Welche Angaben die namentliche Meldung gemäß § 6 durch eine der in § 8 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 7 genannte Personen enthalten muss, ist in § 9 Abs. 1 IfSG geregelt.
Ein Mustervorschlag des RKI für einen Meldebogen sowie die Mustermeldebögen der Bundesländer sind unter www.rki.de > Infektionsschutz > Infektionsschutzgesetz > Meldebögen > gemäß § 6 (Arzt) erhältlich.
Nach § 9 Abs. 3 Satz 1 IfSG hat die namentliche Meldung unverzüglich zu erfolgen und soll spätestens innerhalb von 24 Stunden nach erlangter Kenntnis dem zuständigen Gesundheitsamt vorliegen. Die Meldung erfolgt an das Gesundheitsamt, in dessen Bezirk sich die betroffene Person derzeitig aufhält oder zuletzt aufhielt (§ 9 Abs. 4 Satz 1 IfSG). Sofern die betroffene Person in einem Krankenhaus, einer Einrichtung für ambulantes Operieren, einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinríchtung , einer Dialyseeinrichtung, einer Tagesklinik, einer Entbindungseinrichtung oder einer damit vergleichbaren Behandlungs- oder Versorgungseinrichtung oder in einer Gemeinschaftseinrichtung, in der überwiegend Säuglinge, Kinder und Jugendliche betreut werden, insbesondere einer Kinderkrippe, einem Kindergarten, einer Kindertagesstätte, einem Kinderhort, einer Schulen oder einer sonstigen Ausbildungseinrichtung, einem Heim, einem Ferienlager oder einer ähnlichen Einrichtung, oder in einer sonstigen voll- oder teilstationären Einrichtung zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen, in einer Obdachlosenunterkunft, in einer Einrichtung zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern, in einer sonstigen Massenunterkunft oder in einer Justizvollzugsanstalt betreut oder untergebracht ist, hat die Meldung an das Gesundheitsamt zu erfolgen, in dessen Bezirk sich die Einrichtung befindet (§§ 9 Abs. 4 Satz 2, Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe h, 23 Abs. 5 Satz 1, 36 Abs. 1 Nr. 1 bis 6, 33 IfSG).
Stellt sich nach einer Verdachtsmeldung heraus, dass sich der gemeldete Verdachtsfall nicht bestätigt hat, so ist dies gemäß § 9 Abs. 3 Satz 5 IfSG dem Gesundheitsamt mitzuteilen. Dadurch soll das Gesundheitsamt von unnötigen Ermittlungstätigkeiten schnellstmöglich entlastet werden.
Stand: 17.01.2018