärten, Kindertagesstätten, Kinderhorte, Schulen oder sonstige Ausbildungseinrichtungen, Heime, Ferienlager und ähnliche Einrichtungen, in denen überwiegend Säuglinge, Kinder oder Jugend­liche betreut werden.

Das Ziel der Regelungen gemäß § 34 IfSG ist die Unterbrechung der Kontaktmöglichkeiten in der Gemeinschaftseinrichtung, sodass keine weitere Übertragung von Infektionskrankheiten erfolgen kann. Die Regelung betrifft sowohl die betreuten Kinder als auch die betreuenden Erwachsenen.

Die Regelungen bestehen von Gesetzes wegen; hier­zu bedarf es keiner Anordnung der Behörde. Eine entsprechende Information zum Beispiel durch das Gesundheitsamt ist allerdings von Vorteil.

  • Erkrankte/Krankheitsverdächtige:
    Gemäß § 34 Abs. 1 IfSG wird geregelt, dass Perso­nen, die an Masern erkrankt sind bzw. bei denen der Verdacht auf das Vorliegen der Krankheit be­steht, bestimmte Tätigkeiten nicht ausüben dür­fen, wenn sie in einer Gemeinschaftseinrich­tung tätig sind. Das betrifft insbesondere Tätig­keiten, bei denen sie Kontakt zu den dort Betreu­ten haben. Gleiches gilt für die in der Gemeinschaftseinrichtung betreuten Personen, die die Gemeinschaftseinrichtung weder betreten, benutzen noch an Veranstaltungen der Einrich­tung teilnehmen dürfen.
  • Kontaktpersonen in Wohngemeinschaft mit Er­krankten/Krankheitsverdächtigen:
    Gemäß § 34 Abs. 3 IfSG gelten die Regelungen aus § 34 Abs. 1 IfSG auch für Personen, die mit den an diesen Krankheiten erkrankten Personen bzw. mit Personen, bei denen der Verdacht auf diese Krankheit besteht, in einer Wohngemein­schaft zusammenleben. Dies gilt nur, wenn die Erkrankung bzw. der Krankheitsverdacht von ei­ner Ärztin/einem Arzt festgestellt wurde.

34 Abs. 7 IfSG sieht die Möglichkeit vor, dass durch die zuständige Behörde im Einvernehmen mit dem Gesundheitsamt Ausnahmen zugelassen werden. Voraussetzung ist, dass Maßnahmen durchgeführt wurden oder werden, mit denen eine Übertragung verhütet werden kann.

  • Ansteckungsverdächtige in Gemeinschaftsein­richtungen mit Masern:
    Gemäß § 28 Abs. 2 IfSG können Personen in Ge­meinschaftseinrichtungen, die weder einen den Empfehlungen der STIKO entsprechenden Impf­schutz noch eine Immunität gegen Masern durch ärztliche Bescheinigung nachweisen können, mit Betretungs- oder Tätigkeitsverboten gemäß § 34 IfSG für Gemeinschaftseinrichtungen (gemäß §33 IfSG) belegt werden, wenn eine Person in der Gemeinschaftseinrichtung an Masern erkrankt ist. Die früh einsetzende Infektiosität und die hohe Ansteckungsfähigkeit der Masern sind Tatsachen, die einen Ansteckungsverdacht in ei­ner Gemeinschaftseinrichtung begründen. Hier kann das Gesundheitsamt Schutzmaßnahmen gemäß § 28 IfSG anordnen, um eine Weiterüber­tragung der Krankheit zu verhindern. Im Gegen­satz zu § 34 IfSG tritt dieses Betretungsverbot nicht automatisch in Kraft, sondern muss durch die zuständige Behörde angeordnet werden. Darüber hinaus ist auf der Grundlage von § 28 IfSG immer zu prüfen, ob weitere Schutzmaßnahmen erforderlich sind, wie z.B. der Aus­schluss von Ansteckungsverdächtigen und Impfangebote.
  • Gemäß § 31 IfSG kann die zuständige Behörde Kranken, Krankheitsverdächtigen und Anste­ckungsverdächtigen die Ausübung bestimmter beruflicher Tätigkeiten ganz oder teilweise un­tersagen.

