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Geschäftsordnung des Wissenschaftlichen Beirats für Public Health Mikrobiologie beim Robert Koch-Institut

vom 02.09.2013

Vorbemerkung

Für die effektive Bekämpfung von Infektionskrankheiten in Deutschland ist es erforderlich, die unterschiedlichen infektionsepidemiologischen Aktivitäten zu koordinieren und durch die Bildung oder den Ausbau von Netzwerken zu verstärken. Das Robert Koch-Institut (RKI) führt gemäß § 4 Absatz 1 Infektionsschutzgesetz alle für die Bekämpfung von Infektionskrankheiten relevanten wissenschaftlichen Informationen kontinuierlich zusammen, analysiert und bewertet diese, ermittelt fehlende Informationen und identifiziert weiteren Untersuchungsbedarf. Für die Überwachung, spezialisierte Diagnostik und Beratung in Bezug auf bestimmte Krankheitserreger beruft das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) in Abstimmung mit dem RKI nationale Referenzzentren und Konsiliarlabore. Bei diesen Aufgaben werden das BMG und das RKI durch den Wissenschaftlichen Beirat für Public Health Mikrobiologie beratend unterstützt. Die Mitglieder des Beirats beim RKI sind in der Regel zwölf bis vierzehn auf dem Gebiet der Infektionsepidemiologie ausgewiesene Persönlichkeiten. Sie werden in der Regel für die Dauer von drei Jahren vom Präsidenten des RKI mit Zustimmung des BMG berufen.

§ 1 Aufgaben

Der Wissenschaftliche Beirat für Public Health Mikrobiologie beim RKI, im Folgenden "Beirat" genannt, berät das RKI, indem er nach dem Stand der Wissenschaft

  1. Empfehlungen zu Nationalen Referenzzentren und Konsiliarlaboratorien unter Berücksichtigung europäischer und internationaler Referenzstrukturen, insbesondere im Hinblick auf Bedarf für bestimmte Diagnostikbereiche, Benennungsvorschläge und Evaluierung sowie
  2. bei Beratungsbedarf des RKI Stellungnahmen zu aktuellen Fragen im Bereich Public Health Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie

erarbeitet und beschließt.

§ 2 Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft im Beirat ist ein persönliches Ehrenamt. Bei der Ausübung dieses Amtes sind die Mitglieder nur ihrem Gewissen verantwortlich und zu unparteiischer Wahrnehmung ihrer Aufgaben verpflichtet. Sie sind auch nach Beendigung ihrer Mitgliedschaft verpflichtet, über die Ihnen bekannt gewordenen Angelegenheiten, insbesondere Gegenstände und Inhalt der Beratungen Verschwiegenheit zu wahren. Dies gilt nicht für Mitteilungen, die die Beiratsmitglieder untereinander sowie mit dem RKI im dienstlichen Verkehr austauschen, oder Mitteilungen über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Ergänzend finden § 83 (Ausübung ehrenamtlicher Tätigkeiten) und § 84 (Verschwiegenheitspflicht) des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) Anwendung.

(2) Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der ersten Sitzung nach der Berufung und endet spätestens am Tag vor der ersten Sitzung eines neu berufenen Beirats. Ein Mitglied kann jederzeit schriftlich gegenüber dem RKI sein Ausscheiden erklären. Verletzt ein Mitglied seine Pflichten nach Absatz 1 oder kommt es dauerhaft seinen Aufgaben nicht nach, kann es durch den Präsidenten des RKI abberufen werden.

§ 3 Vorsitz, Stellvertretung

(1) Die Mitglieder des Beirats wählen in geheimer Wahl mit der Mehrheit der Stimmen der berufenen Mitglieder aus ihrer Mitte eine/n Vorsitzende/n und dessen/deren Stellvertreter/in. Ab dem dritten Wahlgang genügt die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit bestimmt das Los.

(2) Die Amtsdauer der/des Vorsitzenden und der Vertreterin/des Vertreters endet spätestens mit der Mitgliedschaft des Amtsinhabers.

