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Laborcontainment

Nach der globalen Zertifizierung der Poliofreiheit (d.h. wenn es keine Zirkulation von Poliowildviren und keine Poliofälle mehr gibt) können Labore, die Polioviren und potenziell infektiöses Material lagern, eine Gefahr darstellen. Daher gilt das Containment, d.h. die sichere Aufbewahrung von Poliowildviren, neben hohen Impfraten und einer funktionsfähigen Surveillance, als drittes wichtiges Element für die Zertifizierung einer WHO-Region als poliofrei. Nachdem die WHO-Region Europa diese Zertifizierung im Jahr 2002 erhalten hat, gewann auch in Deutschland das Containment zunehmend an Bedeutung. Seit 2010 ist die Überwachung des Laborcontainments in den Aufgabenbereich des RKI übergegangen.

Die WHO hat 2015 die globale Ausrottung von Poliowildviren Typ 2 erklärt. 2016 wurde in OPV-impfenden Ländern der trivalente Poliolebendimpfstoff durch bivalenten (Polio 1+3) ersetzt.

Der Besitz von allen Polioviren des Typs 2 (Wild-, Impf-, impfstoffabgeleitete Viren) ist bereits seit 2016 außerhalb von zentralen Einrichtungen (Polio essential facility = PEF) nicht mehr zulässig. In Deutschland hat sich kein Labor um die Zertifizeirung als PEF beworben.

Im Oktober 2019 wurden auch Poliowildviren des Typs 3 für eradiziert erklärt. Das Laborcontainment umfasst derzeit jedoch noch keine Impfviren Typ 3, da diese Komponente im bivalenten OPV weiterhin enthalten ist.

Mit der Novellierung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) erhielt das Poliocontainment mit dem neuen Paragraphen 50a ("Laborcontainment und Ausrottung des Poliovirus") eine gesetzliche Grundlage (Link zum Gesetzestext siehe unten). Seit dem 25.7.2017 ist der Besitz von Polioviren oder Material, das möglicherweise Polioviren enthält, bei der zuständigen Behörde (i.d.R. Gesundheitsamt) anzeigepflichtig. Die zuständige Behörde übermittelt Angaben zur Einrichtung, zur verantwortlichen Person, zu Art und Menge der Polioviren/des Materials sowie dem damit verfolgten Zweck unverzüglich der obersten Landesgesundheitsbehörde, die sie unverzüglich der Geschäftsstelle der Nationalen Kommission für die Polioeradikation am RKI übermittelt.

Darüber hinaus ermächtigt der neue Paragraph das Bundesgesundheitsministerium, die Zeitpunkte festzulegen,

  1. zu denen Polioviren und Material, das möglicherweise Polioviren enthält, nach Absatz 2 spätestens vernichtet sein müssen,
  2. ab denen nur eine zentrale Einrichtung Poliowildviren des Typs 1 und 3, Polioimpfviren des Typs 1 und 3 sowie Material, das möglicherweise solche Polioviren enthält, besitzen darf.

Wenn der Verdacht besteht, dass eine Person Polioviren oder Material, das möglicherweise Polioviren enthält, besitzt, ohne dass dies angezeigt wurde, kann die zuständige Behörde die erforderlichen Ermittlungen durchführen (Link zum Gesetzestext siehe unten).

Stand: 02.03.2020

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