Fälle akuter Hepatitis unklarer Ätiologie (non A bis E) bei Kindern
Situation
Seit Anfang April 2022 wird aus verschiedenen Ländern von gehäuft auftretenden Fällen von akuter Hepatitis unbekannter Ätiologie bei zuvor gesunden Kindern berichtet, die zum Teil so schwer verlaufen, dass eine Lebertransplantation nötig ist. Das Geschehen konzentriert sich auf das Vereinigte Königreich, Irland und die USA. Aus weiteren Ländern der EU wurden ebenfalls einzelne Fälle gemeldet, die der aktuellen Falldefinition der WHO/des ECDC entsprechen. Die betroffenen Kinder zeigen klinisch eine schwere akute Hepatitis mit erhöhten Leberenzymwerten (Aspartat-Transaminase (AST) oder Alanin-Aminotransaminase (ALT) über 500 IU/L) und Ikterus. Weitere häufige Symptome waren Erbrechen, entfärbte Stühle, Durchfall und Lethargie. Weniger häufig traten Fieber und respiratorische Symptome auf.
Aktuelle Zahlen veröffentlichen z.B. das ECDC und die WHO (Links siehe unten). Zur Zeit ist in manchen Ländern noch unklar, ob die Zahl dieser schweren Hepatitisfälle unbekannter Ätiologie bei Kindern tatsächlich zugenommen hat oder ob die verstärkte Aufmerksamkeit dazu führt, dass das Bewusstsein für Hepatitisfälle, die sonst auf nationaler Ebene nicht erfasst werden, gestiegen ist.
Insbesondere im Vereinigten Königreich werden verschiedene Untersuchungen und Studien zur Klärung der Ätiologie und Pathogenese der Erkrankungsfälle durchgeführt. Die derzeit führende Hypothese zur Ätiologie ist, dass ein Kofaktor bei Kindern mit einer Adenovirusinfektion, die unter normalen Umständen leicht verlaufen würde, eine schwerere Infektion oder immunvermittelte Leberschäden auslöst. Bei dem Kofaktor wird verschiedenen Hypothesen nachgegangen:
- erhöhte Suszeptibilität, z. B. aufgrund einer fehlenden früheren Exposition gegenüber Adenoviren während der Pandemie;
- eine frühere Infektion mit SARS-CoV-2 oder einer anderen Infektion;
- eine Koinfektion mit SARS-CoV-2 oder einer anderen Infektion; oder
- eine Toxin-, Arzneimittel- oder Umweltexposition.
Andere Hypothesen, die als weniger wahrscheinlich erachtet werden, umfassen die Möglichkeit einer neuen Adenovirus-Variante, oder eines anderen neuen Erregers mit oder ohne Zusammenspiel mit einem Kofaktor sowie einer Toxin-, Arzneimittel- oder Umweltexposition.
Situation in Deutschland
In Deutschland wurden die pädiatrischen und gastroenterologischen Fachgesellschaften durch das RKI informiert und sensibilisiert. Ärzte und Ärztinnen wurden auf die Meldepflicht nach §6 (spezifische Hinweise siehe weiter unten) hingewiesen. In den pädiatrischen Leberzentren in Deutschland wurden bisher keine Signale eines Anstiegs der Fallzahlen von akuten Hepatitiden unbekannter Ätiologie bei Kindern über das übliche Hintergrundgeschehen hinaus verzeichnet. Das RKI befindet sich im engen Austausch mit den klinischen Zentren, sodass etwaige Veränderungen der Situation rechtzeitig bemerkt werden.
Hinweise zur Meldepflicht nach Infektionsschutzgesetz
Wir bitten Ärztinnen und Ärzte um erhöhte Aufmerksamkeit bei Fällen von akuter Hepatitis oder Leberversagen durch Adenoviren oder unbekannter Ätiologie bei Kindern bis einschließlich 16 Jahren und Beachtung der Meldepflicht gemäß Infektionsschutzgesetz an das zuständige Gesundheitsamt (s.u.), insbesondere für Fälle, die den nachfolgenden Kriterien entsprechen. Es sollten alle Fälle, die seit dem 01.01.2022 aufgetreten sind, gemeldet und erfasst werden:
- Fälle von akuter Hepatitis oder Leberversagen
- bei Kindern bis zum Alter von einschließlich 16 Jahren
- mit Serumtransaminasen (AST/ALT) >500 IU/L,
- bei denen eine Adenovirusinfektion als Ursache vermutet wird oder die Ätiologie nach klinischem Ermessen unbekannt ist*
- Erkrankung aufgetreten seit 01.01.2022
*Fälle mit bekannter Ätiologie (z.B. durch Toxine, oder mit einer spezifischen metabolischen, hereditären oder autoimmunen Genese) sollen nicht gemeldet werden. Die Meldepflicht nach §6 Abs. 1 Nr. 1. Buchst. e (akute Virushepatitis) ist weiterhin zu beachten.
Ein Meldebogen für die entsprechende Meldung nach §6 Abs. 1 IfSG kann hier heruntergeladen werden.
Gesetzliche Grundlage
Es handelt sich um einen Meldetatbestand nach §6 (Arztmeldepflicht):
gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 5 IfSG ("der Verdacht einer Erkrankung, die Erkrankung sowie der Tod, in Bezug auf eine bedrohliche übertragbare Krankheit") sowie gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. e IfSG (akute Virushepatitis)
Übermittlung an die zuständige Landesbehörde/an das RKI
Wir bitten die Gesundheitsämter, nach §6 Abs. 1 IfSG gemeldete Fälle akuter Hepatitis bei Kindern auf die die oben genannten Kriterien zutreffen, in der Kategorie „Weitere bedrohliche Krankheiten“ zu übermitteln und dabei im Kommentar „Unklare Hepatitis bei Kindern“ einzugeben.
Einsendung von Blut- und Stuhlproben
Im Fall des Nachweises von Adenoviren bitten wir um telefonische Kontaktaufnahme mit dem Konsiliarlabor für Adenoviren (s.u.) und Einsendung einer Blutprobe (bevorzugt EDTA/Vollblut, alternativ Plasma oder Serum; zum Zeitpunkt des Transaminasenanstiegs) sowie einer Stuhlprobe von Fällen zur weiteren Diagnostik, Typisierung und Sequenzierung an das
Konsiliarlabor für Adenoviren
Medizinische Hochschule Hannover
Institut für Virologie
Carl-Neuberg-Straße 1
30625 Hannover
Ansprechpartner: PD Dr. Albert Heim
Telefon: 0511 532 - 4311, - 6736
Telefax: 0511 532 - 5736
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