Die Ärztin oder der Arzt, aber auch andere zur Meldung verpflichtete Personen wie z.B. Leiter von Einrichtungen (z.B. Schulen, Pflegeheime), der bei einer Person den Verdacht auf COVID-19 stellt, muss dies dem Gesundheitsamt gemäß Infektionsschutzgesetz (IfSG) melden (siehe dazu die "Empfehlungen zur Meldung von Verdachtsfällen von COVID-19"). Auch das Labor, das SARS-CoV-2 bei einem Menschen nachweist, muss dies dem Gesundheitsamt melden. Die Meldepflicht ermöglicht dem Gesundheitsamt, die erforderlichen Infektionsschutzmaßnahmen zu treffen.
Die Meldung muss dem Gesundheitsamt spätestens innerhalb von 24 Stunden vorliegen. Dabei müssen auch Name, Adresse und Kontaktdaten der betroffenen Person dem Gesundheitsamt gemeldet werden, damit das Gesundheitsamt die Person kontaktieren kann und die notwendigen Maßnahmen (z.B. Isolierung der betroffenen Person, Ermittlung von Kontaktpersonen) einleiten kann. Der Meldeweg vom Arzt oder anderen Meldepflichtigen zum Gesundheitsamt läuft derzeit noch routinemäßig per Fax, selten per Telefon oder E-Mail. Seit Mitte Juni 2020 haben Labore die Möglichkeit, Erregernachweise von SARS-CoV-2 elektronisch an das zuständige Gesundheitsamt zu melden (erste Ausbaustufe des Deutschen Elektronischen Melde- und Informationssystems für den Infektionsschutz DEMIS). Für Labore muss die Meldung von SARS-CoV-2-Erregernachweisen seit dem 01.01.2021 verpflichtend über DEMIS erfolgen.
COVID-19-Fälle, die die Falldefinition des RKI erfüllen, müssen vom zuständigen Gesundheitsamt spätestens am nächsten Arbeitstag elektronisch an die zuständige Landesbehörde und von dort spätestens am nächsten Arbeitstag an das RKI übermittelt werden, allerdings ohne Name, Wohnort und Kontaktdaten der Betroffenen. In der aktuellen Lage übermitteln die meisten Gesundheitsämter früher und häufiger als gesetzlich vorgesehen, meist täglich und auch am Wochenende. Allerdings kann es bei der Übermittlung der Fälle auch zu einem Melde- und Übermittlungsverzug von einigen Tagen kommen. Siehe dazu auch „Warum sind die Fallzahlen am und nach dem Wochenende geringer als an anderen Wochentagen?“ und „Wie entsteht die Diskrepanz zwischen Inzidenzen, die von den Landkreisen selbst kommunziert werden, und dem RKI-Dashboard?“.
Dabei können – sofern sie dem Gesundheitsamt vorliegen bzw. vom Gesundheitsamt ermittelt werden können – auch zusätzliche Informationen übermittelt werden, z.B. Erkrankungsbeginn, wahrscheinlicher Infektionsort, Symptome und ob der/die Betroffene ins Krankenhaus oder auf eine Intensivstation eingewiesen worden ist oder geimpft ist. Die Daten werden vom RKI ausgewertet und dargestellt (siehe u.a. Dashboard, Situations- und Wochenberichte, COVID-19-Trends). In vielen Fällen sind die Informationen aber nicht vollständig, weil sie zum Zeitpunkt der Meldung noch nicht vorliegen, nicht Inhalt der Meldung sind und von den Gesundheitsämtern erst ermittelt werden müssen. Bei COVID-19 kann es vorkommen, dass zunächst mild erkrankte Personen erst einige Tage später schwer erkranken und im Krankenhaus behandelt werden müssen, diese Information zum Verlauf aber den Gesundheitsämtern nicht immer vorliegt. Damit insbesondere die Informationen zur Hospitalisierung von COVID-Fällen schneller und vollständiger beim Gesundheitsamt vorliegen, wurde die Meldepflicht für Krankenhauseinweisungen mit Bezug zu COVID-19 erweitert. Siehe auch "Wie erfassen Gesundheitsämter Fälle, Ausbrüche und Infektionsumstände?" und "Wie werden Todesfälle erfasst?".
In den Statistiken des RKI werden nur Fälle veröffentlicht, die die Referenzdefinition erfüllen. Das sind COVID-19-Fälle, bei denen ein labordiagnostischer Nachweis mittels Nukleinsäurenachweis (z.B. PCR) oder Erregerisolierung vorliegt (unabhängig vom klinischen Bild). Fälle, bei denen lediglich eine positiver Antigennachweis vorliegt, erfüllen nicht die Referenzdefinition.
Stand: 23.12.2021