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Geschäftsordnung der Nationalen Verifizierungskommission Masern / Röteln beim Robert Koch-Institut vom 28.10.2022

Präambel

Die Elimination der endemischen Masern und Röteln sowie die Senkung der Inzidenz der Rötelnembryopathie auf weniger als einen Fall pro 100.000 Lebendgeborene durch Impfprogramme ist ein erklärtes gesundheitspolitisches Ziel der Europäischen Region der Weltgesundheitsorganisation (WHO). Auch Deutschland unterstützt dieses Ziel.

Die Mitgliedstaaten der WHO in der Europäischen Region haben in dieser Situation die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um eine endemische Verbreitung der Masern und Röteln zu stoppen, so dass Masern- oder Rötelnfälle in Deutschland abgesehen von eingeschleppten Fällen nicht mehr auftreten. Die Erreichung dieses Ziels ist nach den Maßgaben der WHO nachzuweisen.

In der Resolution des WHO-Regionalkomitees für Europa „Erneuerung des Engagements für die Eliminierung von Masern und Röteln und die Prävention der Rötelnembryopathie in der Europäischen Region der WHO bis zum Jahr 2015“ vom 16. September 20101 wurden die Mitgliedstaaten gebeten, zur Erreichung der Elimination von Masern und Röteln ein nationales Verifizierungskomitee einzurichten, das die Fortschritte in Richtung auf die Eliminierung von Masern und Röteln dokumentiert und an die regionale Verifizierungskommission der europäischen WHO-Region berichtet.

Zu diesem Zweck hat das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) die Nationale Verifizierungskommission Masern / Röteln beim Robert Koch-Institut (RKI) eingerichtet.

Die Kommission besteht aus Expertinnen und Experten auf dem Gebiet der angewandten Infektionsepidemiologie, des öffentlichen Gesundheitsdienstes, der Ärzteschaft sowie der Labormedizin. Sie werden vom BMG in der Regel alle vier Jahre neu berufen.

Solange eine Neuberufung nicht erfolgt ist, bleibt die zuletzt berufene Kommission im Amt.

1 Dokument EUR/RC60/R12; s.a. die konkretisierenden Leitlinien des WHO-Regionalbüros für Europa, WHO European Regional Office, Eliminating Measles and Rubella – Framework for the Verification Process in the WHO European Region, Copenhagen 2012.

§ 1 Aufgaben

(1) Die Nationale Verifizierungskommission Masern / Röteln, im Folgenden „Kommission“ genannt, hat die Aufgabe, den Eliminationsprozess der Masern und Röteln in Deutschland zu begleiten und unter Berücksichtigung der von der WHO vorgegebenen Zielkriterien zu dokumentieren und zu verifizieren. Die Kommission

  1. entwickelt ein Verfahren zur Dokumentation, Bewertung und zur Berichterstattung für die Verifizierung des Standes der Elimination von Masern und Röteln in Deutschland,
  2. stellt die Daten aus der Surveillance der Masern und Röteln in Deutschland zusammen und analysiert diese Daten in Hinblick auf die Erreichung des Eliminationsziels,
  3. analysiert die Qualität der Surveillance in Hinblick auf die Datenlage, die Datenqualität und ihre Aussagekraft für die Verifizierung des Eliminationsziels unter Berücksichtigung der von der WHO vorgegebenen Zielkriterien,
  4. erstellt einen jährlichen Bericht zur Dokumentation und Verifizierung des Eliminationsziels und legt diesen über das Robert Koch-Institut dem Bundesministerium für Gesundheit zur Weiterleitung an die regionale Verifizierungskommission der europäischen WHO-Region vor.

(2) Die Kommission arbeitet mit der regionalen Verifizierungskommission der europäischen WHO-Region und dem WHO-Regionalbüro für Europa zusammen.

