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Impfen: Häufig gestellte Fragen und Antworten

Nachholimpfungen

Grundsätzlich gibt es keine unzulässig großen Abstände zwischen Impfungen. In der Regel muss auch bei einer für viele Jahre unterbrochenen Grundimmunisierung die Impfserie nicht neu begonnen werden. Auch eine nicht rechtzeitig gegebene Auffrischimpfung kann zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt werden. Bei teilimmunisierten Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen zählen bisher dokumentierte Impfungen, wenn der Mindestabstand zwischen den einzelnen Impfstoffdosen nicht unterschritten wurde. Von besonderer Bedeutung für den Aufbau eines lang anhaltenden Impfschutzes ist dabei, den empfohlenen Mindestabstand zwischen vorletzter und letzter Impfung der Grundimmunisierung (meist 6 Monate) nicht zu unterschreiten. Unter dieser Voraussetzung gilt: Jede Impfung zählt!
Weitere Informationen und nach Altersgruppen differenzierte Angaben finden Sie im Kapitel "Nachholimpfungen" in den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission.

Stand: 28.04.2016

Wie soll bei fehlender Impfdokumentation vorgegangen werden?

Bei fehlenden oder lückenhaften Impfdokumenten sowie bei Impfungen, die nicht im Impfausweis dokumentiert wurden, empfiehlt die STIKO für indizierte Impfungen diese durchzuführen zu lassen. Diese Empfehlung dient dazu, betroffene Personen möglichst sicher vor einer Infektion zu schützen.

Grundsätzlich gilt: Nur dokumentierte Impfungen gelten als durchgeführt. Serologische Kontrollen zur Überprüfung des Impfschutzes sind nur in Ausnahmefällen angezeigt (z.B. anti-HBs bei Risikopersonen); zum Nach­weis vorausgegangener Impfungen sind serologische Kontrollen ungeeignet, da ein fehlender Titer nicht zwingend das Fehlen früherer Impfungen doku­men­tiert und ein vorhandener Titer nicht zwingend beweist, dass eine kom­plet­te Grundimmunisierung stattgefunden hat (z.B. im Falle von 1 oder 2 noch nicht so lange zurückliegenden Impfdosen). Daher hat die STIKO abgewogen, dass eine nicht auszuschließende mögliche „Überimpfung“ mit einem ggf. etwas erhöhten Risiko für lokale Nebenwirkungen in Kauf genommen werden kann, um einen zuverlässigen Impfschutz für Personen ohne Impf­doku­men­ta­tion zu gewährleisten. Dies dient auch der Rechts­sicher­heit des Arztes, der sich hinsichtlich der Beurteilung der Notwendigkeit einer Impfung zur Verhinderung schwerer Erkrankungen nicht allein auf eine mündliche Aussage des Patienten stützen kann (s. Quast, U. and Ley, S. (2005) Schwierige Impffragen - kompetent beantwortet. Kilian Verlag, Marburg.)

Stand: 14.12.2012

Wo soll injiziert werden?

Für intramuskulär zu injizierende Impfstoffe ist die bevorzugte Impfstelle der M. deltoideus. Solange dieser Muskel nicht ausreichend ausgebildet ist, wird empfohlen, in den M. vastus lateralis (antero­lateraler Oberschenkel) zu injizieren. Hier ist die Gefahr einer Verletzung von Nerven oder Gefäßen gering. Bei Injektion von Adsorbat­impfstoffen in das subkutane Fettgewebe kann es zu schmerz­haften Entzündungen und zur Bildung von Granulomen oder Zysten kommen. Darüber hinaus ist bei Injektion in das Fettgewebe der Impferfolg in Frage gestellt.

Stand: 05.12.2017

Kann nach der Impfung Blut gespendet werden?

Bei einer Impfung mit Totimpfstoffen ist eine Blutspende bereits nach einem Tag möglich, wenn man sich gesund fühlt. Dies betrifft z. B. die Impfungen gegen Tetanus, Poliomyelitis (parenteral), Influenza, HPV, Hepatitis A und die FSME-Impfung.

