Rechtlicher Hintergrund: § 22 IfSG – Impfdokumentation
(1) Die zur Durchführung von Schutzimpfungen berechtigte Person hat jede Schutzimpfung unverzüglich in einem Impfausweis oder, falls der Impfausweis nicht vorgelegt wird, in einer Impfbescheinigung zu dokumentieren (Impfdokumentation).
(2) Die Impfdokumentation muss zu jeder Schutzimpfung folgende Angaben enthalten:
- Datum der Schutzimpfung,
- Bezeichnung und Chargenbezeichnung des Impfstoffes,
- Name der Krankheit, gegen die geimpft wurde,
- Name der geimpften Person, deren Geburtsdatum und Name und Anschrift der für die Durchführung der Schutzimpfung verantwortlichen Person sowie
- Bestätigung in Schriftform oder in elektronischer Form mit einer qualifizierten elektronischen Signatur oder einem qualifizierten elektronischen Siegel durch die für die Durchführung der Schutzimpfung verantwortliche Person.
Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates festzulegen, dass abweichend von Satz 1 Nummer 5 die Bestätigung in elektronischer Form auch mit einem fortgeschrittenen elektronischen Siegel erfolgen kann, wenn das Siegel der zur Durchführung der Schutzimpfung verantwortlichen Person eindeutig zugeordnet werden kann. Bei Nachtragungen in einen Impfausweis kann jeder Arzt oder Apotheker die Bestätigung nach Satz 1 Nummer 5 vornehmen oder hat das zuständige Gesundheitsamt die Bestätigung nach Satz 1 Nummer 5 vorzunehmen, wenn dem Arzt, dem Apotheker oder dem Gesundheitsamt eine frühere Impfdokumentation über die nachzutragende Schutzimpfung vorgelegt wird.
[…]
Von der Wiedergabe der Absätze 3 bis 7 der Vorschrift wird abgesehen, da diese für die Beantwortung der Frage keine Bedeutung haben.
§ 22 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 IfSG (s.o.) verlangt, dass die Impfdokumentation zu jeder Schutzimpfung eine Bestätigung durch die für die Durchführung der Schutzimpfung verantwortliche Person enthält. Berechtigt ist die Frage, ob dies bedeutet, dass es sich dabei um eine höchstpersönlich zu erbringende und damit nicht delegierbare ärztliche Pflicht handelt.
In der Kommentierung zu diesem Gesetz heißt es insoweit:
„Die Richtigkeitsbestätigung kann lediglich durch die für die Durchführung der Schutzimpfung verantwortliche Person erfolgen. Eine Delegation der Bestätigung an andere als die impfverantwortliche Person ist hier nicht möglich. So kann die Bestätigung iSv Abs. 2 S. 1 Nr. 5 z.B. nicht an nichtärztliches Assistenzpersonal (z.B. Medizinische Fachangestellte) delegiert werden. Dies gilt auch dann, wenn Durchführung der Impfung selber an nichtärztliches Personal delegiert wurde. Sofern allerdings nichtärztliche Personen zur eigenverantwortlichen Durchführung einer Schutzimpfung berechtigt sind (z.B. Apotheker), so müssen diese die Richtigkeitsbestätigung nach Abs. 2 S. 1 Nr. 5 vornehmen. Auch hier ist eine Delegation an Assistenzpersonal nicht möglich.“ (vgl. BeckOK, IfSG, § 22 Rn. 17)
Hieraus lässt sich entnehmen, dass die Bestätigung durch den impfverantwortlichen Arzt zu erfolgen hat und nicht an Medizinische Fachangestellte delegiert werden kann. Etwas anderes gilt nur für den Fall, dass nichtärztliche Personen (z.B. Apotheker) zur eigenverantwortlichen Durchführung einer Schutzimpfung berechtigt sind. Dann müssen diese Personen die Bestätigung vornehmen.
Stand: 17.02.2022