(3) Die Kommission kann im Übrigen unter Berücksichtigung der bekannten Daten geeignete Themen bzw. Bereiche benennen, für die aus ihrer Sicht Handlungsbedarf bzw. Ansatzpunkte für eine nachhaltige Senkung der Maserninzidenz bestehen und entsprechende Anregungen der Nationalen Lenkungsgruppe Impfen (NaLI) bzw. dem BMG unterbreiten.

(4) Die Kommission bewertet die Surveillance der Masern und Röteln in Deutschland und unterbreitet dem RKI erforderlichenfalls Vorschläge zu ihrer Weiterentwicklung.

(5) Über das Verfahren nach Absatz 1 Nummer 1 und den jährlichen Bericht nach Absatz 1 Nummer 4 entscheidet die Kommission durch Beschluss.

§ 2 Mitgliedschaft; Abfindung

(1) Die Mitgliedschaft in der Kommission ist ein persönliches Ehrenamt, eine Vertretung ist nicht möglich. Bei Ausübung dieses Amtes sind die Mitglieder nur ihrem Gewissen verantwortlich und zu unparteiischer Wahrnehmung ihrer Aufgaben verpflichtet. Sie sind auch nach Beendigung ihrer Mitgliedschaft verpflichtet, über die ihnen bekannt gewordenen Angelegenheiten, insbesondere Gegenstände und Inhalt der Beratungen sowie Beschlussentwürfe der Kommission, Verschwiegenheit zu wahren. Dies gilt nicht für Mitteilungen, die die Mitglieder untereinander sowie mit dem RKI im dienstlichen Verkehr austauschen, oder Mitteilungen über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Ergänzend finden § 83 (Ausübung ehrenamtlicher Tätigkeiten) und § 84 (Verschwiegenheitspflicht) des Verwaltungsverfahrensgesetzes Anwendung.

(2) Ein Mitglied kann jederzeit gegenüber dem BMG sein Ausscheiden erklären.

(3) Das BMG kann ein Mitglied abberufen, wenn es seine Pflichten aus dieser Geschäftsordnung verletzt, oder wenn Umstände eintreten, die Zweifel an seiner Unabhängigkeit oder Unvoreingenommenheit begründen oder wenn es dauerhaft seinen Aufgaben nicht nachkommt.

(4) Die Abfindung der Mitglieder richtet sich nach den Richtlinien des Bundesministers der Finanzen für die Abfindung der Mitglieder von Beiräten, Ausschüssen, Kommissionen und ähnlichen Einrichtungen im Bereich des Bundes vom 31. Oktober 2001 (GMBI. 2002, S. 92) in der jeweils gültigen Fassung. Honorare werden nicht gezahlt.

§ 3 Vorsitz

(1) Die Mitglieder der Kommission wählen in geheimer Wahl aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und ein Mitglied, das die oder den Vorsitzenden im Falle ihrer/seiner Verhinderung vertritt (Stellvertreter/in). Die Wahl erfolgt mit der Mehrheit der Stimmen der berufenen Mitglieder. Ab dem dritten Wahlgang genügt die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(2) Die Amtsdauer der oder des Vorsitzenden und der Stellvertreterin oder des Stellvertreters endet spätestens mit der Mitgliedschaft der Amtsinhaberin oder des Amtsinhabers. Sie können von ihrem Amt zurücktreten, ohne zugleich als Mitglied auszuscheiden. Für den verbleibenden Berufungszeitraum wählen die Mitglieder entsprechend Absatz 1 eine neue Vorsitzende oder einen neuen Vorsitzenden oder eine neue Stellvertreterin oder einen neuen Stellvertreter.

§ 4 Geschäftsführung

Das RKI nimmt die Geschäftsführung der Kommission wahr, unterstützt sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und ist für die externe Korrespondenz der Kommission zuständig. Das RKI achtet auf die Einhaltung dieser Geschäftsordnung und entscheidet Zweifelsfälle bei ihrer Auslegung. Das RKI nimmt soweit erforderlich die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit zur Kommission wahr. Das RKI koordiniert bzw. erarbeitet Entwürfe von Dokumenten, über die in der Kommission abgestimmt werden soll und übernimmt den Versand der erarbeiteten und abgestimmten Dokumente.