Impfungen mit lebenden/abgeschwächten Viren (z. B. Mumps, Masern, Röteln, Gelbfieber) oder Impfungen gegen Hepatitis B führen zu einer Wartezeit von 4 Wochen bis zur Blutspende.

Bei Impfungen nach bestimmten Ereignissen, wie z. B. nach Kontakt (ab Expositionsgrad II) mit einem potentiell an Tollwut erkrankten Tier und der Postexpositionsprophylaxe gegen Tollwut kann erst zwölf Monate später gespendet werden, da aufgrund der langen Inkubationszeit trotz erfolgter Postexpositionsprophylaxe gegen Tollwut noch krankheitsauslösende Viren im Körper zirkulieren können.

Stand: 30.09.2020

Kann man sich nach der Impfung sportlich betätigen?

Sportliche Aktivitäten nach Impfungen stellen generell kein Problem dar, besondere Belastungen unmittelbar nach der Impfung sind jedoch nicht unbedingt zu empfehlen.

Stand: 14.12.2012

Kann man auch trotz Impfung erkranken?

Impfungen stellen in der Regel eine wirksame, sichere und kostengünstige Möglichkeit der Verhinderung von Infektionskrankheiten dar. Wie bei anderen Methoden in der Medizin ist die Wirksamkeit von Impfungen jedoch nicht 100%ig, sondern je nach Impfung und individueller Immunantwort unterschiedlich. Hier sind persönliche Faktoren wie Alter, Geschlecht, bestehende Grunderkrankungen etc. für die individuelle Reaktion auf Impfungen entscheidend. Die größte Wirksamkeit von Impfungen wird außerdem durch die Verabreichung der einzelnen Impfungen entsprechend dem empfohlenen Impfschema erreicht, und die volle Wirksamkeit der Impfung ist erst nach Abschluss der Grundimmunisierung erreicht.

Stand: 10.09.2012

Ist durch die Gabe von Muttermilch die Impfung im Säuglingsalter überflüssig?

Nein, allein durch die Muttermilch ist kein ausreichender Schutz vor impfpräventablen Erkrankungen gegeben. Durch das Stillen können Antikörper (vor allem IgA-Antikörper, sogenannte Schleimhautantikörper) und Immunzellen über die Muttermilch an das Kind weitergegeben werden und somit den Immunschutz nach der Geburt verlängern sowie generell das Immunsystem des Kindes unterstützen. Allerdings ist die Übertragung von mütterlichen Antikörpern in der Schwangerschaft deutlich relevanter, weshalb bestimmte Impfungen wie z.B. die Impfung gegen Pertussis auch ausdrücklich in der Schwangerschaft von der STIKO empfohlen sind (s. FAQ "Kann in der Schwangerschaft und Stillzeit geimpft werden?"). Die mütterliche Immunisierung vor bzw. bei bestimmten von der STIKO empfohlenen Impfungen auch während der Schwangerschaft ist ein sicheres und wirksames Mittel, um Neugeborenen durch die Übertragung mütterlicher Antikörper in den ersten Lebensmonaten einen passiven Immunschutz vor Infektionen zu vermitteln („Nestschutz“). Da der Nestschutz nach der Geburt nur einige Monate anhält, ist es wichtig, die von der STIKO empfohlene Impfungen zeitgerecht durchzuführen. So können Säuglinge und Kleinkinder frühzeitig vor Infektionen geschützt werden, die in dieser Altersgruppe mit einem hohen Risiko für schwere Krankheitsverläufe einhergehen.

Stand: 01.02.2024

Kann in der Schwangerschaft und Stillzeit geimpft werden?

Für Totimpfstoffe, wie z.B. gegen Influenza, Tetanus, Diphtherie, Pertussis, Hepatitis A und B sowie COVID-19, stellt eine Schwangerschaft keine Kontraindikation dar. Im ersten Drittel der Schwangerschaft sollten nur dringend indizierte Impfungen durchgeführt werden, um zu verhindern, dass die in der Frühschwangerschaft häufigen Spontanaborte fälschlicherweise mit der Impfung in Zusammenhang gebracht werden und so im Einzelfall für die Betroffenen zu einer besonderen psychischen Belastung werden. Eine erfolgte Impfung mit Totimpfstoff stellt keine Indikation für eine Schwangerschaftsverhütung dar.

