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Geschäftsordnung der Nationalen Kommission für die Polioeradikation beim Robert Koch-Institut

vom 5. März 2015

Präambel

Im Mai 1988 verpflichtete die 41. Weltgesundheitsversammlung (World Health Assembly – WHA) die Weltgesundheitsorganisation (World Health Organisation - WHO) dem Ziel einer weltweiten Eradikation der Poliomyelitis1. Im Zuge der globalen Polioeradikationsinitiative konnte die WHO im Juni 2002 die Euro­pä­ische Region als poliofrei zertifizieren. Die Mitgliedstaaten der WHO in der Europäischen Region haben in dieser Situation die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die erreichte Poliofreiheit in ihrem jeweiligen Staatsgebiet zu überwachen und bis zur Bestätigung einer globalen Eradikation der Poliomyelitis zu erhalten. Dazu sind auch in Deutschland weiterhin geeignete Über­wachungs­systeme zum Nachweis der andauernden Poliofreiheit zu betreiben und die Laborsicherheit beim Umgang mit Poliowildviren ist zu gewährleisten.

Zur Begleitung und Beurteilung der Wirksamkeit der getroffenen Maßnahmen ist die Nationale Kommission für die Polioeradikation in der Bundesrepublik Deutsch­land eingerichtet. Mit Wirkung vom 01. Januar 2010 hat das Bundes­minis­terium für Gesundheit die Aufgaben der nationalen Surveillance im Rahmen der Polioeradikationsinitiative der WHO dem Robert Koch-Institut (RKI) übertragen, die Nationale Kommission für die Polioeradikation beim RKI neu konstituiert und am RKI eine Geschäftsstelle der Kommission angesiedelt.

Die Kommission besteht aus anerkannten Expertinnen und Experten auf dem Gebiet der Enteroviren und der angewandten Infektionsepidemiologie aus den Bereichen von Wissenschaft und Forschung, dem öffentlichen Gesund­heits­dienst und der Ärzteschaft. Die Mitglieder werden vom Bundes­minis­terium für Gesundheit (BMG) grundsätzlich alle vier Jahre neu berufen. Dabei beachtet das BMG das Ziel der gleichberechtigten Teilhabe von Frauen und Männern.

§ 1 Aufgaben und Mitgliedschaft; Abfindung

  1. Die Nationale Kommission für die Polioeradikation (im folgenden: Kommission) hat die Aufgabe, das RKI bei den zur Aufrechterhaltung der Poliofreiheit in Deutschland und damit in der WHO-Region Europa erforderlichen Maßnahmen bis zur Erreichung einer weltweiten Poliofreiheit zu unterstützen. Die Kommission bewertet die Surveillance der Poliofreiheit in Deutschland im Hinblick auf ihre Effektivität und unterbreitet dem RKI erforderlichenfalls Vorschläge zu ihrer Weiterentwicklung. Die Kommission schlägt dem RKI für den Fall eines Auftretens von Polio-Wildvirus in Deutschland Empfehlungen zur Vorbeugung, Erkennung und Verhinderung der Weiterverbreitung vor.
  2. Die Kommission nimmt die Aufgabe der nationalen Zertifzierungskommission (National Certification Committee - NCC) auf Grundlage der jeweiligen Empfehlungen der Globalen Zertifizierungskommission der WHO2 wahr. Sie prüft und bestätigt den Jahresbericht (Annual report on actions to sustain polio-free status) des RKI an das regionale Zertifzierungskommittee der WHO (European Regional Certification Committee).
  3. Die Mitgliedschaft in der Kommission ist ein persönliches Ehrenamt, eine Vertretung ist nicht möglich. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der ersten Sitzung nach der Berufung und endet am Tag vor der ersten Sitzung einer neu berufenen Kommission. Bei Ausübung dieses Amtes sind die Mitglieder nur ihrem Gewissen verantwortlich und zu unparteiischer Wahrnehmung ihrer Aufgaben verpflichtet. Ein Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Bundesministerium für Gesundheit sein Ausscheiden erklären. Verletzt ein Mitglied seine Pflichten aus dieser Geschäftsordnung oder kommt es dauerhaft seinen Aufgaben nicht nach, kann es durch das BMG abberufen werden.
  4. Die Abfindung der Mitglieder richtet sich nach den Richtlinien des Bundesministers der Finanzen für die Abfindung der Mitglieder von Beiräten, Ausschüssen, Kommissionen und ähnlichen Einrichtungen im Bereich des Bundes vom 31. Oktober 2001 (GMBI. 2002, S. 92) in der jeweils gültigen Fassung. Honorare werden nicht gezahlt.

§ 2 Vorsitz

  1. Die Mitglieder der Kommission wählen in geheimer Wahl aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und ein Mitglied, das die Vorsitzende oder den Vorsitzenden im Falle ihrer bzw. seiner Verhinderung vertritt (Stellvertreterin bzw. Stellvertreter). Die Wahl erfolgt mit der Mehrheit der Stimmen der berufenen Mitglieder. Ab dem dritten Wahlgang genügt die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
  2. Die Amtsdauer der oder des Vorsitzenden und der Stellvertreterin bzw. des Stellvertreters entspricht dem Berufungszeitraum von vier Jahren. Sie können von ihrem Amt zurückzutreten, ohne zugleich als Mitglied auszuscheiden. Für den verbleibenden Berufungszeitraum wird aus der Mitte der Mitglieder eine neue Vorsitzende bzw. neuer Vorsitzender oder Stellvertreterin bzw. Stellvertreter gewählt. Absatz 1 gilt entsprechend.