§ 5 Sitzungen

(1) Die Kommission tritt in der Regel einmal jährlich zu einer Sitzung zusammen. Darüber hinaus tritt die Kommission zusammen, wenn der oder die Vorsitzende, das BMG oder das RKI dies für erforderlich halten.

(2) Tagesordnung, Ort und Zeit der Sitzungen werden von der oder dem Vorsitzenden im Einvernehmen mit dem RKI festgelegt. Das RKI gibt den Mitgliedern die Tagesordnung spätestens drei Wochen und die Beratungsunterlagen spätestens zwei Wochen vor der Sitzung mit einfachem Brief, Telefax oder E-Mail bekannt.

(3) Die Sitzungen der Kommission sind nicht öffentlich.

(4) Vertreterinnen und Vertreter des BMG, des RKI und der obersten Landesgesundheitsbehörden nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen der Kommission teil. Vertreterinnen und Vertreter weiterer nationaler, europäischer und internationaler Institutionen und Einrichtungen, die den Gedanken der Elimination der Masern und Röteln fördern, sowie Vertreterinnen und Vertreter der WHO können auf Einladung des BMG oder des RKI an den Sitzungen teilnehmen.

(5) Für konkrete Fragestellungen kann die Kommission im Einvernehmen mit dem RKI beschließen, Sachverständige hinzuzuziehen, die für das zu behandelnde Thema in besonderer Weise ausgewiesen sind. Für Sachverständige gelten § 2 Absatz 1 Satz 3 und 4 sowie Absatz 4 entsprechend.

§ 6 Ausschluss von Beratung und Beschlussfassung

(1) Ein Mitglied,

  1. das durch einen Beschluss der Kommission einen wirtschaftlichen Vorteil oder Nachteil erlangen kann oder
  2. das Angehöriger (§ 20 Absatz 5 VwVfG) oder Vermögenssorgeberechtigter einer Person ist, die durch einen Beschluss der Kommission einen wirtschaftlichen Vorteil oder Nachteil erlangen kann,

darf nicht an der Beschlussfassung und den mit ihr zusammenhängenden Beratungen mitwirken. Ein Vorteil oder Nachteil im Sinne von Satz 1 kann sich insbesondere aus der Inhaberschaft von Patenten und Lizenzen an Impfstoffen zur Prophylaxe der Masern oder Röteln oder aus der Inhaberschaft von Anteilen an einem Unternehmen ergeben, das solche Impfstoffe herstellt oder vertreibt. Geringfügige Anteile bleiben außer Betracht. Ein Vorteil oder Nachteil im Sinne von Satz 1 ist nicht gegeben, wenn es sich um allgemeine Auswirkungen auf eine Berufsgruppe, wie die der Ärztinnen und Ärzte oder Apothekerinnen und Apotheker, handelt.

(2) Ein Mitglied,

  1. das ein Unternehmen, das Impfstoffe zur Prophylaxe der Masern oder Röteln herstellt oder vertreibt, vertritt oder innerhalb der letzten zehn Jahre vertreten hat,
  2. das bei einem Unternehmen, das Impfstoffe zur Prophylaxe der Masern oder Röteln herstellt oder vertreibt, gegen Entgelt beschäftigt ist,
  3. das bei einem Unternehmen, das Impfstoffe zur Prophylaxe der Masern oder Röteln herstellt oder vertreibt, als Mitglied des Vorstandes, des Aufsichtsrates oder eines gleichartigen Organs tätig ist oder innerhalb der letzten zehn Jahre war,
  4. das für ein Unternehmen, das Impfstoffe zur Prophylaxe der Masern oder Röteln herstellt oder vertreibt, innerhalb der letzten sechs Jahre werbend aufgetreten ist oder
  5. das im Auftrag eines Unternehmens, das Impfstoffe zur Prophylaxe der Masern oder Röteln herstellt oder vertreibt, innerhalb der letzten drei Jahre zu einem der Impfstoffe zur Prophylaxe der Masern oder Röteln gegen Entgelt einen Vortrag gehalten hat,

darf nicht an der Beratung und Beschlussfassung der Kommission mitwirken, wenn sich diese auf den Absatz von Impfstoffen zur Prophylaxe der Masern oder Röteln auswirken können.