Impfungen gegen Influenza, Pertussis und (aktuell im Rahmen der Pandemie) COVID-19 sind Schwangeren sogar ausdrücklich ange­ra­ten.

Die Ständige Impfkommission (STIKO) empfiehlt die Influenza-Impfung allen Schwangeren ab dem 2. Schwangerschaftsdrittel, bei erhöhter gesund­heit­licher Gefährdung infolge eines Grundleidens (z.B. Asthma oder Diabetes) ab dem 1. Schwangerschaftsdrittel. Weitere Informationen zur Influenza-Impfung finden sich unter www.rki.de/impfen > Impfungen A-Z > Influenza.

Eine Impfung gegen Pertussis wird allen schwangeren Frauen zu Beginn des 3. Schwangerschaftsdrittels empfohlen. Bei erhöhter Wahrscheinlichkeit für eine Frühgeburt sollte die Impfung bereits im 2. Schwangerschaftsdrittel erfolgen. Die STIKO empfiehlt, in jeder Schwangerschaft gegen Pertussis zu impfen, unabhängig davon, wann die letzte Pertussis-Impfung verabreicht wurde. Weitere Informationen zur Pertussis-Impfung finden sich unter www.rki.de/impfen > Impfungen A-Z.

Auch schwangeren Frauen, die bisher nicht oder nur unvollständig gegen COVID-19 geimpft sind, empfiehlt die STIKO aktuell im Rahmen der Pandemie ab dem 2. Schwangerschaftsdrittel die Impfung gegen COVID-19 mit dem mRNA-Impfstoff Comirnaty (Biontech/Pfizer) (s. FAQ "Was empfiehlt die STIKO zur Impfung gegen COVID-19 von Schwangeren, Stillenden und bei Kinderwunsch?").

Impfungen mit einem Lebendimpfstoff, wie z.B. gegen Röteln, Masern-Mumps-Röteln (MMR) oder Varizellen, sind in der Schwangerschaft aus theoretischen Überlegungen grundsätzlich kontraindiziert. Nach einer Impfung mit Lebendimpfstoff sollte eine Schwangerschaft für 1 Monat vermieden werden. Eine versehentliche Impfung mit MMR-, Röteln- oder Varizellen-Impfstoff in oder kurz vor einer Schwangerschaft stellt jedoch nach nationalen und internationalen Empfehlungen keine Indikation zum Schwanger­schafts­abbruch dar. Bei vielen hundert dokumentierten Impfungen während bzw. kurz vor einer Schwangerschaft wurde kein erhöhtes Risiko für kongenitale Fehlbildungen festgestellt. Siehe auch die Hinweise in den Fachinformationen der jeweiligen Impfstoffe und den Übersichtsartikel des Paul-Ehrlich-Instituts im Bulletin zur Arzneimittelsicherheit 4/2014 (S. 16 ff.).

In der Stillzeit können sowohl die Stillende als auch der gestillte Säugling alle von der STIKO empfohlenen Impfungen bekommen. Lediglich die Impfung gegen Gelbfieber soll bei stillenden Frauen nicht erfolgen. Es sind weltweit vereinzelte Fälle beschrieben, in denen gestillte Säuglinge nach Impfung der Mutter gegen Gelbfieber an einer Entzündung des Gehirns und der Hirnhäute (Meningoenzephalitis) erkrankt sind.

Zur Varizellenimpfung im Umfeld einer seronegativen Schwangeren siehe: "Kann das Kind einer seronegativen Schwangeren gegen Varizellen geimpft werden?"

Zu Impfungen vor einer geplanten Schwangerschaft siehe auch die FAQ "STIKO-Impfempfehlungen für Frauen mit Kinderwunsch" sowie "Vorgehen bei Frauen im gebärfähigen Alter zur Vermeidung von Röteln und Varizellen in der Schwangerschaft"

Stand: 31.08.2023

STIKO-Impfempfehlungen für Frauen mit Kinderwunsch

Diese Empfehlungen gelten vor Eintritt einer Schwangerschaft, siehe auch "Kann in der Schwangerschaft und Stillzeit geimpft werden?"