(3) Der/Dem Vorsitzenden und der/dem Stellvertreter/in steht das Recht zu, aus eigenem Entschluss von ihrem Amt zurückzutreten, ohne zugleich als Mitglied auszuscheiden. Die Mitglieder wählen dann entsprechend Absatz 1 eine/n neue/n Vorsitzende/n oder Stellvertreter/in.

§ 4 Geschäftsführung

Das RKI nimmt die Geschäftsführung des Beirats wahr, unterstützt ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben, achtet auf die Einhaltung dieser Geschäftsordnung und entscheidet Zweifelfälle bei ihrer Auslegung.

§ 5 Sitzungen

(1) Zeitpunkt und Tagesordnung der Sitzungen des Beirats werden durch das RKI im Benehmen mit der/dem Vorsitzenden festgelegt. Bei der Aufstellung der Tagesordnung ist den Wünschen der Beiratsmitglieder sowie des BMG nach Beratung bestimmter Themen Rechnung zu tragen.

(2) Die Einladungen zu den Sitzungen sind unter Beifügung der Tagesordnung und Beratungsunterlagen mindestens drei Wochen vor der Sitzung an die Mitglieder des Beirats zu versenden. In Ausnahmefällen kann davon abgesehen werden.

(3) Die Sitzungen sind nicht öffentlich und finden grundsätzlich als Präsenzsitzungen im RKI statt. Ausnahmsweise dürfen sie auch in der Form von Telefonschaltkonferenzen oder Videokonferenzen abgehalten werden. Die Sitzungen werden von der/vom Vorsitzenden geleitet. Sind sowohl die/der Vorsitzende als auch die/der Stellvertreter/in verhindert oder noch nicht gewählt, leitet ein/e Vertreter/in des RKI die Sitzung.

(4) Vertreterinnen und Vertreter des BMG, des Bundesministeriums für Bildung und Forschung, der Arbeitsgruppe Infektionsschutz der Arbeitsgemeinschaft der Obersten Landesgesundheitsbehörden sowie des RKI nehmen an den Sitzungen mit beratender Stimme teil. Vertreterinnen und Vertreter weiterer nationaler, europäischer und internationaler Institutionen können auf Einladung des RKI an Sitzungen teilnehmen. Für die in Satz 1 und 2 genannten Vertreterinnen und Vertreter gilt § 2 Absatz 1 Satz 3 und 4 entsprechend.

§ 6 Arbeitsgruppen, Sachverständige

(1) Der Beirat kann beschließen, zur Vorbereitung von Beratungsgegenständen Arbeitsgruppen zu bilden. Er bestimmt dabei für jede Arbeitsgruppe ein Mitglied, das als Sprecher über die Ergebnisse der Arbeitsgruppe dem Beirat berichtet. Der Beschluss bedarf der Zustimmung des RKI. Für die Arbeitsgruppen gelten § 2 Absatz 1, § 5, § 7 Absatz 1 bis 4 sowie § 10 entsprechend.
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(2) Der Beirat kann beschließen, Sachverständige hinzuziehen, sofern dies für bestimmte Einzelfragen erforderlich ist. Der Beschluss bedarf der Zustimmung des RKI. Die Sachverständigen können ihre Stellungnahme mündlich abgeben, ihre Teilnahme an der Sitzung des Beirats ist auf den jeweiligen Tagesordnungspunkt zu beschränken. Für Sachverständige gelten § 2 Absatz 1 Satz 3 und 4 und § 10 entsprechend.

§ 7 Beschlussfähigkeit, Beratung und Beschlussfassung

(1) Der Beirat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Er trifft seine Beschlüsse mit den Stimmen der Mehrheit der berufenen Mitglieder in seinen Sitzungen. Schriftliche Stellungnahmen von Mitgliedern, die verhindert sind, bringt das RKI unter Beachtung von § 8 in die Beratung ein, wenn sie dem RKI spätestens bis zum Beginn der Sitzung mit einfachem Brief, Telefax oder E-Mail zugegangen sind.

