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Gesetz­liche Grund­lagen

Die rechtliche Stellung des Robert Koch-Instituts (RKI) und seine Aufgaben auf den Gebieten der Infektions­krankheiten und der nicht übertrag­baren Krankheiten sind grundlegend in § 2 des "Gesetzes über Nachfolge­einrichtungen des Bundes­gesundheits­amtes" (BGA-Nachfolgegesetz - BGA-NachfG) geregelt. Auf beiden Gebieten obliegen dem RKI Tätigkeiten zur Erkennung, Verhütung und Bekämpfung von Krankheiten sowie epide­miologische Unter­suchungen einschließlich der Erkennung und Bewertung von Risiken sowie der Dokumen­tation und Information. Ferner obliegen dem RKI Aufgaben der Gesundheits­bericht­erstattung sowie Aufgaben auf den Gebieten der Risiko­erfassung und -bewertung bei gentechnisch veränderten Organismen und Produkten und der Humangenetik.

Beson­dere Aufgaben­bereiche

Die Aufgaben auf dem Gebiet der Infektions­krankheiten werden im "Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektions­krankheiten beim Menschen" (Infektionsschutzgesetz - IfSG) näher geregelt. Dem RKI wird hier die Rolle einer zentralen Bundes­einrichtung auf dem Gebiet des Infektions­schutzes zugewiesen. In diesem Zusammenhang kommt ihm auch nach dem "Gesetz zur Durch­führung der Inter­nationalen Gesundheits­vorschriften (2005)" (IGV-Durchführungsgesetz - IGVDG) eine zentrale Rolle zu. Als besonderer Aufgabenkreis wurde nach dem 11. September 2001 und den Milzbrandanschlägen in den USA die Prävention, Erkennung und Schadens­begrenzung bei Angriffen oder Anschlägen mit biologischen Agenzien im bestehenden rechtlichen Rahmen etabliert. Besondere Aufgaben des Instituts auf dem Gebiet des Blutspendewesens ergeben sich aus dem "Gesetz zur Regelung des Transfusionswesens" (Transfusionsgesetz - TFG). Ferner wirkt das RKI auf der Grundlage des "Gesetzes zum Schutz vor gefährlichen Stoffen" (Chemikaliengesetz - ChemG) an der Umsetzung der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 über Biozid­produkte mit. Beratende Funktionen hat das RKI auf dem Gebiet gesundheit­licher Fragen des Transports ansteckungs­gefährlicher Stoffe nach dem "Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter" (Gefahrgutbeförderungsgesetz - GGBefG).

Auf dem Gebiet der Erkennung, Verhütung und Bekämpfung von nicht übertragbaren Krankheiten, wird dem RKI durch das Bundeskrebsregisterdatengesetz (BKRG) die Einrichtung eines Zentrums für Krebs­register­daten auf Bundesebene als besondere Aufgabe übertragen.

Nach der Neuordnung des Gentechnikrechts im Jahr 2004 ist das RKI auf diesem Gebiet auf der Grundlage des "Gesetzes zur Regelung der Gentechnik" (Gentechnikgesetz - GenTG) und des "Gesetzes zur Durchführung von Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet der Gentechnik und zur Änderung der Neuartige Lebensmittel- und Lebensmittel­zutaten-Verordnung" (EG-Gentechnik-Durchführungsgesetz - EGGenTDurchfG) noch mitwirkend tätig. Auf dem Gebiet der Human­genetik führt das RKI die Geschäftsstelle der Gendiagnos­tik-Kommission nach dem "Gesetz über genetische Unter­suchungen bei Menschen" (Gendiagnostikgesetz - GenDG).

Als besondere Fachaufgabe hinzugekommen ist im Jahr 2002 die Zulassung der Einfuhr und Verwendung embryonaler Stamm­zellen nach dem "Gesetz zur Sicher­stellung des Embryonen­schutzes im Zusammenhang mit Einfuhr und Verwendung menschlicher embryonaler Stamm­zellen" (Stammzellgesetz - StZG) und der dazu erlassenen „Verordnung über die Zentrale Ethik-Kommission für Stammzellen­forschung und über die zuständige Behörde nach dem Stammzellgesetz“ (ZES-Verordnung - ZESV).

Aufgaben­durch­führung

Im Rahmen der ihm zugewiesenen Tätigkeits­gebiete erledigt das RKI die ihm durch Gesetz oder durch das zuständige Bundes­ministerium übertragenen Aufgaben. Es unterstützt die zuständigen Bundes­ministerien und berät die politischen Entscheidungs­gremien sowie den öffentlichen Gesundheits­dienst. Es wirkt bei der Entwicklung fachlicher Standards und Normen mit und es informiert die Fach- und allgemeine Öffentlichkeit (§ 4 BGA-NachfG).

Die vielfältigen Aktivitäten des RKI im Bereich des inter­nationalen Gesundheits­schutzes werden mit der Novelle des Infektions­schutz­gesetzes im Jahr 2017 auch gesetzlich verankert (§ 4 Abs. 3 IfSG).

Schließlich betonen sowohl das BGA-Nachfolgegesetz als auch das Infektionsschutzgesetz, dass das RKI zur Erfüllung seiner Aufgaben wissenschaftliche Forschung betreibt. Praktisch bildet diese den Schwerpunkt der Aufgaben­wahrnehmung des RKI und ist Grundlage der Durch­führung seiner wichtigsten Fach­aufgaben.

Stand: 20.07.2017

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