Impfung gegenIndiziert fürEmpfehlungAnmerkungen
MasernNach 1970 Geborene mit unklarem Impfstatus, ohne Impfung oder mit nur einer Impfung in der KindheitEinmalige Impfung, vorzugsweise mit einem MMR-Impfstoff a)

Röteln

a) Ungeimpfte Frauen oder Frauen mit unklarem Impfstatus im gebärfähigen Altera) Zweimalige Impfung, bei entsprechender Indikation mit einem MMR-Impfstoff a)

Bei mindestens 2 dokumentierten Impfungen gegen Röteln (egal, ob monovalent oder MR bzw. MMR) ist keine serologische Kontrolle erforderlich.

b) Einmal geimpfte Frauen im gebärfähigen Alterb) Einmalige Impfung. bei entsprechender Indikation mit einem MMR-Impfstoff a)
VarizellenSeronegative Frauen mit KinderwunschZweimalige Impfung a)Impfabstand nach Angaben des Herstellers
Tetanus, Diphtherie, PolioFehlende oder unvollständige Impfungen entsprechend den allgemeinen Empfehlungen der STIKO nachholen
COVID-19Fehlende oder unvollständige Impfungen entsprechend der COVID-19-Impfempfehlungen der STIKO nachholen. Es sollte möglichst vor einer Schwangerschaft geimpft werden, um auch einen Impfschutz im 1. Tertial zu gewährleisten. Die STIKO empfiehlt Frauen unter 30 Jahren die Impfung mit dem mRNA Impfstoff Comirnaty. Frauen ab 30 Jahren können mit dem mRNA Impfstoff Comirnaty oder Spikevax geimpft werden.

a) Aufgrund theoretischer Überlegungen wird generell empfohlen, nach Lebendimpfungen (Masern, Mumps, Röteln, Varizellen, Gelbfieber) einen Zeitraum von mindestens 1 Monat bis zu einer Schwangerschaft einzuhalten. Allerdings sind bei Unterschreitung dieses Zeitraums und selbst bei versehentlicher Impfung in der Frühschwangerschaft bisher keine fetalen Schädigungen durch diese Impfungen bekannt geworden.

Für weitere Informationen zu Impfungen während der Schwangerschaft und Stillzeit siehe: "Kann in der Schwangerschaft und Stillzeit geimpft werden?"

Stand: 28.04.2022

Vorgehen bei Frauen im gebärfähigen Alter zur Vermeidung von Röteln und Varizellen in der Schwangerschaft

Von den in den Mutterschaftsrichtlinien vorgeschriebenen Untersuchungen des Immunstatus (Röteln, Lues und fakultativ HIV) bzw. den zusätzlich häufig gewünschten Untersuchungen (Toxoplasmose, Zytomegalie, Varizellen, Parvovirus B19) haben unter dem Gesichtspunkt einer gegenwärtig möglichen Immunprophylaxe Röteln und Varizellen eine besondere Bedeutung. Beide Infektionen können in der Schwangerschaft zu schwersten Schädigungen des Embryos oder Feten führen (kongenitales Röteln- und fetales/kongenitales Varizellensyndrom mit Beteiligung einzelner oder mehrerer Organe). Das Risiko einer Schädigung hängt vor allem vom Zeitpunkt der Infektion ab und ist umso größer, je früher während der Schwangerschaft die Infektion erfolgt, bei Röteln 50 bis 60 % im ersten Schwangerschaftsmonat und absinkend bis zu 7 bis 10 % im vierten Schwangerschaftsmonat, bei Varizellen insgesamt deutlich geringer. Ein weiteres Risiko besteht im Falle einer Varizellen-Erkrankung der Mutter 5 Tage vor bis 2 Tage nach der Geburt. Die Infektion des Kindes kann hier zu lebensbedrohlichen neonatalen Varizellen führen.