§ 3 Geschäftsführung

Das RKI nimmt die Geschäftsführung der Kommission wahr, unterstützt sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben, achtet auf die Einhaltung dieser Geschäftsordnung und entscheidet Zweifelsfälle bei ihrer Auslegung.

§ 4 Sitzungen

  1. Die Kommission tritt in der Regel einmal jährlich zu einer Sitzung zusammen. Darüber hinaus tritt die Kommission zusammen, wenn die bzw. der Vorsitzende, das BMG oder das RKI dies für erforderlich halten.
  2. Tagesordnung, Ort und Zeit der Sitzungen werden von der oder dem Vorsitzenden im Einvernehmen mit dem RKI festgelegt. Das RKI gibt den Mitgliedern die Tagesordnung nebst Beratungsunterlagen mit einfachem Brief, Telefax oder E-Mail bekannt.
  3. Die Sitzungen der Kommission sind nicht öffentlich.
  4. Vertreterinnen und Vertreter des BMG und des RKI nehmen an den Sitzungen der Kommission mit beratender Stimme teil. Vertreterinnen und Vertreter nationaler, europäischer und internationaler Institutionen und von Einrichtungen, die den Gedanken der Polioeradikation fördern, sowie der Regionalen Zertifizierungskommission der WHO können auf Einladung des BMG oder des RKI an den Sitzungen teilnehmen.
  5. Für konkrete Fragestellungen kann die Kommission im Einvernehmen mit dem RKI beschließen, Sachverständige hinzuzuziehen, die für das zu behandelnde Thema in besonderer Weise ausgewiesen sind. Diesen Sachverständigen steht eine Abfindung entsprechend § 1 Absatz 4 zu.

§ 5 Beschlussfassung

Die Kommission ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit ihrer berufenen Mitglieder anwesend ist. Ein Beschluss der Kommission kommt zustande, wenn er die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder erhält.

§ 6 Niederschrift

  1. Über jede Sitzung der Kommission fertigt das RKI eine Niederschrift an.
  2. Die Niederschrift enthält den Ort und Tag der Sitzung, die Namen der anwesenden Personen, den wesentlichen Inhalt der Beratungen und die Beratungsergebnisse.
  3. Die Niederschrift ist von der oder dem Vorsitzenden und vom Verfasser der Niederschrift zu unterschreiben und im RKI aufzubewahren.
  4. Die Niederschrift ist den Mitgliedern der Kommission, den teilnehmenden Gästen und in den sie betreffenden Teilen den zugezogenen Sachverständigen innerhalb von vier Wochen nach Beendigung der Sitzung zuzuleiten. Über die endgültige Fassung der Niederschrift beschließt die Kommission in der folgenden Sitzung.

§ 7 Vertraulichkeit

Die Mitglieder der Kommission und die von ihr hinzugezogenen Sachverständigen sind verpflichtet, über die Beratungen und über den Inhalt der der Kommission gegebenen Informationen Verschwiegenheit zu wahren. Die Geschäftsstelle der Kommission übernimmt soweit erforderlich die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit zur Kommission.

§ 8 Ausschluss von Beratung und Beschlussfassung

  1. Ein Mitglied der Kommission darf nicht an der Beschlussfassung und den mit ihr zusammenhängenden Beratungen mitwirken, wenn Umstände vorliegen, die Zweifel an seiner Unabhängigkeit und Unvoreingenommenheit begründen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Entscheidung ihm selbst, einem oder einer Angehörigen oder einer natürlichen oder juristischen Person, die es kraft Gesetzes oder kraft Vollmacht vertritt oder bei der es beschäftigt ist oder deren Interessen es zu vertreten hat, einen unmittelbaren Vorteil bringen kann. Die Grundsätze der §§ 20, 21 VwVfG gelten sinngemäß.
  2. Jedes Mitglied hat vor Beratungsbeginn der oder dem Vorsitzenden und dem RKI alle Umstände mitzuteilen, die einen Ausschluss von der Beratung und Beschlussfassung begründen könnten. Die Kommission beschließt im Einvernehmen mit dem RKI über die Teilnahme des Mitglieds an der Beratung und der Beschlussfassung

§ 9 Änderung der Geschäftsordnung

Das BMG entscheidet über Änderungen der Geschäftsordnung. Die Kommission kann Änderungen der Geschäftsordnung beschließen. Sie bedürfen der Zustimmung des BMG.

§ 10 Inkrafttreten

Die Geschäftsordnung tritt am 5. März 2015 in Kraft.

Literatur

1 WHA Resolution 41.28
2 Dokument WHO/EPI/GEN/95.6

Stand: 05.03.2015

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