Sollten Asylsuchende in Gemeinschaftseinrichtungen gegen Influenza geimpft werden?
In Erstaufnahmeeinrichtungen und Gemeinschaftsunterkünften sollte das Angebot alle von der STIKO empfohlenen Impfungen beinhalten. Durch die lokalen Gesundheitsbehörden kann erwogen werden, über die STIKO Empfehlungen hinausgehend allen Bewohnern – Erwachsenen und Kindern – eine Impfung gegen saisonale Influenza anzubieten, nicht nur Risikogruppen. Zum einen erscheint die Identifizierung von Risikogruppen aufgrund von Sprachbarrieren schwierig; zum anderen besteht in Erstaufnahmeeinrichtungen bzw. Gemeinschaftsunterkünften für Asylsuchende durch das enge Zusammenleben ein im Vergleich zur einheimischen Bevölkerung erhöhtes Risiko für Influenza-Ausbrüche, die dann auch nur schwer kontrolliert werden können. Entsprechend den STIKO-Empfehlungen können Kinder und Jugendliche im Alter von 2 bis einschließlich 17 Jahren mit einem Totimpfstoff oder mit dem Influenza-Lebendimpfstoff (als Nasenspray) geimpft werden, sofern keine Kontraindikation besteht (s. Fachinformation, siehe auch "Was ist bei der Influenzaimpfung bei Kindern zu beachten?" und "Was ist bei dem Influenza-Lebendimpfstoff (LAIV, Nasenspray) zu beachten?"). Für Säuglinge und Kleinkinder zwischen 6 Monaten und 2 Jahren sowie für Erwachsene (inklusive Schwangere) sind lediglich Totimpfstoffe zugelassen.