Wiederzulassung

Die Einschränkung der Tätigkeit bzw. des Besuchs der Gemeinschaftseinrichtung dauert fort, bis nach ärztlichem Urteil eine Weiterverbreitung der Krank­heit nicht mehr zu befürchten ist. Das ärztliche Ur­teil kann die Beurteilung durch die behandelnde Ärztin/den behandelnden Arzt oder einer Ärztin/eines Arztes des zuständigen Gesundheitsamtes sein. Das ärztliche Urteil kann mündlich erfolgen. § 34 IfSG fordert keine schriftliche Bescheinigung über das ärztliche Urteil, dennoch kann diese zur Absicherung aller Beteiligten zweckmäßig sein.

Für weitere Informationen siehe auch die Empfeh­lungen des RKI für die Wiederzulassung zu Ge­meinschaftseinrichtungen und den „Generischen Leitfaden für das Management von Masern- und Rötelnfällen und -ausbrüchen in Deutschland.“

  • Erkrankte/Krankheitsverdächtige gemäß § 34 Abs. 1 IfSG
    Die Wiederzulassung zum Besuch der Gemeinschaftseinrichtung kommt ab dem 5. Tag nach Auftreten des Exanthems in Betracht.
  • Kontaktpersonen in Wohngemeinschaft mit Erkrankten/Krankheitsverdächtigen gemäß § 34 Abs. 3
    Für eine gesunde Kontaktperson in einer betrof­fenen Wohngemeinschaft ist ein Betretungs- und Tätigkeitsverbot für Gemeinschaftseinrichtungen nicht notwendig oder kann aufgehoben werden, wenn sie:
    • für den Zeitpunkt eines infektionsrelevanten Kontaktes einen Impfstatus entsprechend der STIKO-Empfehlung oder eine ausreichende, dokumentierte Immunität nachweisen kann (siehe oben)
    • oder 21 Tage nach letztem infektionsrelevantem Kontakt in der Wohngemeinschaft der Ge­meinschaftseinrichtung ferngeblieben ist.

Auf die ggf. notwendigen zwei Impfungen bei nach 1970 Geborenen und die besondere Aufmerksamkeit auf beginnende typische Masernsymptome (aufgrund einer Masernerkrankung oder aufrund der Impfung) ist hinzuweisen.

  • Kontaktpersonen in einer Gemeinschaftseinrich­tung mit Masern
    Für eine Kontaktperson in einer betroffenen Ge­meinschaftseinrichtung ist ein Betretungs- und Tätigkeitsverbot nicht notwendig oder kann auf­gehoben werden, wenn sie:
    • für den Zeitpunkt eines infektionsrelevanten Kontakts einen Impfstatus entsprechend der STIKO-Empfehlung oder eine ausreichende, dokumentierte Immunität nachweisen kann
    • oder bereits über eine einmalige vorangegan­gene Impfung verfügt und eine weitere postex­positionelle Impfung nach erstem infektions­relevantem Kontakt möglichst innerhalb von 3 Tagen erhalten hat
    • oder mindestens über eine einmalige, postex­positionelle Impfung nach erstem infektions­relevantem Kontakt verfügt
      • Die erste postexpositionelle Impfung muss innerhalb von 3 Tagen nach erster Exposition gegeben worden sein. Kann dieses Zeitintervall von 3 Tagen nicht eingehalten werden, ist das Betreten der Einrichtung erst 21 Tage (maximale Inkubationszeit) nach letztem infektionsrelevantem Kontakt wieder möglich.
      • Auf eine notwendige zweite Impfung nach 4 Wochen bei nach 1970 Geborenen und die besondere Aufmerksamkeit auf beginnende typische Masernsymptome (auf­grund einer Masernerkrankung oder auf­grund der Impfung) ist hinzuweisen.
    • oder 21 Tage nach dem letzten infektionsrele­vanten Kontakt der Einrichtung ferngeblieben ist und in der Zwischenzeit in der Einrichtung kein Fall mehr aufgetreten ist.

Auf die ggf. notwendigen zwei Impfungen im Abstand von 4 Wochen bei nach 1970 Geborenen und die besondere Aufmerksamkeit auf beginnende typische Masernsymptome (aufgrund einer Masernerkrankung oder aufgrund der Impfung) ist hinzu­weisen.

Erläuterung: Die Unterscheidung der Hinweise zu Kontaktpersonen der Wohngemeinschaft und der Gemeinschaftseinrichtung beruht auf der Annahme, dass für Personen in der Wohngemeinschaft in der Regel das erforderliche Zeitintervall von 3 Tagen für die postexpositionelle Impfung nicht eingehal­ten werden kann.