Die STIKO empfiehlt die zweifache Rötelnimpfung für ungeimpfte Frauen im gebärfähigen Alter oder Frauen im gebärfähigen Alter mit unklarem Impfstatus. Frauen im gebärfähigen Alter, die bisher einmalig gegen Röteln geimpft worden sind, sollten eine weitere Impfung gegen Röteln erhalten. Da seit 2012 in Deutschland kein Röteln-Einzelimpfstoff mehr verfügbar ist, ist die Impfung nur noch mit einem Masern-Mumps-Röteln (MMR) -Kombinationsimpfstoff möglich. Dies stellt jedoch kein Problem dar. Die kombinierte Impfung führt nicht zu vermehrten unerwünschten Wirkungen, auch wenn bereits eine Teilimmunität gegen andere im Impfstoff enthaltene Komponenten vorliegt. Liegt der Nachweis über zwei erfolgte Rötelnimpfungen vor, ist von einer Immunität auszugehen, weitere Maßnahmen wie Titerkontrollen sind nicht erforderlich.

Der serologische Nachweis von Antikörpern ist nur bei Schwangeren ohne entsprechende Nachweise einer bestehenden Immunität (Ungeimpfte oder einmalig Geimpfte oder Impfanamnese unbekannt) sinnvoll. International wird als schützender Titer ein Wert von 10 bis 15 IU/ml im ELISA-Test angesehen. In Deutschland gilt bislang die Empfehlung der Diagnostik-Kommission der Gesellschaft für Virologie (GfV) und der Deutschen Vereinigung zur Bekämpfung der Viruskrankheiten (DVV), dass bei Werten zwischen 15 IU/ml und 34 IU/ml ein Zweittest herangezogen werden soll. Dafür kann der früher verwendete HHT eingesetzt werden, bei dem Titer ab < 1:8 als ausreichend positiv angesehen werden. Aufgrund der schlechten Standardisierbarkeit der Rötelnteste steht zu vermuten, dass in Zukunft der generelle Nachweis von anti-Röteln IgG Antikörpern, d.h. ein grundsätzlich positives Testergebnis ausreichend sein wird.

Analog zur Rötelnimpfempfehlung der STIKO sollten zur Verhinderung eines kongenitalen Varizellensyndroms und einer neonatalen Varizelleninfektion seronegative Frauen im gebärfähigen Alter zweimal gegen Varizellen geimpft werden. Im Falle einer ungeklärten Immunitätslage ist eine Antikörperbestimmung bei Frauen im gebärfähigen Alter notwendig. Eine ungeklärte Immunitätslage ist dann gegeben, wenn bei unsicherer Varizellenanamnese keine oder nur eine dokumentierte Impfung oder ein unklarer Impfstatus vorliegen.

Auch bei Varizellen können die ELISA-Testergebnisse auf einen internationalen Standard bezogen und in IU/l angegeben werden. Seropositiv sind Proben mit einem Antikörpertiter > 100 IU/l. Grenzwertige Ergebnisse (50 bis 100 IU/l) sollten als negativ betrachtet werden. Bei Verwendung anderer Teste sind die Hinweise des untersuchenden Laboratoriums zu beachten bzw. ist Rücksprache mit dem Labor zu halten.

Lebendimpfstoffe sind in der Schwangerschaft kontraindiziert. Da es sich beim MMR- und Varizellen-Impfstoffe um Lebendimpfstoffe handelt, wird ein zeitlicher Abstand von 1 Monat zur Konzeption empfohlen. Da bislang in den vielen bekannten Fällen einer versehentlichen MMR- wie auch Varizellen-Impfung in der Frühschwangerschaft (da diese noch nicht bekannt war) keine negativen Auswirkungen bekannt geworden sind, stellt eine versehentlich durchgeführte Impfung in der Frühschwangerschaft keinen Grund für einen Schwangerschaftsabbruch dar. In diesem Zusammenhang wird auch auf die Richtlinie des G-BA zur Empfängnisregelung und zum Schwangerschaftsabbruch hingewiesen.

In diesem Zusammenhang wird auch auf die Richtlinie des G-BA zur Empfängnisregelung und zum Schwangerschaftsabbruch hingewiesen.

Siehe dazu auch die allgemeine FAQ zu Impfungen bei Frauen mit Kinderwunsch.

Stand: 13.12.2018

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