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Vorgaben des RKI für die Ausnahmen von der Pflicht zur Quarantäne (Absonderung), außer Kraft seit 19.3.2022

Bitte beachten: Mit Wirkung vom 19.3.2022 sind die Vorgaben für die Ausnahmen von der Pflicht zur Quarantäne (Absonderung) unmittelbar in § 6 COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung geregelt worden. Die Vorgaben des RKI für die Ausnahmen von der Pflicht zur Quarantäne (Absonderung) sind daher zum 19.3.2022 außer Kraft getreten.

Ausnahmen von der Quarantäne:

An dieser Stelle erfolgt keine grundsätzliche Neudefinition der u.g. Personengruppen, sondern es handelt sich ausnahmslos um eine Definition, wann für diese Gruppen eine Ausnahme von der Quarantäne (Absonderung) möglich ist:

  1. Personen mit einer Auffrischimpfung (Boosterimpfung), insgesamt drei Impfungen erforderlich (auch bei jeglicher Kombination mit COVID-19 Vaccine Janssen (Johnson & Johnson))
  2. Geimpfte Genesene (Einfach Geimpfte mit einer nachfolgenden Infektion oder Genesene, die eine Impfung im Anschluss an eine SARS-CoV-2-Infektion erhalten haben).
  3. Personen mit einer zweimaligen Impfung, ab dem 15. Tag nach der zweiten Impfung bis zum 90. Tag nach der Impfung * / **
  4. Genesene, also ab dem 29. Tag bis zum 90. Tag ab dem Datum der Abnahme des positiven Tests.

* Eine einmalige Impfung mit der COVID-19 Vaccine Janssen (Johnson & Johnson) begründet keine Ausnahme von der Quarantäne. Alle Angaben beziehen sich auf in der Europäischen Union zugelassene Impfstoffe (https://www.pei.de/impfstoffe/covid-19).

** Personen mit einem spezifischen positiven Antikörpertest und einer nachfolgenden Impfung, gelten nach dem Wortlaut der bereits existierenden entsprechenden Ausnahmendefinition des PEI (vgl. https://www.pei.de/impfstoffe/covid-19) als vollständig geimpft und werden den vorgenannten Personen mit einer zweimaligen Impfung in diesem Fall gleichgestellt, wobei die Karenzzeit von 15 Tagen entsprechend der PEI-Ausnahmendefinition entfällt.

Stand: 03.02.2022

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