  • Erkrankte/Krankheitsverdächte in medizinischen Einrichtungen inkl. Einrichtungen sonstiger medizinischer Heilberufe
    Ein Tätigkeitsverbot von Mitarbeitenden gemäß § 31 IfSG in einer betroffenen medizinischen Ein­richtung einschließlich Einrichtungen sonstiger medizinischer Heilberufe ist nicht notwendig/kann aufgehoben werden, wenn sie:
    • für den Zeitpunkt eines infektionsrelevanten Kontakts einen Impfstatus entsprechend der STIKO-Empfehlung oder eine ausreichende, dokumentierte Immunität nachweisen können
    • oder bereits über eine einmalige vorangegan­gene Impfung verfügen und eine weitere postexpositionelle Impfung nach erstem infektionsrelevantem Kontakt innerhalb von 3 Tagen erhalten haben
      • auf die besondere Aufmerksamkeit auf beginnende typische Masernsymptome (aufgrund einer Masernerkrankung oder aufgrund der Impfung) ist hinzuweisen
    • oder 21 Tage nach dem letzten infektionsrele­vanten Kontakt der Einrichtung ferngeblieben sind und in der Zwischenzeit in der Einrich­tung kein Fall mehr aufgetreten ist.

Auf die notwendigen zwei Impfungen bei nach 1970 Geborenen sowie die Vorgaben des IfSG und die besondere Aufmerksamkeit auf beginnende typische Masernsymptome (aufgrund einer Masernerkran­kung oder aufgrund der Impfung) ist hinzuweisen.

In Abhängigkeit von der Vulnerabilität der betreuten Personen sind ggf. auch weitreichendere Emp­fehlungen sinnvoll. In medizinischen Einrichtun­gen sollten erforderliche Maßnahmen günstigen­falls in einem interdisziplinären Team gemeinsam beraten und beschlossen werden. ´

Zur Tabelle 4 klicken Sie bitte hier:
Übersicht zu Empfehlungen zum Management von Kontaktpersonen in Wohn-, Gemeinschafts- und medizinischen Einrichtungen (PDF, 188 KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Gesetzliche Grundlage

Meldepflicht gemäß IfSG

Dem Gesundheitsamt ist der Krankheitsverdacht, die Erkrankung an Masern sowie den Tod durch Ma­sern namentlich zu melden (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. i IfSG). Dem Gesundheitsamt ist ebenfalls zu mel­den, wenn Personen an einer SSPE infolge einer Maserninfektion erkranken oder versterben (§ 6 Abs. 2 IfSG). Dies gilt insbesondere für Ärztinnen/Ärzte, aber auch für andere zur Meldung verpflichtete Personen (§ 8 IfSG).

Ebenfalls zur namentlichen Meldung des Krankheitsverdachts, der Erkrankung sowie des Todes in Bezug auf Masern gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 7 IfSG ver­pflichtet sind die Leitungen von:

  • Gemeinschaftseinrichtungen, außer Einrichtungen der Kindertagespflege (§ 33 Nr. 2 IfSG);
  • voll- oder teilstationären Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen;
  • Obdachlosenunterkünften;
  • Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbenden, vollziehbar Aus­reisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussie­delnden;
  • sonstigen Massenunterkünften sowie
  • Justizvollzugsanstalten.

Die Angaben, die in der Meldung enthalten sein sol­len, sind in § 9 Abs. 1 IfSG geregelt.

Dem Gesundheitsamt wird gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 31 IfSG der direkte oder indirekte Nachweis von Ma­sernvirus, soweit er auf eine akute Infektion hin­weist, namentlich gemeldet. Dies gilt insbesondere für Labore, aber auch für Arztpraxen mit Erregerdiagnostik. Die Angaben, die in der Meldung ent­halten sein sollen, sind in § 9 Abs. 2 IfSG geregelt.

Die Meldung muss unverzüglich erfolgen und dem Gesundheitsamt spätestens 24 Stunden nach er­langter Kenntnis vorliegen (§ 9 Abs. 3 IfSG).

Meldungen müssen gemäß § 14 Abs. 8 IfSG elektro­nisch erfolgen.

Benachrichtigungspflicht gemäß IfSG

In Gemeinschaftseinrichtungen tätige sowie betreu­te Personen bzw. deren Sorgeinhabende haben der Gemeinschaftseinrichtung unverzüglich Mitteilung von der Erkrankung oder dem Krankheitsverdacht bei ihnen oder bei einer Person in ihrer Wohnge­meinschaft zu machen (§ 34 Abs. 5 IfSG).