(3) Ein Mitglied,

  1. das innerhalb der letzten zehn Jahre zur Entwicklung oder zur Zulassung eines Impfstoffes zur Prophylaxe der Masern oder Röteln an einer Studie maßgebend mitgewirkt hat, die ein Unternehmen in Auftrag gegeben hat, das Impfstoffe zur Prophylaxe der Masern oder Röteln herstellt oder vertreibt, oder
  2. das im Auftrag eines Unternehmens, das Impfstoffe zur Prophylaxe der Masern oder Röteln herstellt oder vertreibt, innerhalb der letzten sechs Jahre zu einem Impfstoff zur Prophylaxe der Masern oder Röteln ein Gutachten abgegeben hat,

darf nicht an der Beratung und Beschlussfassung der Kommission mitwirken, wenn sich diese auf den Absatz von Impfstoffen zur Prophylaxe der Masern oder Röteln auswirken können.

(4) Ein Mitglied, das als Amtsträgerin oder Amtsträger

  1. in das Management und die Durchführung des nationalen Impfprogramms eingebunden ist,
  2. an der infektionsepidemiologischen Surveillance einschließlich der Labor-Surveillance beteiligt ist oder
  3. Verantwortung für die Erreichung des Eliminationsziels hat,

darf nicht an der Beratung und Beschlussfassung der Kommission mitwirken.

(5) Ein Mitglied, bei dem ein sonstiger Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen (Besorgnis der Befangenheit), darf insoweit nicht an der Beratung und Beschlussfassung der Kommission mitwirken.

(6) Jedes Mitglied hat dem RKI spätestens eine Woche vor einer Sitzung der Kommission alle Umstände nach Absatz 1 bis 5 mit einfachem Brief, Telefax oder E-Mail anzugeben und dabei ausdrücklich darauf hinzuweisen, wenn es der Auffassung ist, dass es an einer Beratung und Beschlussfassung nicht mitwirken darf. Dazu übersendet das RKI spätestens drei Wochen vor der Sitzung jedem Mitglied mit einfachem Brief, Telefax oder E-Mail einen Fragebogen, in dem die bislang mitgeteilten relevanten Umstände nach Absatz 1 bis 5 eingetragen sind. Darüber hinaus hat ein Mitglied rechtzeitig vor einer Sitzung das RKI zu unterrichten, wenn es Zweifel hat, ob Umstände nach Absatz 1 bis 5 bei ihm vorliegen.

(7) Das RKI entscheidet auf der Grundlage der Angaben nach Absatz 6, ob ein Mitglied an einer Beratung und Beschlussfassung nicht mitwirken darf. Die Kommission hat die Möglichkeit, von dem betroffenen Mitglied außerhalb der Beratung und Beschlussfassung fachliche Informationen einzuholen.

(8) Die von den Mitgliedern bei ihrer Berufung oder nach Absatz 6 mitgeteilten Umstände können mit der von ihnen bei der Berufung erteilten Einwilligung vom RKI der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.

(9) Liegen bei einem Mitglied Umstände nach Absatz 1 bis 5 vor, die nach Art oder Umfang einer Mitgliedschaft in der Kommission entgegenstehen, oder verletzt ein Mitglied erheblich seine Mitwirkungspflichten nach Absatz 6, kann es durch das BMG abberufen werden. Das BMG kann ferner ein Mitglied abberufen, das seine Einwilligung in die Veröffentlichung nach Absatz 8 widerruft, ohne dass ein überwiegendes rechtlich geschütztes Interesse besteht.

