Warum ist das Tragen von Uhren und Schmuck durch Beschäftigte im Gesundheitswesen nicht zulässig?
Durch das Tragen von Unterarmschmuck und Armbanduhren sind die Voraussetzungen für die hygienische Händedesinfektion nicht erfüllt, welche eine der grundlegenden Maßnahmen der Basishygiene darstellt. In der KRINKO-Empfehlung "Händehygiene in Einrichtungen des Gesundheitswesens" heißt es hierzu:
"[…] Schmuckstücke an Händen und Unterarmen behindern die sachgerechte Händehygiene und können dadurch zu einem Erregerreservoir werden […]. Bei Intensivpflegepersonal korrelierte die Anzahl von Gram-negativen Erregern und S. aureus mit der Anzahl getragener Ringe […]. Beim Tragen von Ringen war auf den Händen für Enterobacteriaceae und Nonfermenter eine erhöhte Trägerrate, allerdings keine erhöhte Transmissionsrate nachweisbar […]. Aber auch wegen der Verletzungsgefahr ist das Tragen von Ringen nicht zulässig […]. Schließlich führt das Tragen von Ringen zu erhöhter Perforationshäufigkeit von medizinischen Einmalhandschuhen (untersucht für OP-Handschuhe) […]"
Im Wortlaut lautet die daraus abgeleitete Empfehlung:
[Die Kommission empfiehlt:]
"In allen Bereichen, in denen eine Händedesinfektion durchgeführt wird, dürfen an Händen und Unterarmen keine Ringe, Armbänder, Armbanduhren oder Piercings (z.B. Dermal Anchor) getragen werden [Kat. IB/ IV].
Sofern Ringdosimeter außerhalb von OP-Einheiten getragen werden müssen, sind diese nach jedem Patienten abzulegen und erst nach erfolgter Desinfektion wieder anzulegen [Kat. II]."
Auf der RKI-Internetseite zu Händehygiene finden Sie weitere Informationen und externe Ressourcen.
Des Weiteren sind für das Tragen von Schmuck auch Aspekte des Arbeitsschutzes zu beachten. Die TRBA 250 "Arbeit mit Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege" äußert sich hierzu in Abschnitt "4.1.7 Schmuck und Fingernägel" [1].
Darüber hinaus können große exponierte Schmuckstücke auch zu einer Eigengefährdung führen, da diese ggf. von verwirrten oder dementen Patienten ergriffen und herausgerissen werden können. Die DGKH äußert sich dementsprechend in einem Konsensuspapier von 2010 [2].
Literatur:
[1] TRBA 250: Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege. GMBl 2014(10-11):206, letzte Änderung vom: 2.5.2018
[2] Deutsche Gesellschaft für Krankenhaushygiene e.V. (DGKH) (2010) Empfehlung: Schmuck, Piercing und künstliche Fingernägel in Arztpraxen und anderen Einrichtungen des Gesundheitswesen (zugegriffen: 06.12.2018)