Leitungen von Gemeinschaftseinrichtungen haben gemäß § 34 Abs. 6 IfSG das zuständige Gesundheitsamt unverzüglich zu benachrichtigen,

  • wenn in ihrer Einrichtung betreute oder betreuende Personen an Masern erkrankt oder dessen verdächtig sind oder
  • wenn in den Wohngemeinschaften der in ihrer Einrichtung betreuten oder betreuenden Personen nach ärztlichem Urteil eine Erkrankung an oder ein Verdacht auf Masern aufgetreten ist.

Die Benachrichtigungspflicht entfällt, wenn der Lei­tung ein Nachweis darüber vorliegt, dass bereits eine Meldung des Sachverhalts gemäß § 6 IfSG (sie­he oben) durch sie selbst oder eine andere melde­pflichtige Person, namentlich den Arzt erfolgt ist (§ 34 Abs. 6 IfSG).

Übermittlung

Das Gesundheitsamt übermittelt gemäß § 11 Abs. 1 IfSG an die zuständige Landesbehörde nur Erkran­kungs- oder Todesfälle und Erregernachweise, die der Falldefinition gemäß § 11 Abs. 2 IfSG entsprechen.

Die vom RKI erstellten Falldefinitionen sind auf den Internetseiten des RKI unter www.rki.de/falldefinitionen veröffentlicht.

Beratung und Spezialdiagnostik

Das RKI führt keine individuelle medizinische Beratung zu Klinik, Therapie oder Impfungen durch. Bitte wenden Sie sich diesbezüglich an Ärzte oder Kliniken in Ihrer Nähe, bei denen möglichst eine Spezialisierung für Infektionskrankheiten besteht. Zu Fragen der Auslegung von STIKO-Empfehlungen können sich Ärztinnen und Ärzte an die Impfhotline wenden.

Bezüglich Fragen zu Infektionsschutz und -prävention kontaktieren Sie bitte Ihr zuständiges Gesundheitsamt (https://tools.rki.de/plztool/).

Ausführliche Informationen zu Impfungen mit vielen weiteren Links, z.B. zu Impfempfehlung, Begründung, FAQs finden Sie unter: Impfungen A-Z

Beratung zur Epidemiologie

Robert Koch-Institut
Abteilung für Infektionsepidemiologie
Fachgebiet 33 - Impfprävention
Seestraße 10, 13353 Berlin
Ansprechpartnerin: Dr. Dorothea Matysiak-Klose
Tel.: 030 18754 3414
E-Mail: Kontaktformular

Beratung zur Spezialdiagnostik

Nationales Referenzzentrum für Masern, Mumps, Röteln
Robert Koch-Institut
Abteilung für Infektionskrankheiten
Fachgebiet 12 - Masern, Mumps, Röteln und Viren bei Abwehrschwäche
Seestraße 10, 13353 Berlin
Ansprechpartnerin: Prof. Dr. Annette Mankertz
Tel.: 030 18754 – 2610/2516
Fax: 030 18754 2598
E-Mail: Kontaktformular

Bestellung der Probenentnahmesets für die kostenlose molekulare Diagnostik am NRZ MMR: https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/NRZ/MMR/mmr_node.html

Zum Probenbegleitschein des NRZ MMR: Probenbegleitschein des NRZ MMR (html, 84 KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Literatur