(2) Wird eine einheitliche Auffassung nicht erzielt, sollen die unterschiedlichen Meinungen schriftlich dargelegt werden.

(3) Das RKI kann im Benehmen mit dem/der Vorsitzenden bestimmen, dass die Beratung und Beschlussfassung oder beides abweichend von Absatz 1 schriftlich erfolgt, wenn eine Empfehlung oder Stellungnahme eilbedürftig ist oder in einer Sitzung bei einem Beratungsgegenstand weniger als die Hälfte der berufenen Mitglieder anwesend ist und eine weitere mündliche Beratung verzichtbar erscheint. Darüber hinaus kann das RKI im Benehmen mit dem/der Vorsitzenden bestimmen, dass die Beratung und Beschlussfassung über die Bildung einer Arbeitsgruppe (§ 6 Absatz 1) oder Hinzuziehung von Sachverständigen (§ 6 Absatz 2) schriftlich erfolgt.

(4) Für eine schriftliche Beratung übersendet das RKI im Benehmen mit dem/der Vorsitzenden unverzüglich die Beratungsunterlagen mit einfachem Brief, Telefax oder E-Mail an alle mitwirkungsberechtigten Mitglieder zur Stellungnahme. Die Mitglieder geben ihre Stellungnahme innerhalb von drei Wochen ab Zugang der Beratungsunterlage mit einfachem Brief, Telefax oder E-Mail an das RKI ab. Bei besonderer Eilbedürftigkeit kann der Vorsitzende im Einvernehmen mit dem RKI die Frist verkürzen. Aufgrund der eingegangenen Stellungnahmen erstellt das RKI einen Beschlussentwurf.

(5) Für eine schriftliche Beschlussfassung übersendet das RKI im Benehmen mit dem/der Vorsitzenden unverzüglich den Beschlussentwurf mit einfachem Brief, Telefax oder E-Mail an alle mitwirkungsberechtigten Mitglieder zur Beschlussfassung. Die Mitglieder geben ihre Stimme innerhalb von drei Wochen ab Zugang mit einfachem Brief, Telefax oder E-Mail an das RKI ab. Bei besonderer Eilbedürftigkeit kann der Vorsitzende im Einvernehmen mit dem RKI die Frist verkürzen.

(6) Bevor der Beirat Stellungnahmen abgibt, kann das RKI bei Bedarf betroffenen Fachkreisen Gelegenheit zur Stellungnahme geben und dabei um eine vertrauliche Behandlung bitten. Das RKI bringt die eingegangenen Stellungnahmen der Fachkreise in die Beratung des Beirats ein.

(7) Die Stellungnahmen und Empfehlungen des Beirats werden nach der endgültigen Beschlussfassung vom RKI den Mitgliedern, den teilnehmenden Gästen sowie in den sie betreffenden Teilen den nach § 6 Absatz 2 zugezogenen Sachverständigen zur Kenntnisnahme mit einfachem Brief, Telefax oder E-Mail übermittelt.

§ 8 Ausschluss von Beratung und Beschlussfassung

(1) Ein Mitglied des Beirats darf nicht an der Beschlussfassung und den mit ihr zusammenhängenden Beratungen mitwirken, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische oder unabhängige Amtsausübung zu rechtfertigen (Besorgnis der Befangenheit). Dies ist insbesondere der Fall, wenn das Mitglied selbst, ein oder eine Angehörige oder eine natürliche oder juristische Person, die es kraft Gesetzes oder kraft Vollmacht vertritt oder bei der es beschäftigt ist oder innerhalb der letzten 10 Jahre beschäftigt war oder deren Interessen es zu vertreten hat oder innerhalb der letzten 10 Jahre zu vertreten hatte, durch einen Beschluss des Beirats einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil erlangen kann. Die Grundsätze der §§ 20, 21 VwVfG sind ergänzend anzuwenden.

