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Geschäftsordnung des Wissenschaftlichen Beirats des Robert Koch-Instituts

vom 01.07.1998 (geändert am 19.10.2009; zuletzt geändert am 29.10.2013)

Präambel

Das Robert Koch-Institut (RKI) ist eine selbstständige Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit. Der Auftrag des RKI umfasst sowohl die Beobachtung des Auftretens von Krankheiten und Risikofaktoren in der Bevölkerung als auch die Gewährleistung wissenschaftlicher Untersuchungen, die es ermöglichen sollen, die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung schnell und wirkungsvoll zu treffen. Die Aufgaben des RKI umfassen dementsprechend das Erkennen von gesundheits­politisch relevanten Problemen und damit verbundenen wissenschaftlichen Fragestellungen, die anwendungs- und maßnahmenorientierte Forschung zu diesen Problemen, die Analyse aktueller internationaler wissenschaftlicher Entwicklungen in der Biomedizin, die Information und Beratung der politischen Entscheidungsträger und der Fachöffentlichkeit. Mit dieser Zielsetzung ist das RKI die zentrale Einrichtung für Öffentliche Gesundheit und das Referenzzentrum des Bundesministeriums für Gesundheit für angewandte Forschung auf den Gebieten der Infektionskrankheiten (inkl. Infektionsepidemiologie), der Epidemiologie nicht übertragbarer Krankheiten des Menschen und der biologischen Sicherheit.

Der Wissenschaftliche Beirat soll das RKI dabei begleiten, seine fachliche Arbeit auf einem international konkurrenzfähigen Niveau durchzuführen. Er besteht aus in der Regel nicht mehr als fünfzehn wissenschaftlich anerkannten Fachleuten in den Bereichen, in denen die Arbeitsfelder des RKI liegen. Sie werden vom Präsidenten des RKI im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit auf vier Jahre berufen.

§ 1
Aufgaben und Mitgliedschaft

  1. Der Wissenschaftliche Beirat hat die Aufgabe,

    1. zur fachlichen und wissenschaftlichen Leistung des RKI regelmäßig Stellung zu nehmen,
    2. bei der Entwicklung mittel- und langfristiger Ziele beratend mitzuwirken,
    3. die Zusammenarbeit mit Länderbehörden und anderen Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, wissenschaftlichen Institutionen, Fachverbänden, Standes- und Berufsorganisationen zu fördern,
    4. bei der Optimierung der Institutsorganisation zu beraten und
    5. auf Anfrage fachlichen Rat im Vorfeld von Entscheidungen zu geben.
  2. Die Mitgliedschaft im Beirat ist ein persönliches Ehrenamt, eine Vertretung ist nicht möglich. Bei Ausübung dieses Amtes sind die Mitglieder nur ihrem Gewissen verantwortlich und zu unparteiischer Wahrnehmung ihrer Aufgaben verpflichtet. Ein Mitglied kann jederzeit sein Ausscheiden gegenüber dem RKI erklären.
  3. Den Mitgliedern des Beirates steht eine Abfindung nach den Richtlinien des Bundesministers der Finanzen für die Abfindung der Mitglieder von Beiräten, Ausschüssen, Kommissionen und ähnlichen Einrichtungen im Bereich des Bundes vom 31. Oktober 2001 (GMBI. 2002, S. 92) in der jeweils gültigen Fassung zu.

§ 2
Vorsitz

  1. Die Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirats wählen in geheimer Wahl aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und ein Mitglied, das den Vorsitzenden im Falle seiner Verhinderung vertritt (Stellvertreter). Die Wahl erfolgt mit der Mehrheit der Stimmen der berufenen Mitglieder. Ab dem dritten Wahlgang genügt die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
  2. Die Amtsdauer des Vorsitzenden und seines Stellvertreters entspricht dem Berufungszeitraum von vier Jahren. Ihnen steht das Recht zu, von ihrem Amt zurückzutreten, ohne zugleich als Mitglied auszuscheiden. Für den verbleibenden Berufungszeitraum wird aus der Mitte der Mitglieder ein neuer Vorsitzender oder Stellvertreter gewählt. Absatz 1 gilt entsprechend.
  3. Der Vorsitzende des Wissenschaftlichen Beirats ist während seiner Amtsdauer Mitglied im "Gemeinsamen Wissenschaftlichen Beirat für die Behörden im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit". Der Stellvertreter soll als ständiger Gast an den Sitzungen dieses Gemeinsamen Wissenschaftlichen Beirats teilnehmen.

§ 3
Geschäftsführung

Das RKI führt die Geschäfte des Wissenschaftlichen Beirats im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden.