  1. DGPI-Handbuch: Infektionen bei Kindern und Jugendlichen: 6. Aufl., Thieme-Verlag, Stuttgart: 2018: 613 ff
  2. Heymann DL (ed): Control of Communicable Diseases Manual. American Public Health Association 2015; 389-397
  3. Falldefinitionen des RKI zur Übermittlung von Erkrankungs- oder Todesfällen und Nachweisen von Kranheitserregern: https://www.rki.de/falldefinitionen
  4. Infektionsepidemiologisches Jahrbuch melde­pflichtiger Krankheiten für 2019. RKI, Berlin, 2020. https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/Jahrbuch/Jahrbuecher/2019.html
  5. Infektionsepidemiologisches Jahrbuch meldepflichtiger Krankheiten für 2022. RKI, Berlin, 2024. https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/Jahrbuch/Jahrbuch_2022.html
  6. RKI: Mitteilung der Ständigen Impfkommission beim RKI: Empfehlung und wissenschaftliche Begründung für die Angleichung der beruflich indizierten Masern-Mumps-Röteln (MMR-) und Varizellen-Impfung. Epid Bull 2020;2:1-22.
  7. RKI: Impfempfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) am Robert Koch-Institut. Stand: Januar 2024. Epid Bull 2024;4:3-72
  8. RKI: Mitteilung der STIKO am RKI: Neuerungen in den aktuellen Empfehlungen der STIKO am RKI vom Juli 2010. Zur Impfung gegen Masern im Erwachsenenalter. Epid Bull 2010; 33:332-333
  9. Nationale Lenkungsgruppe Impfen: Nationale Lenkungsgruppe Impfen: Generischer Leitfaden für das Management von Masern- und Rätelnfällen und -ausbrüchen in Deutschland.
  10. RKI: Empfehlungen des Robert Koch-Instituts für die Wiederzulassung zu Gemeinschaftseinrichtungen gemäß § 34 Infektionsschutzgesetz.
  11. Matysiak-Klose D, Mankertz A: Epidemiologie der Masern in Deutschland und Bewertung der Situation, März 2024. Epid Bull 2024;15:3-7. DOI 10.25646/12030
  12. Matysiak-Klose D, Santibanez S, Mankertz A, Siedler A: Aktuelles zu Masern in Deutschland und weltweit (Datenstand: 01.08.2022). Epid Bull 2022;34:3-18. DOI 10.25646/10439
  13. RKI: Berichte der Nationalen Verifizierungskommission Masern/Röteln zum Stand der Eliminierung der Masern und Röteln in Deutschland werden jährlich auf der Website des RKI veröffentlicht.
  14. RKI: Infektionsprävention im Rahmen der Pflege und Behandlung von Patienten mit übertragbaren Krankheiten. Empfehlung der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention (KRINKO) beim Robert Koch-Institut. Bundesgesundheitsbl 2015; 58:1151–1170. DOI: 10.1007/s00103-015-2234-2 Online publiziert: 28. September 2015
  15. RKI: Seroprävalenz von IgG-Antikörpern gegen Masern bei Erwachsenen in Deutschland, Studie zur Gesundheit Erwachsener in Deutschland (DEGS1)
  16. WHO: Surveillance Guidelines for Measles, Rubella and Congenital Rubella Syndrome in the WHO European Region. 2012
  17. WHO: Measles Outbreak Guide. Geneva: World Health Organization; 2022. Licence: CC BY-NC-SA 3.0 IGO. https://www.who.int/publications/i/item/9789240052079
  18. Di Pietrantonj C, Rivetti A, Marchione P, Debalini MG, Demicheli V. Vaccines for measles, mumps, rubella, and varicella in children. Cochrane Database of Systematic Reviews 2021, Issue 11. Art. No.: CD004407. DOI: 10.1002/14651858.CD004407.pub5. Accessed 11 November 2024.
  19. Strebel PM, Papania MJ, Fiebelkorn AP, Halsey NA. Measles Vaccines. In: Plotkin SA, Orenstein WA, Offit PA, editors. Vaccines. 6th: Saunders Elsevier; 2013. p. 352-87
  20. World Health Organisation. Measles vaccines: WHO position paper, April 2017-Recommendations World Health Organization. Vaccine. 2017;37(2):219-22
  21. Davidkin I, Jokinen S, Broman M, Leinikki P, Peltola H. Persistence of measles, mumps, and rubella antibodies in an MMR-vaccinated cohort: A 20-year follow-up. Journal of Infectious Diseases. 2008;197(7):950-6
  22. Wichmann O, Ultsch B. Effectiveness, population-level effects, and heath economics of measles and rubella vaccination. Bundesgesundheitsblatt – Gesundheitsforschung – Gesundheitsschutz. 2013;56(9):1260-9
  23. Campbell H, Andrews N, Brown KE, Miller E: Review of the effect of measles vaccination on the epidemiology of SSPE. International Journal of Epidemiology 2007; 36:1334-1348
  24. Schönberger K, Ludwig MA, Wildner M, Weissbrich B: Epidemiology of Subacute Sclerosing Pan­ence­pha­litis (SSPE) in Germany from 2003 to 2009: A Risk Estimation. PLOS ONE 2013: 8 (7): e68909

Autoren

Robert Koch-Institut

Korrespondenz

Hinweise zur Reihe "RKI-Ratgeber" richten Sie bitte an das Robert Koch-Institut, Abteilung für Infektionsepidemiologie (Kontaktformular) oder an die Redaktion des Epidemiologischen Bulletins (Kontaktformular).

Vorgeschlagene Zitierweise

Robert Koch-Institut: RKI-Ratgeber Masern
Epid Bull 2024;46:3-24 | DOI 10.25646/12902

Stand: 14.11.2024

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