(2) Jedes Mitglied hat rechtzeitig vor Beratungsbeginn der/dem Vorsitzenden und dem RKI schriftlich alle Umstände mitzuteilen, die einen Ausschluss von der Beratung und Beschlussfassung begründen könnten. Das RKI entscheidet auf der Grundlage der Angaben, ob ein Mitglied an der Beratung oder Beschlussfassung mitwirken darf. Der Beirat hat die Möglichkeit, von dem betroffenen Mitglied außerhalb der Beratung und Beschlussfassung fachliche Informationen einzuholen.

§ 9 Niederschrift

(1) Über die Sitzungen des Beirats fertigt das RKI eine Niederschrift an.

(2) Die Niederschrift enthält den Ort und Tag der Sitzung, die Namen der anwesenden Personen sowie deren Abwesenheit bei einer Beratung und Beschlussfassung und stellt den wesentlichen Inhalt und das Ergebnis der Beratungen einschließlich Minderheitsvoten dar.

(3) Entwürfe der Niederschriften sind den Mitgliedern des Beirats, den teilnehmenden Gästen und in den sie betreffenden Teilen den nach § 6 Absatz 2 zugezogenen Sachverständigen innerhalb von vier Wochen nach Beendigung der Sitzung zuzuleiten. Einwendungen gegen den Wortlaut der Niederschrift sind dem RKI innerhalb von vier Wochen nach Zugang des Entwurfs mitzuteilen. Über die endgültige Fassung der Niederschrift beschließt der Beirat in der folgenden Sitzung.

(4) Die Niederschrift wird von der/dem Vorsitzenden und vom Verfasser/von der Verfasserin unterschrieben und im RKI aufbewahrt.

(5) Unverzüglich nach Beschlussfassung übermittelt das RKI die endgültige Fassung der Niederschrift den Mitgliedern, den teilnehmenden Gästen sowie in den sie betreffenden Teilen den nach § 6 Absatz 2 zugezogenen Sachverständigen zur Kenntnisnahme.

(6) Das RKI kann einen Bericht über eine Sitzung des Beirats oder dessen Empfehlungen oder Stellungnahmen der Öffentlichkeit zugänglich machen.

§ 10 Reisen, Abfindung

(1) Alle in Angelegenheiten des Beirats erforderlichen Reisen der Mitglieder bedürfen der vorherigen Zustimmung des RKI. Für die Reisen zu den Sitzungen des Beirats gilt die Zustimmung mit der Einladung als erteilt.

(2) Den Mitgliedern des Beirats steht eine Abfindung nach den Richtlinien des Bundesministeriums der Finanzen für die Abfindung der Mitglieder von Beiräten, Ausschüssen, Kommissionen und ähnlichen Einrichtungen im Bereich des Bundes vom 31. Oktober 2001 (GMBI. 2002, S. 92) in der jeweils gültigen Fassung zu. Honorare werden nicht gezahlt.

§ 11 Änderung der Geschäftsordnung

Der Beirat kann Änderungen dieser Geschäftsordnung beschließen. Sie bedürfen der Zustimmung des RKI sowie des BMG.

§ 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Die Geschäftsordnung tritt am Tag nach der Zustimmung des BMG in Kraft und wird auf den Internetseiten des RKI veröffentlicht. Die Geschäftsordnung vom 30. Juli 1999 tritt gleichzeitig außer Kraft.

(2) Das BMG kann seine Zustimmung zur Geschäftsordnung oder zu einem Teil der Geschäftsordnung gegenüber dem/der Vorsitzenden schriftlich widerrufen. An dem auf den Widerruf folgenden Tag tritt die Geschäftsordnung oder der betroffene Teil der Geschäftsordnung außer Kraft.

(3) Änderungen der Geschäftsordnung treten am Tag nach der Zustimmung des BMG in Kraft. Die Geschäftsordnung wird in der geänderten Fassung auf den Internetseiten des RKI veröffentlicht.


Berlin, den 02.09.2013

Präsident des Robert Koch-Instituts
Vorsitzende/r des Beirats
Staatssekretär des Bundesministeriums für Gesundheit

Stand: 02.09.2013

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