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Stellungnahmen der GEKO zu genetischen Reihenuntersuchungen

Nach § 16 Abs. 2 GenDG darf mit einer genetischen Reihenuntersuchung nur begonnen werden, "wenn die Gendiagnostik-Kommission die Untersuchung in einer schriftlichen Stellungnahme bewertet hat." Anhand der ihr vorgelegten Unterlagen prüft und bewertet die GEKO, ob die Voraussetzungen nach § 16 Abs. 1 GenDG vorliegen, "das Anwendungskonzept für die Durchführung der Untersuchung dem allgemein anerkannten Stand der Wissenschaft und Technik entspricht und die Untersuchung in diesem Sinne ethisch vertretbar ist".

Dies gilt aber nur für solche Untersuchungen, die erst nach Inkrafttreten des GenDG am 01.02.2010 eingeführt und damit erst dann begonnen wurden. Zur Zeit des Inkrafttretens des GenDG bereits durchgeführte Reihenuntersuchungen bleiben davon unberührt (BT-Drs. 16/10532).

Bei einer genetischen Reihenuntersuchung ist die betroffene Person nach § 9 Abs. 2 Nr. 6 GenDG im Rahmen der Aufklärung über das Ergebnis der Bewertung der Untersuchung durch die GEKO nach § 16 Abs. 2 GenDG zu unterrichten.

Stand: 02.02.2021

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