§ 7 Beratung und Beschlussfassung

(1) Die Kommission berät über Gegenstände, über die sie nach dieser Geschäftsordnung Beschluss zu fassen hat, in ihren Sitzungen. Die Kommission ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit ihrer berufenen Mitglieder anwesend ist. Ein Beschluss der Kommission kommt zustande, wenn er die Mehrheit der Stimmen der berufenen Mitglieder erhält.

(2) Schriftliche Stellungnahmen von Mitgliedern, die verhindert sind, bringt das RKI unter Beachtung von § 6 in die Beratung ein, wenn sie dem RKI spätestens bis zum Beginn der Sitzung mit einfachem Brief, Telefax oder E-Mail zugegangen sind. Die Beschlussfassung erfolgt ebenfalls in den Sitzungen der Kommission.

(3) Der/die Vorsitzende kann im Einvernehmen mit dem RKI bestimmen, dass die Beratung, die Beschlussfassung oder beides abweichend von Absatz 1 schriftlich erfolgen.

(4) Für eine schriftliche Beratung übersendet das RKI unverzüglich die Beratungsunterlagen mit einfachem Brief, Telefax oder E-Mail an alle mitwirkungsberechtigten Mitglieder zur Stellungnahme. Die Mitglieder können innerhalb von drei Wochen ab Zugang der Beratungsunterlagen ihre Stellungnahme mit einfachem Brief, Telefax oder E-Mail an das RKI abgeben. Aufgrund der eingegangenen Stellungnahmen erstellt das RKI einen Beschlussentwurf. Bei besonderer Eilbedürftigkeit kann der/die Vorsitzende im Einvernehmen mit dem RKI die Frist von drei Wochen nach Satz 2 verkürzen.

(5) Für eine schriftliche Beschlussfassung übersendet das RKI unverzüglich den Beschlussentwurf mit einfachem Brief, Telefax oder E-Mail an alle mitwirkungsberechtigten Mitglieder zur Beschlussfassung. Die Mitglieder können innerhalb von drei Wochen ab Zugang des Beschlussentwurfs ihre Stimme mit einfachem Brief, Telefax oder E-Mail an das RKI abgeben. Bei besonderer Eilbedürftigkeit kann der/die Vorsitzende im Einvernehmen mit dem RKI die Frist von drei Wochen nach Satz 2 verkürzen.

§ 8 Niederschrift

(1) Über jede Sitzung der Kommission fertigt das RKI eine Niederschrift an.

(2) Die Niederschrift enthält den Ort und Tag der Sitzung, die Namen der anwesenden Personen, den wesentlichen Inhalt der Beratungen und die Beratungsergebnisse.

(3) Entwürfe der Niederschriften sind den Mitgliedern der Kommission, den teilnehmenden Gästen und in den sie betreffenden Teilen den zugezogenen Sachverständigen innerhalb von vier Wochen nach Beendigung der Sitzung zuzuleiten. Einwendungen gegen den Wortlaut der Niederschrift sind in der folgenden Sitzung der Kommission zu behandeln. Über die endgültige Fassung der Niederschrift beschließt die Kommission in der folgenden Sitzung.

(4) Die Niederschrift ist von der oder dem Vorsitzenden und von der Verfasserin oder dem Verfasser der Niederschrift zu unterschreiben und im RKI aufzubewahren.

§ 9 Änderung der Geschäftsordnung

Die Kommission kann Änderungen der Geschäftsordnung beschließen. Sie bedürfen der Zustimmung des BMG.

§ 10 Inkrafttreten

Die Geschäftsordnung tritt am Tag nach der Zustimmung durch das BMG in Kraft. Dies gilt entsprechend für Änderungen der Geschäftsordnung.

Stand: 12.06.2023

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