§ 4
Sitzungen

  1. Der Wissenschaftliche Beirat sollte zweimal jährlich einberufen werden, darüber hinaus, wenn der Vorsitzende, das Bundesministerium für Gesundheit oder das Robert Koch-Institut dies für erforderlich halten. Den Wünschen der Beiratsmitglieder, des Bundesministeriums für Gesundheit oder des RKI nach Beratung bestimmter Themen ist bei der Aufstellung der Tagesordnung Rechnung zu tragen.
  2. Das RKI versendet die Einladungen zu den Sitzungen unter Beifügung der Tagesordnung spätestens 21 Tage vor der Sitzung. In Ausnahmefällen kann davon abgesehen werden.
  3. Die Sitzungen finden in der Regel im Robert Koch-Institut statt. Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter eröffnet, leitet und schließt die Sitzungen.
  4. Die Sitzungen des Wissenschaftlichen Beirats sind nicht öffentlich.
  5. An den Sitzungen des Wissenschaftlichen Beirats nehmen der Präsident und der Vizepräsident des RKI sowie von ihm benannte leitende Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des RKI teil. Zu den Sitzungen werden als Gäste Vertreterinnen und Vertreter des Bundesministeriums für Gesundheit, des Paul-Ehrlich-Instituts, der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung, des Friedrich-Löffler-Instituts, des Forschungszentrums Borstel, des Heinrich-Pette-Instituts, des Helmholtz-Zentrums für Infektionsforschung, des Bernhard-Nocht-Instituts für Tropenmedizin und der Charité eingeladen. Es können Vertreterinnen und Vertreter weiterer nationaler, europäischer und internationaler Institutionen eingeladen werden.
  6. Für konkrete Fragestellungen kann der Wissenschaftliche Beirat im Einvernehmen mit dem RKI beschließen, Sachverständige hinzuziehen, die für das zu behandelnde Thema in besonderer Weise ausgewiesen sind. Diesen Sachverständigen steht eine Abfindung entsprechend § 1 Absatz 3 zu.

§ 5
Beschlussfassung

  1. Der Wissenschaftliche Beirat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner berufenen Mitglieder anwesend ist. Ein Beschluss des Wissenschaftlichen Beirats kommt zustande, wenn er die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder erhält.
  2. Der Wissenschaftliche Beirat kann die Ergebnisse seiner Beratungen schriftlich in Berichten niederlegen. Sie werden vom Vorsitzenden unterzeichnet.
  3. Wird eine einheitliche Auffassung nicht erzielt, sollen die unterschiedlichen Meinungen schriftlich dargelegt werden, sofern der Wissenschaftliche Beirat oder einzelne seiner Mitglieder dies für erforderlich halten.
  4. Die Berichte sind dem Präsidenten des RKI durch den Vorsitzenden zuzuleiten, der Vorsitzende berichtet dem Wissenschaftlichen Beirat zu gegebener Zeit über die Umsetzung der Beratungsergebnisse.
  5. Eine Veröffentlichung der Beratungsergebnisse ist in der Regel nicht vorgesehen.

§ 6
Niederschrift

  1. Über die Sitzungen des Wissenschaftlichen Beirats ist vom RKI eine Niederschrift anzufertigen.
  2. Die Niederschrift muss enthalten:

    1. den Ort und Tag der Sitzung,
    2. die Namen der anwesenden Personen,
    3. den wesentlichen Inhalt der Beratungen und
    4. die Beratungsergebnisse in der vom Vorsitzenden zu unterschreibenden Fassung.
  3. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden zu unterschreiben und im RKI aufzubewahren.
  4. Die Niederschriften sind den Mitgliedern des Wissenschaftlichen Beirats, den teilnehmenden Gästen und in den sie betreffenden Teilen den nach § 5 Absatz 6 zugezogenen Sachverständigen innerhalb von vier Wochen nach Beendigung der Sitzung zuzuleiten. Einwendungen gegen den Wortlaut der Niederschrift sind bei der nächsten Sitzung des Wissenschaftlichen Beirats zu behandeln.

§ 7
Vertraulichkeit

Die Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirats und die von ihm hinzugezogenen Sachverständigen sind verpflichtet, über die Beratungen und über den Inhalt der dem Wissenschaftlichen Beirat gegebenen Informationen Verschwiegenheit zu wahren.

§ 8
Ausschluss von Beratung und Beschlussfassung

  1. Ein Mitglied des Wissenschaftlichen Beirats darf nicht an der Beschlussfassung und den mit ihr zusammenhängenden Beratungen mitwirken, wenn Umstände vorliegen, die Zweifel an seiner Unabhängigkeit und Unvoreingenommenheit begründen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Entscheidung ihm selbst, einem oder einer Angehörigen oder einer natürlichen oder juristischen Person, die es kraft Gesetzes oder kraft Vollmacht vertritt oder bei der es beschäftigt ist oder deren Interessen es zu vertreten hat, einen unmittelbaren Vorteil bringen kann.
  2. Jedes Mitglied hat vor Beratungsbeginn dem Vorsitzenden und dem RKI alle Umstände mitzuteilen, die einen Ausschluss von der Beratung und Beschlussfassung begründen könnten. Der Wissenschaftliche Beirat beschließt im Einvernehmen mit dem RKI über die Teilnahme des Mitglieds an der Beratung und der Beschlussfassung.

§ 9
Änderung der Geschäftsordnung

Der Wissenschaftliche Beirat kann Änderungen der Geschäftsordnung beschließen. Sie bedürfen der Zustimmung des Bundesministeriums für Gesundheit.

§ 10
Inkrafttreten

Die Geschäftsordnung tritt am Tag nach der Zustimmung durch das Bundesministerium für Gesundheit in Kraft.

Die Geschäftsordnung wurde am 29.10.2013 vom WB beschlossen;
das BMG und das RKI haben zugestimmt. Sie tritt mit Wirkung vom 18. Dezember 2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Geschäftsordnung vom 19. Oktober 2009 außer Kraft.

Stand: 29.10.2013

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